Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz nimmt Kenntnis.

 


BOR Wehr weist darauf hin, dass aufgrund eines falschen Seitenumbruchs bei der Drucksache Nr.:2003/ALNU/001-01 im unteren Absatz ein Halbsatz fehlt. Richtig heißt es: Anlagen, die diesen Zeitraum bereits erreicht haben, sind innerhalb einer Dreijahresfrist nachzurüsten.

 

BOR Wehr informiert über die Gesetzesänderung bei der dezentralen Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen und bei der Fäkalschlammentsorgung sowie über die Funktionsweise der neuen biologischen Kläranlagen.

 

KTA Becker fragt nach, wie oft das Material des biologischen Tropfkörpers der Nachbehandlungsstufe gewechselt werden muß. BOR Wehr führt hierzu aus, dass ein Wechsel von der Intensität der Belastung der Anlage und vom biologischen Rasen abhängig sei; generell sei der biologische Tropfkörper eher langlebig.

 

KTA Kanenbley erkundigt sich nach dem Verhalten der Anlage bei unregelmäßiger Belastung. Nach Auskunft von BOR Wehr sei ein längeres Trockenfallen des biologischen Rasens negativ für die Anlage und kostenintensiver.

BOR Wehr ergänzt, dass für die Nachrüstung der Kleinkläranlagen mit einer biologischen Nachbehandlungsstufe zwar die Investitionskosten relativ hoch seien, dass dafür jedoch weniger Fäkalschlamm anfalle.

 

Auf Nachfrage von KTA Dr. Röhrs erläutert BOR Wehr, dass von der Neuregelung der bedarfsgerechten Fäkalschlammentsorgung nicht die bereits vorhandenen Reinigungsanlagen betroffen sind, die der Übergangsregelung unterliegen.