Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Im Rahmen der Abwägung sollen die empfohlenen Abstände zur Wohnbebauung von 450 m zu Einzelbebauung im Außenbereich und 700 m zu geschlossenen Siedlungen zugrunde gelegt werden.

Als textliche Festsetzung soll - vorbehaltlich der Prüfung der Verwaltung - aufgenommen werden, dass der Abstand zur Wohnbebauung mindestens das Vierfache der Kipphöhe einer Windenergieanlage (WEA) betragen soll.

 

Der Ausschluss der Kipphöhe einer  WEA (= 180 m) zu Straßen, Hochspannungsfreileitungen, Erdöl- und Erdgasleitungen und Fernwasserleitungen soll aus der Zeichnerischen Darstellung herausgenommen werden.

 

Das Ausschlusskriterium „Wald“ soll unter Berücksichtigung der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 als Abwägungskriterium betrachtet werden.

 

Das Planungsbüro Planungsgruppe Umwelt (PU) aus Hannover wird mit der Fortschreibung des Umweltberichts beauftragt.


KTA Warnecke weist zu Beginn des Tagesordnungspunktes für die Zuschauer auf die Festlegungen der Geschäftsordnung des Kreistages hin, dass Bildaufnahmen während der Sitzung nicht zulässig seien. Ferner weist er die Mitglieder des Ausschusses darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Beschlussvorlage zwar in der Sache um eine Satzung handele und ein Mitwirkungsverbot nicht bestehe, es jedoch trotzdem sinnvoll sei, anzuzeigen, wenn ein Mitglied einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vorteil durch diese Satzung habe.

 

Kein Mitglied hat dies angezeigt.

 

Kreisrat Schwarz führt in die Vorlage anhand der anliegenden PowerPoint Präsentation ein und erläutert noch mal das planerische Vorgehen bei der Auswahl der potentiellen Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen und Windparks. Nach Auswertung grundsätzlicher Hinweise und Bedenken zu möglichen Beeinträchtigungen der Wohnbebauung durch Windenergieanlagen habe die Verwaltung mehrere erweiterte Abstandsvarianten geprüft.

 

KTA Dr. Weghöft fragt, ob bei der Planung nur die reale Bebauung oder auch das Bauerwartungsland Grundlage sei.

 

BOR Pagels entgegnet, dass alle Flächennutzungspläne der Gemeinden berücksichtigt würden, hier Grundlage aber die reale Bebauung sei. Es gab nur im Bereich Schweringen Einwände gegen die Planung wegen eines Industriegebietes.

 

KTA Sanftleben fragt, warum das Vorranggebiet 1 vorher nicht als ein zusammenhängendes Gebiet dargestellt worden sei.

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing erläutert, dass sich die in der Anlage zur Beschlussvorlage dargestellten Flächenzuschnitte ergeben, wenn die Abstände zur Wohnbebauung auf 450 m zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich und 700 m zu geschlossenen Siedlungen angewendet würden. Diese Gebietszuschnitte würden im weiteren Abwägungsprozess und im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung möglicherweise noch geändert bzw. müssten an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden, so Dipl.-Geogr. Rohlfing. Sie führt weiter aus, dass im Entwurf Abstände von 180 m Kipphöhe zu Infrastruktureinrichtungen vorgesehen gewesen sei. Und durch das Vorranggebiet 1 würden Hochspannungsfreileitungen verlaufen, so dass sich zwei Teilflächen ergeben hätten. Im Laufe der Planung wurde deutlich, dass es fachgerechter  sei, diese Abstände im Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Durch den Wegfall der Pufferzonen zu den im potentiellen Gebiet verlaufenden Leitungen würde sich ein zusammenhängender Gebietszuschnitt ergeben.

 

KTA Hille lobt die Verwaltung dafür, dass mit den betroffenen Bürgern gesprochen wurde. Er hält fest, dass der Abstand zur Wohnbebauung deutlich höher sei als vorher und fragt, ob noch größere Abstände möglich seien. Weiter fragt er, ob die jetzige Regelung mit dem Wald so bliebe.

 

KTA Warnecke bittet, die Diskussion nach der Vorstellung der einzelnen Vorranggebiete weiterzuführen.

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing erläutert die einzelnen Vorranggebiete:

 

Potentielles Vorranggebiet 1 Hilgermissen

 

Aufgrund des Wegfalls der Abstände zu den das Gebiet querenden Hochspannungsfreileitungen würde trotz der höheren Abstände zur Wohnbebauung eine Vergrößerung der Fläche erreicht.

 

KTA Hille merkt an, dass vier bestehende Anlagen nicht mehr im potentiellen Vorranggebiet lägen und fragt, ob diese Anlagen noch repowert werden können.

