Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 


Herr Schindler erläutert zunächst den Sachstand der 1967 in Fertigteilbauweise errichteten Brücke an der K 151 im Bereich des Bahnüberganges in Hassel. Nach Prüfung durch die NLStBV GB Nienburg konnten neben nachrangigen Schäden an den Plattenbalken (Rostansätze an der Bewehrung) auch breite Risse sowie Abplatzungen am Stützenkopf festgestellt werden, so dass von dort ein externes Ingenieurbüro beauftragt wurde, den Zustand und die Belastungsfähigkeit zu untersuchen.

Das Ergebnis hierzu wird in ca. 4 Wochen erwartet.

Im ersten Schritt sind als Sicherungsmaßnahmen eine Lastbeschränkung auf 30 t, sowie eine Einengung der Fahrbahnbreite auf 4m, als auch die Aufstellung einer Lichtzeichenanlage beidseitig der Brücke in Abstimmung mit dem FD Straßenverkehr getroffen worden.

Abhängig vom Ergebnis des Gutachtens werden Lösungen dahingehend zu erarbeiten sein, ob zum einen die bisherigen Sicherungsmaßnahmen weiterhin Bestand haben, zum zweiten eine umfangreiche Sanierung erforderlich ist, oder möglicherweise ein Neubau unumgänglich wird.

 

KTA Hille stellt anschließend die Frage zur Häufigkeit der Überprüfung derartiger Bauwerke.

 

Herr Schindler erläutert daraufhin den Ablauf der Überprüfungen. Danach ist bei derartigen Anlagen zunächst eine erste Hauptprüfung vor der Abnahme, die zweite vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen. Danach sind Ingenieurbauwerke alles sechs Jahre einer Hauptprüfung zu unterziehen.

Drei Jahre nach der Hauptuntersuchung sind die Bauwerke einer einfachen Prüfung zu unterziehen.

Darüber hinaus ist eine Prüfung aus besonderem Anlass unabhängig von der Haupt- oder einfachen Prüfung erforderlich (Beispiel K 151 = 2x jährlich).

Alle Bauwerke sind ferner regelmäßig einmal im Jahr ohne größere Hilfsmittel auf offensichtliche Mängel oder Schäden zu besichtigen (nach Möglichkeit durch den Leiter der Straßenmeisterei).

Ferner sind alle Bauwerke im Rahmen der Streckenkontrolle laufend zu beobachten, sowie alle Bauteile zweimal jährlich auf offensichtliche Mängel/Schäden hin zu beobachten. Dabei sollen lediglich erhebliche Mängel und Schäden protokolliert werden, die die Stand- bzw. Verkehrssicherheit gefährden (durch Brückenkolonne).

 

KTA Hille fragt weiter an, ob die Schäden abwendbar gewesen wären, wenn hierüber früher Kenntnis bestanden hätte.

 

Herr Schindler führt hierzu aus, dass das Bauwerk 1967 nach dem damaligen Stand der Technik ausgeführt wurde. Die Entwicklung des Verkehrs (Beispiel Megaliner) läßt keine Vorausschau auf die Entwicklung über einen derart großen Zeitraum von über 30 Jahren zu.

 

KTA Hille stellt ferner die Frage nach der Höhe des Verkehrsaufkommens, sowohl auf der Straße, als auch bezogen auf die Bahntrasse.

 

Herr Schindler erläutert, dass nach der Straßenverkehrszählung 2000 eine Verkehrsbelastung von 1503 Fahrzeugen/24h ergeben hat; der Anteil des Schwerverkehrs beträgt 141 Fahrzeuge/24h.

 

Vorsitzender Kesebom ergänzt in Bezug auf den Bahnverkehr hierzu, dass die Bahnschranke in Eystrup täglich zwischen 10 bis 12 Std. geschlossen sei.

 

KTA Reinke fragt an, wann der Landkreis Nienburg/Weser die Brücke von der Deutschen Bahn AG übernommen hat und ob der Schwerlastverkehr umleitbar ist.

 

Dipl.-Ing. Sangmeister führt hierzu aus, dass das Bauwerk 1967 durch den LK Grafschaft Hoya von der Bahn übernommen wurde und im Zuge der Gebietsreform auf den LK Nienburg/Weser übergegangen ist.

Eine Umleitung des Schwerlastverkehrs ist nach seiner Auffassung mit der Aufstellung von Durchfahrtsverbotsschildern nicht zu beeinflussen. Maßgeblich für die Frage der Belastung der Brücke sei auch nicht ausschließlich der Schwerlastverkehr, sondern auch der landwirtschaftliche Verkehr.

 

Herr Miermeister erläutert, dass 16 Landwirte derart betroffen sind, dass bis zu 60% ihrer Flächen lediglich durch Überqueren der Brücke erreicht werden können. Dieses war Ergebnis der ehemaligen Flurbereinigung gewesen.

Hinsichtlich der Gewichtsbelastung und Größenordnung wird angeführt, dass ein ldw. Zug (Güllefahrzeug) durchaus ein Gesamtgewicht von 30 t erreichen kann und eine Breite von 4m bei Mähdreschern nicht unüblich ist.

 

KTA Reinke fragt ferner an, ob die Bahn mit in die Kostentragungspflicht eingebunden werden kann.

 

Dipl.-Ing. Sangmeister bestätigt daraufhin, dass eine Beteiligung der Bahn an den Kosten ausscheidet.

 

BOR Wehr ergänzt hierzu, dass die Gesamtproblematik in diesem Zusammenhang seitens der Verwaltung sehr ernst genommen werde. Durch das jährliche Volumen des Bauprogramms von rund 2,0 Mio. € seien jedoch Grenzen gesetzt.

Nach Vorliegen des Gutachtens wird die Verwaltung dem Ausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise in der kommenden November-Sitzung vorlegen.

 


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung