Nachtrag: 24.09.2008
Sitzung: 24.09.2008 Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2008/SGA/007
Ein Einwohner fragt, ob die Satzung
vorsehe, welcher Grad der Behinderung vorliegen müsse, um im Behindertenbeirat
mitwirken zu können.
Herr Vespermann antwortet, dass eine
Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vorliegen müsse.
Danach seien Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung
von wenigstens 50 vorliege. Ihnen gleichgestellt seien behinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie
infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
nicht erlangen oder nicht behalten könnten.