Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz beschließt aufgrund des Änderungsantrags des KTA Bergholz mit 6 : 4 Stimmen die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Drakenburg, Nienburg, Estorf, Liebenau, Binnen, Marklohe und Balge Landschaftsschutzgebiet ("Wesermarsch") vom 27.08.1979 in der Fassung der Auslegung mit Ausnahme der Flurstücke 23/2 (tlw.), 24, 25, sämtlich Flur 17, Gemarkung Leseringen.

 


Vor Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung fand zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr zur Vorbereitung dieses Tagesordnungspunktes eine Besichtigung der Firma Glasrecycling Leseringen GmbH & Co. KG und der von der Neufestsetzung der Grenzen betroffenen Flächen des Landschaftsschutzgebietes "Wesermarsch" statt.

 

Auf Nachfrage von KTA Becker stellt Dipl.-Ing. Gänsslen klar, dass auch im östlich des Betriebsgeländes gelegenen Bereich, der aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden soll, ein

20 m breiter Uferstreifen mit erhaltenswertem Alteichenbestand (sog. Terrassenkante) weiterhin als Landschaftsschutzgebiet bestehen bleibt.

 

Es werden auch die Erweiterungsflächen Flurstücke 23/2 (tlw.), 24 und 25 der Flur 17, Gemarkung Leseringen in Augenschein genommen.

Dipl.-Ing. Gänsslen weist auf die Schutzbedürftigkeit dieser Flächen hin, zumal die Grundstückseigentümerin nachweislich im April d.J. den Waldstatus des Flurstückes 24 und im Randbereich des Flurstückes 25 beseitigt habe.

 

Im öffenlichen Teil der Sitzung erläutert Herr Henne als Geschäftsführer der Glasrecycling Leseringen GmbH & Co. KG das Vorhaben der Firma und trägt die wesentlichen Gründe für eine notwendige Erweiterung der Betriebsfläche in die Waldfläche des Landschaftsschutzgebietes vor.

 

Im Anschluß daran stellt Dipl.-Ing. Gänsslen den geplanten neuen  Grenzverlauf des LSG sowie die entscheidungsrelevanten Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange vor.

 

KTA Bergholz kann die betriebswirtschaftlichen Gründe für die Erweiterung der Lagerflächen nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die Hinzuziehung der Erweiterungsflächen Flurstücke 23/2 (tlw.), 24, 25 der Flur 17, Gemarkung Leseringen. Problematisch sei nach seiner Auffassung die neue gesetzliche Walddefinition, wonach Wald bereits dann vorliegt, wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben und die Fläche wahrscheinlich einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima entwickeln wird. Er befürchtet, dass zukünftig viele Brachflächen allein aus dem Grund regelmäßig gerodet würden, um einer möglichen Unterschutzstellung vorzubeugen.

 

Ltd. BD Boll entgegnet, die untere Naturschutzbehörde habe bereits seit längerer Zeit die naturschutzfachliche Bedeutung der Erweiterungsflächen erkannt. Es sei daher naheliegend, im laufenden Verfahren auch über die Einbeziehung dieser schutzbedürftigen Flächen zu entscheiden, vor allem da die Samtgemeinde Landesbergen die Hinzuziehung ausdrücklich mit beantragt habe.

 

Darüber hinaus sei die Befürchtung, dass zukünftig Brachflächen infolge der Entwicklung zu Wald als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden unbegründet, zumal bei den hier betroffenen Flächen der Wechsel von einem landwirtschaftlichen in ein forstwirtschaftliches Nutzungsrecht nur durch eine jahrzehntelange Nichtnutzung erfolgt ist.

 

Herr Brüning gibt den Hinweis, dass für die betroffenen Flächen bereits Bewirtschaftungseinschränkungen aufgrund der Regelungen im Landeswaldgesetz gegeben sind und dass durch die Schutzgebietsverordnung keine zusätzlichen Einschränkungen erfolgten.

 

Auf den Vorschlag von KTA Bergmann-Kramer, dass die Samtgemeinde Landesbergen oder die untere Naturschutzbehörde die Erweiterungsflächen erwerben sollte, entgegnet Ltd. BD Boll, dass hierfür keine finanziellen Mittel vorhanden sind.

 

KTA Bergholz stellt für die CDU-Fraktion folgenden Änderungsantrag:

 

Die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in den Gemeinden Drakenburg, Nienburg, Estorf, Liebenau, Binnen, Marklohe und Balge (Landschaftsschutzgebiet "Wesermarsch") vom 27.08.1979 wird in der Fassung der Auslegung beschlossen, wobei die Erweiterungsflächen Flurstück 23/2 (tlw.), 24 und 25 der Flur 17, Gemarkung Leseringen nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden sollen.

 

Diesem Änderungsantrag wird mit 6 : 4 Stimmen zugestimmt.

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in den Gemeinden Drakenburg, Nienburg, Estorf, Liebenau, Binnen, Marklohe und Balge (Landschaftsschutzgebiet "Wesermarsch") vom 27.08.1979 wird in der Fassung der Auslegung zu beschließen, wird mit 4 : 6 Stimmen abgelehnt.