 

KTA Warnecke entgegnet, dass alle Anlagen, die außerhalb von im RROP festgesetzten Vorranggebieten lägen nicht genehmigungsfähig seien.

 

Potentielles Vorranggebiet 2 Hoyerhagen

 

Für das potentielle Vorranggebiet 2 hätte sich ebenfalls aufgrund des Wegfalls des Abstandes zur Hochspannungsfreileitung und trotz der höheren Abstände zur Wohnbebauung eine Vergrößerung der Fläche ergeben. Weitere Besonderheiten ergäben sich aus der Stellungnahme der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. In dieser sei eine Klageandrohung enthalten.

 

KTA Kurowski erläutert, dass die Samtgemeinde Grafschaft Hoya eigene Festsetzungen in deren Flächennutzungsplan treffe. Daher fühle sich die Samtgemeinde in deren Planungshoheit beeinträchtigt.

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing ergänzt, dass die Samtgemeinde Grafschaft Hoya in deren Stellungnahme gleichlautend argumentiere.

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing trägt weiter vor, dass es sich bei dem potentiellen Vorranggebiet 2 um ein grenzübergreifendes Vorranggebiet handele, da auf dem Gebiet des Landkreises Diepholz bereits ein Windpark bestehe und erweitert werden soll. Die große Fläche des Gebiets ergäbe sich, da dieser Bereich gänzlich unbesiedelt sei.

 

Potentielles Vorranggebiet 3 Hämelhausen

 

Das bestehende Vorranggebiet aus dem RROP 2003 mit den bereits errichteten Anlagen müsse auf Grundlage der Planungskonzeption aufgegeben werden. Nach Anwendung größerer Abstände zur Wohnbebauung würde es zu einer erheblichen Verkleinerung und Zersplitterung der Gebietskulisse kommen, so Dipl.-Geogr. Rohlfing.

Potentielles Vorranggebiet 4 Calle

 

Die Anwendung der erweiterten Abstände zur Wohnbebauung führe auch hier zu einer Verkleinerung der Fläche des potentiellen Vorrangebiets. Daher lägen zwei Anlagen außerhalb des potentiellen Vorranggebietes.

 

Potentielles Vorranggebiet 5 Schweringen/Sebbenhausen

 

Auch hier hätte sich eine Verkleinerung der Fläche durch die erweiterten Abstände zur Wohnbebauung ergeben. Demnach lägen vier Anlagen außerhalb des potentiellen Vorrangebietes.

 

Potentielles Vorranggebiet 6 Gadesbünden

 

Eine Anlage läge außerhalb der potentiellen Vorrangfläche, da auch hier das Gebiet auf Grund der veränderten Abstände zur Wohnbebauung verkleinert werden würde.

 

Potentielles Vorranggebiet 7 Wohlenhausen/Bühren

 

Durch die Abstände zur Wohnbebauung ergäben sich drei Teilflächen. Die Folge sei, dass viele der bestehenden Anlagen außerhalb der potentiellen Vorrangflächen stünden.

 

Potentielles Vorranggebiet 8 Wendenborstel

 

Bei dem potentiellen Vorranggebiet handele es sich um einen grenzübergreifendes Vorranggebiet. Es grenze an das Vorranggebiet der Region Hannover. Auf Grund der erweiterten Abstände zur Wohnbebauung verkleinere sich dieses Gebiet ebenfalls.

 

Potentielles Vorranggebiet 9 Deblinghausen

 

Insgesamt würde sich das potentielle Vorranggebiet verkleinern. Eine bestehende Anlage läge etwas außerhalb des potentiellen Vorranggebietes.

 

Potentielles Vorranggebiet 10 Steyerberg/Anemolter

 

Das potentielle Vorranggebiet würde sich vergrößern, da die Abstände zu Hochspannungsfreileitungen entfielen. Daher lägen nahezu alle bestehenden Anlagen innerhalb der potentiellen Vorrangfläche.

 

Potentielles Vorranggebiet 11 Landesbergen/Estorf

 

Der Abstand zur Hochspannungsfreileitung entfalle. Somit würde das potentielle Vorranggebiet vergrößert. Gegen das potentielle Vorranggebiet gäbe es seitens der Samtgemeinde Landesbergen Einwände wegen einer geplanten Ortsumgehungsstraße.

 

KTA Dr. Weghöft wiederholt an dieser Stelle seine Frage, ob die Entwicklung von Estorf berücksichtigt worden sei und das Bauerwartungsland für den Abstand zu Wohnbebauung maßgeblich sei oder die reale Bebauung.

 

Kreisrat Schwarz erwidert, dass es Gespräche mit der Samtgemeinde Landesbergen gab. An dieser Stelle seien auch der zweigleisige Ausbau der KBS 124 und die geplante Ortsumgehung zu berücksichtigen. Dies werde mit der Samtgemeinde Landesbergen erörtert.

 

KTA Warnecke ergänzt, dass der Flächennutzungsplan keine verbindlichen Festsetzungen treffe. Nur ein Bebauungsplan schaffe Verbindlichkeit.

 

KTA Hille fragt, was passiere, wenn die Schienenwege oder Straßen ausgebaut werden sollen und eine Windkraftanlage im Weg stehe.

 

Kreisrat Schwarz antwortet, dass derzeit alle bekannten und konkreten Planungen berücksichtigt werden.

 

Potentielles Vorranggebiet 12 Husum

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing erläutert weiter, dass sich das potentielle Vorranggebiet durch den Wegfall der Abstände zur L 370 und zur K 4 sogar vergrößere. Gegen dieses Gebiet gäbe es allerdings größere Bedenken wegen der bisher unbelasteten Landschaft und im Randbereich des Naturparks „Steinhuder Meer“. Zum jetzigen Zeitpunkt sei das potentielle Vorranggebiet weiterhin geeignet.

 

Potentielles Vorranggebiet 13 Nendorf

 

Das potentielle Vorranggebiet würde gänzlich entfallen, da es nur noch eine Größe von 0,9 ha aufweisen würde.

 

Potentielles Vorranggebiet 14 Loccum/Leese

 

Im Wesentlichen gäbe es keine Veränderungen zum Entwurf des potentiellen Vorranggebietes. Dipl.-Geogr. Rohlfing erläutert weiter, dass seitens der Stadt Rehburg-Loccum geplant sei, im Bereich östlich der B 441 ein Gewerbegebiet auszuweisen. Dies könne unter Umständen zu einem Planungskonflikt führen, obwohl in Gewerbegebieten Windenergieanlagen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein müssten. Hier sei eine Abstimmung zwischen Landkreis und Stadt Rehburg-Loccum erforderlich, so Dipl.-Geogr. Rohlfing.

 

Potentielles Vorranggebiet 15 Uchte/Lohhof

 

Das potentielle Vorranggebiet grenze an den bereits bestehenden Windpark. Die erweiterten Abstände zur Wohnbebauung haben zur Folge, dass die Fläche sich verkleinere. Das bestehende Vorranggebiet im RROP 2003 würde fast gänzlich entfallen. Zwei der errichteten sechs Anlagen stünden noch innerhalb des potentiellen Vorranggebietes, so Dipl.-Geogr. Rohlfing.

 

Potentielles Vorranggebiet 16 Lavelsloh

 

Das potentielle Vorranggebiet würde sich erheblich verkleinern. In diesem Vorranggebiet seien drei Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m Gesamthöhe geplant, wovon dann zwei Anlagen außerhalb des neu geplanten Vorranggebietes lägen.

 

Potentielles Vorranggebiet 17 Glissen/Westenfeld

 

Das potentielle Vorranggebiet decke sich im Wesentlichen mit dem bereits 2003 ausgewiesenen Vorranggebiet, so Dipl.-Geogr. Rohlfing.

 

KTA Rahlfs äußert, dass er das Vorranggebiet in Mensinghausen vermisse, jedoch acht Anlagen genehmigt worden seien.

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing entgegnet, dass im Entwurf der Bereich „Mensinghausen“ auf Grund seiner avifaunistischen Wertigkeit (Gebiet von nationaler Bedeutung) nicht aufgenommen worden sei. Dies sei grundsätzlich kein Widerspruch, sondern planerisches Abwägungsergebnis.

 

BD Sack ergänzt, dass dies eine Entscheidung aus einem gerichtlichen Verfahren sei. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, der besage, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Ergebnis einer avifaunistischen Untersuchung vorgelegt werden müsse. Die Untersuchung habe ergeben, dass gegen die beantragten Anlagen keine avifaunistischen Belange sprechen. Daher seien die Anlagen Genehmigungsfähig gewesen, so BD Sack.

 

KTA Rahlfs fragt, ob wir das Gebiet dann mit aufnehmen müssten.

 

KTA Warnecke erwidert, dass wir ein neues Programm aufstellen, damit es einer gerichtlichen Überprüfung standhalte. Dies sei im Interesse aller. Daher sei dieser klare Abwägungsprozess erforderlich.

 

BOR Pagels ergänzt, dass im Rahmen der anstehenden Abwägung geprüft werde, ob es als Vorranggebiet festgelegt werde.

