Nachtrag: 24.09.2008

Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Ein Einwohner fragt, ob die Satzung vorsehe, welcher Grad der Behinderung vorliegen müsse, um im Behindertenbeirat mitwirken zu können.

 

Herr Vespermann antwortet, dass eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vorliegen müsse. Danach seien Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliege. Ihnen gleichgestellt seien behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könnten.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung