Die Planung der Vorranggebiete Windenergienutzung im Rahmen der Teiländerung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) erfolgt auf Grundlage der vorgeschlagenen Ausschluss- und Abwägungskriterien.

Zu Wohngebäuden außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung wird die Pufferzone auf mindestens 300 m festgelegt.

 

 


Frau Rohlfing erinnert daran, dass im Ausschuss für Regionalentwicklung im September 2008 darum gebeten wurde, das Kriterium Abstand von Vorranggebieten Windenergienutzung zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich von 300 m auf 500 m zu erhöhen. Dieses Anliegen wurde im Hause aus juristischer Sicht überprüft. Einer Änderung auf 500 m kann aus juristischer Sicht nicht zugestimmt werden, da eine Differenzierung nach dem Gebietscharakter erforderlich ist.

Weiterhin erläutert Frau Rohlfing, dass 22 Ausschlusskriterien festgelegt wurden, wonach ca. 90% der Kreisfläche für Windenergienutzung nicht in Frage kommen. Es verbleiben rund 160 so genannte „weiße Flächen“, also Suchräume, die in die Abwägung eingehen. Ein Abwägungskriterium stellt das von Herrn Kraetzschmer von der Planungsgruppe Umwelt in Hannover erstellte Landschaftsbildgutachten dar (s. Drucksache Nr. 2009/AfR/004-01 Punkt 3.1). Das Ergebnis der Prüfung der „weißen Flächen“ wird im Ausschuss für Regionalentwicklung im Mai 2009 vorgestellt.

Herr Kraetzschmer stellt das von ihm erstellte Landschaftsbildgutachten vor (s. Anlage).

KTA Weghöft bedauert, dass es keine Lösung für die September 2008 im Ausschuss für Regionalentwicklung angesprochene Problematik der Abstände von Vorranggebieten Windenergienutzung zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich gibt. Er befürwortet eine größere Pufferzone zur Einzelwohnbebauung.

KTA Kurowski fragt, inwiefern die Flächennutzungspläne der Gemeinden eine Rolle spielen.

Herr Kraetzschmer antwortet, dass die Flächennutzungspläne von ihm nicht ausgewertet wurden. Die Inhalte der Flächennutzungspläne werden in der Gesamtabwägung berücksichtigt.

KTA Warnecke stellt noch mal klar, dass das Landschaftsbildgutachten ein Abwägungskriterium darstellt, dass seitens der Regionalplanung noch bewertet werden muss.

Ltd. BD Boll erklärt, dass die Rechtsprechung eine differenzierte Betrachtung bei Abständen zur Wohnbebauung fordert. Der Schutzanspruch von Einzelhäusern im Außenbereich ist demnach geringer zu bewerten als der Schutzanspruch bei geschlossener Bebauung. Dies lässt sich auch aus der „Technischen Anleitung Lärm“ herleiten. Auch hier wird bei den Immissionsrichtwerten je nach Gebiets-Charakter differenziert. Auch der zwischenzeitlich außer Kraft getretene Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1996 hatte Differenzierungen der empfohlenen Mindestabstände nach dem jeweiligen Gebiets-Charakter vorgenommen (allg. Wohngebiete, dörfliche Siedlungen: 500 m; Einzelhäuser: 300 m). Ebenso führt der derzeitig gültige Erlass des „Landwirtschaftsministeriums“ (26.01.2004) aus, dass sich die festgelegten Abstände im Einzelfall aus dem Schutzbedürfnis angrenzender Nutzungen und Raumfunktionen begründen. Aufgrund der Verwaltung vorliegender Gerichtsurteile können keine pauschalen Abstände zu Grunde gelegt werden.

KTA Weghöft fragt, ob es möglich ist, den Abstand zur Wohnbebauung auf mindestens 300 m festzulegen.

Ltd. BD Boll weist darauf hin, dass es sich bei dem Abstand von 300 m um eine Planungsgrundlage handelt. Über konkrete Abstände wird ohnehin erst in den konkreten Zulassungsverfahren entschieden. Der heutige Stand der Technik rechtfertigt einen Abstand von 300 m. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Als Planungsgrundlage ohne Differenzierung einen pauschalen Abstand von 500 m festzulegen, birgt die Gefahr, im Klageverfahren vor Gericht zu scheitern.

KTA Hille gibt die Anregung bei Abständen zu Bahnstrecken auch zukünftige Optionen, z.B. Elektrifizierung, zu berücksichtigen.

Herr Arndt teilt mit, dass im Kreisgebiet die Bahnstrecken bis auf wenige Nebenstrecken bereits elektrifiziert sind.

KTA Warnecke bittet die Verwaltung den Sachverhalt abschließend zu prüfen.

KTA Hille fragt, warum der Abstand zu geschützten Richtfunkstrecken von 100 m, wie im Ausschuss für Regionalentwicklung im September 2008 vorgestellt, auf nunmehr 50 m reduziert wurde.

Frau Rohlfing antwortet, dass der Abstand von 50 m als beidseitiger Abstand zu sehen ist, somit also weiterhin ein Abstand von insgesamt 100 m vorliegt.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung