Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Wie vorgeschlagen.


KOAR Berg-Düsberg erläutert den Sachverhalt

 

Herr KTA Hille fragt an, ob die in der Vereinbarung genannte Bezeichnung der Vertretung der BKK korrekt ist. Herr EKR Klein erläutert, dass diese Vorgaben von den Kostenträgern selbst gemacht werden und damit korrekt sind.

 

Nach § 2 Abs. 6 der Vereinbarung ist der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Herr KTA Hille fragt an, wer für Leistungen des Sanitätsdienstes aufkommt. Herr EKR Klein erläutert, dass hier Vereinbarungen neben dem Rettungsdienst direkt mit den Organisationen getroffen werden und wenn es sich um Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz handelt, diese abgerechnet werden.

 

Einsätze ohne jede Hilfeleistung am Einsatzort und Todesfeststellungen sind Fehleinsätze und nach § 2 Abs. 7 der Vereinbarung nicht vergütungsfähig. Auf die Frage von Herrn KTA Hille, wer die Kosten für diese Einsätze trägt, antwortet Frau KOAR Berg-Düsberg, dass der Landkreis Nienburg/Weser die Kosten trägt.

 

Auf Nachfrage von Herrn KTA Hille zur Formulierung des § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur möglichen Änderung der Abrechnungsstelle, erläutert Frau KOAR Berg-Düsberg, dass es sich hierbei um eine vertragliche Öffnungsklausel handelt, für den Fall, dass der Landkreis Nienburg/Weser einen Dritten mit der Abrechnung der Entgelte beauftragt.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung