Sitzung: 27.09.2023 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Dipl. Geogr. Rohlfing
berichtet über die anstehende Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP).
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 der Bekanntmachung allgemeiner
Planungsabsichten zu einer Fortschreibung des LROP zugestimmt. Mit der
Veröffentlichung im Nds. Ministerialblatt am 02.08.2023 wurde das
Beteiligungsverfahren förmlich eingeleitet. Mit den allgemeinen
Planungsabsichten werden die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen angekündigt.
Ein Planentwurf wird noch erarbeitet. Es wurde um vorliegende Informationen,
die ggf. für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Zuge der
Erarbeitung des Planentwurfs zweckdienlich sind gebeten. Dipl. Geogr.
Rohlfing stellt die wesentlichen Inhalte vor:
Abschnitt 1.1 Prüfung
Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
Abschnitt 2.3 Prüfung
der Festlegungen zur Steuerung des Einzelhandels
Abschnitt 3.1.2
Entwicklung Biotopverbund auf Wegeseitenrändern
Abschnitt 3.2.2
Streichung der Vorranggebiete für den Torfabbau (betrifft LK Nienburg nicht)
Abschnitt 3.2.4 Prüfung
der Festlegungen zum Hochwasserschutz
Abschnitt 4.2.1
Aktualisierung der Ausbauziele für die Windenergienutzung / Prüfung der Nutzung
von Kalamitätsflächen im Wald
Abschnitt 4.2.2
Aktualisierung der Vorranggebiete für Stromleitungen / Neuaufnahme landesbedeutsames
Wasserstoffnetz
Abschnitt 4.1.2 Prüfung
weiterer Festlegungen zur Reaktivierung von Schienenstrecken / Entwicklung
neuer Schienenstrecken für den Güterverkehr / Fahrradverkehr: Erwähnung von
Alltagsrouten (insbesondere abseits von Straßen)
Nachtrag der Verwaltung:
Der Landkreis hat in
seiner Stellungnahme vom 11.09.23 zu den Änderungen im Abschnitt 3.1.2 auf
Folgendes hingewiesen:
„Aus
naturschutzfachlicher Sicht wird gebeten bei der vorgesehenen Prüfung einer
textlichen Festlegung der Entwicklung des Biotopverbundes auf Wegeseitenrändern
zu berücksichtigen, dass Wegeseitenränder - um eine Funktion im Rahmen des Biotopverbundes
nach § 21 Absätze 3 u. 4 BNatSchG erfüllen zu können - eine Mindestbreite von 6
m haben müssen. Gleichzeitig müssen diese auch räumlich geeignet sein,
eine Funktion im Biotopverbund übernehmen zu können. Also müssen diese räumlich
in einer im Landschaftsrahmenplan bzw. im Nds. Landschaftsprogramm dargestellten
Verbundachse liegen und entsprechend dauerhaft gesichert sein bzw. werden.
Schmalere entsprechend
naturnah entwickelte Wegeseitenränder oder auch solche mit einer Breite ab 6 m,
die aber räumlich nicht in den Verbundachsen der Biotopverbunde des
Landschaftsrahmenplanes bzw. des Nds. Landschaftsprogrammes liegen, sind der
Biotopvernetzung entsprechend dem § 21 Absatz 6 BNatSchG zuzuordnen. Solche ab
6 m Breite können dann aber bei dem zu entwickelnden Biotopverbund nach §
13a NNatSchG Nr. 2 „zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes“ Anrechnung
finden.“
KTA Hille fragt an, ob bei Abschnitt 3.2.2 auch der Kiesabbau
berücksichtigt wird.
Dipl. Geogr. Rohlfing teilt mit, dass es hier nur um die Streichung von
Vorranggebieten für den Torfabbau geht.