 

KTA Keitsch weist darauf hin, dass ihm bei der Vorstellung der Vorrangflächen das Kriterium des Waldes zu kurz gekommen sei.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass es nicht mehr haltbar sei, Wald als Ausschlusskriterium zu nennen. Die Überlegungen würden aus dem Beispiel der Region Hannover resultieren. Diese habe sich als Ziel gesetzt 450 MW installierte Leistung in der Region vorweisen zu können. Dies gehe nur, wenn diese den Wald mit einbeziehen würden. Daher sei der Vorschlag der Verwaltung, Wald als Abwägungskriterium auszuweisen, mit der grundsätzlichen Aussage, den Wald frei zuhalten. Dies resultiere daraus, dass der Landkreis als waldarm eingestuft sei. Auch vorbelastete Wälder, wie das IVG-Gelände in Steyerberg sollten freigehalten werden, da sonst ein Präzedenzfall zu befürchten sei, der den 5-km Abstand zu den einzelnen Vorranggebieten gefährde, so Kreisrat Schwarz und führt weiter aus, dass der Wald kein Ersatz für Freiflächen sein könne.

 

KTA Warnecke erläutert, dass in der Fraktionssitzung über diese Abstände diskutiert worden sei. Dort sei besprochen worden, dass der Abstand heutiger Anlagen mit einer Höhe von 180 m bei 700 m Abstand zur Wohnbebauung ca. das Vierfache ihrer Kipphöhe betrüge. Für die Zukunft sei es daher sinnvoll, vor dem Hintergrund der zunehmenden Anlagenhöhen, die Abstände durch eine textliche Festsetzung variabel zu gestalten, so KTA Warnecke. Daher schlägt er vor, als Formulierung im Beschluss aufzunehmen, dass der Abstand zur Wohnbebauung mindestens das Vierfache der Kipphöhe betragen solle.

 

KTA Dr. Weghöft stimmt den Ausführungen des KTA Warnecke zu und ergänzt, dass der derzeitige Planstand vorsehe, dass das Landschaftsbild von 0 m auf die Höhe der Windenergieanlage angehoben werden würde. Er führt weiter aus, dass heute in 700 m Entfernung zur Wohnbebauung 180 m hohe Anlagen stehen könnten und in Zukunft noch höhere Anlagen denkbar seien. Daher würde er den Vorschlag von KTA Warnecke mittragen, so KTA Dr. Weghöft und führt weiter aus, dass im Zentrum des Vorranggebietes dann immer noch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe größer als 180 m möglich seien.

 

KTA Hille gibt zu bedenken, dass 180 m nicht mehr als Kipphöhe anzusetzen sei, da im weiteren Planungsprozess keine Referenzanlage mehr gewählt werde und fragt, ob eine solche Formulierung gerichtsfest sei.

 

KTA Sanftleben sagt, dass dieser neue Ansatz in der Fraktion nicht diskutiert worden sei, er diese Formulierung aber sehr sympathisch finde und schließt sich der Frage des KTA Hille an, ob diese Formulierung rechtlich standhalten könne.

 

BOR Pagels entgegnet, dass seitens der Verwaltung diese Formulierung geprüft werden müsse und gibt zu bedenken, dass ein Windpark mit wenigen gleich großen hohen Anlagen homogener aussehe als ein Windpark mit vielen kleinen Anlagen, da die Rotorgeschwindigkeit langsamer werde, je größer die Anlage werde. Weiterhin gibt BOR Pagels zu bedenken, dass ein Windpark mit verschieden hohen Anlagen unsynchron und unrhythmisch und dadurch unruhiger wirke. Solche weitgehende Regelungen seien seiner Meinung nach im Flächennutzungsplan der Gemeinden besser aufgehoben.

 

KTA Rahlfs ergänzt, dass es in Cuxhaven einen Windpark mit unterschiedlich hohen Anlagen gäbe. Aus diesem Windpark sei die Erkenntnis gewonnen worden, dass die größere 220 m hohe und die kleiner 180 m Anlage sich gegenseitig behinderten und nicht mehr wirtschaftlich arbeiteten. Weiter befürchtet KTA Rahlfs, dass in einem solchen Falle die Genehmigungsbehörde regresspflichtig sein könne.

 

KTA Warnecke äußert, dass jede Rechtsnorm textliche Festlegungen treffen könne. Der Ansatz mit der Vierfachen Kipphöhe sei regulativ und keine Einschränkung.

 

KTA Dr. Weghöft äußert, dass dieser Vorschlag für die Fraktion nachvollziehbar sei und ergänzt, dass somit ein Kompromiss zwischen Anwohnern und Windkraftbetreibern getroffen werde.

 

Kreisrat Schwarz führt aus, dass mathematische Berechnungen grundsätzlich eindeutig seien und schlägt vor, dass die Verwaltung zunächst diesen Vorschlag prüfe und in der nächsten Sitzung das Ergebnis präsentiert werde.

 

KTA Warnecke entgegnet, dass der Vorschlag im Beschluss mit aufgenommen werden soll und die Verwaltung im Nachgang die rechtliche Zulässigkeit prüfen solle.

 

 


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung