Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beratungsgang:

 

Dipl. Geogr. Rohlfing berichtet über die anstehende Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP). Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 der Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zu einer Fortschreibung des LROP zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Nds. Ministerialblatt am 02.08.2023 wurde das Beteiligungsverfahren förmlich eingeleitet. Mit den allgemeinen Planungsabsichten werden die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen angekündigt. Ein Planentwurf wird noch erarbeitet. Es wurde um vorliegende Informationen, die ggf. für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Zuge der Erarbeitung des Planentwurfs zweckdienlich sind gebeten. Dipl. Geogr. Rohlfing stellt die wesentlichen Inhalte vor:

Abschnitt 1.1 Prüfung Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme

Abschnitt 2.3 Prüfung der Festlegungen zur Steuerung des Einzelhandels

Abschnitt 3.1.2 Entwicklung Biotopverbund auf Wegeseitenrändern

Abschnitt 3.2.2 Streichung der Vorranggebiete für den Torfabbau (betrifft LK Nienburg nicht)

Abschnitt 3.2.4 Prüfung der Festlegungen zum Hochwasserschutz

Abschnitt 4.2.1 Aktualisierung der Ausbauziele für die Windenergienutzung / Prüfung der Nutzung von Kalamitätsflächen im Wald

Abschnitt 4.2.2 Aktualisierung der Vorranggebiete für Stromleitungen / Neuaufnahme landesbedeutsames Wasserstoffnetz

Abschnitt 4.1.2 Prüfung weiterer Festlegungen zur Reaktivierung von Schienenstrecken / Entwicklung neuer Schienenstrecken für den Güterverkehr / Fahrradverkehr: Erwähnung von Alltagsrouten (insbesondere abseits von Straßen)

Nachtrag der Verwaltung:

Der Landkreis hat in seiner Stellungnahme vom 11.09.23 zu den Änderungen im Abschnitt 3.1.2 auf Folgendes hingewiesen:

„Aus naturschutzfachlicher Sicht wird gebeten bei der vorgesehenen Prüfung einer textlichen Festlegung der Entwicklung des Biotopverbundes auf Wegeseitenrändern zu berücksichtigen, dass Wegeseitenränder - um eine Funktion im Rahmen des Biotopverbundes nach § 21 Absätze 3 u. 4 BNatSchG erfüllen zu können - eine Mindestbreite von 6 m haben müssen. Gleichzeitig  müssen diese auch räumlich geeignet sein, eine Funktion im Biotopverbund übernehmen zu können. Also müssen diese räumlich in einer im Landschaftsrahmenplan bzw. im Nds. Landschaftsprogramm dargestellten Verbundachse liegen und entsprechend dauerhaft gesichert sein bzw. werden.

Schmalere entsprechend naturnah entwickelte Wegeseitenränder oder auch solche mit einer Breite ab 6 m, die aber räumlich nicht in den Verbundachsen der Biotopverbunde des Landschaftsrahmenplanes bzw. des Nds. Landschaftsprogrammes liegen, sind der Biotopvernetzung entsprechend dem § 21 Absatz 6 BNatSchG zuzuordnen. Solche ab 6 m Breite können dann aber bei dem zu entwickelnden  Biotopverbund nach § 13a NNatSchG Nr. 2 „zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes“ Anrechnung finden.“

 

KTA Hille fragt an, ob bei Abschnitt 3.2.2 auch der Kiesabbau berücksichtigt wird.

 

Dipl. Geogr. Rohlfing teilt mit, dass es hier nur um die Streichung von Vorranggebieten für den Torfabbau geht.