Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Herr Bohlen fragt die Verwaltung, wie sich die Entwicklung der Gebiete mit den Abständen zur Wohnbebauung ergeben habe und wer den Abstand von 450 m festgelegt habe und warum nicht 1000 m Abstand festgelegt worden sei.

 

Kreisrat Schwarz antwortet, dass sich der Auftrag durch die Rechtsprechung ergäbe. Ferner habe die disperse Verteilung der Siedlungsfläche Auswirkungen auf diesen Abstand. Im Entwurf sei der Abstand geringer angesetzt gewesen, nun solle er erweitert werden. Wenn der Landkreis Nienburg eine kompaktere Siedlungsstruktur hätte, wären größere Abstände möglich, so Kreisrat Schwarz. Ein vorgegebenes Ziel wie z. B., max. 1 % der Kreisfläche auszuweisen, genüge nicht der gesetzlichen Formulierung „der Windenergie genügend Raum zu verschaffen“ erläutert Kreisrat Schwarz. Ferner schlage die Verwaltung der Politik diese Abstände vor, die dann darüber beschlössen.

 

Herr Schrödter dankt der Politik für den Vorschlag der vierfachen Kipphöhe und fragt die Verwaltung, ob dieser Abstand auch für Einzelwohnbebauung gelte.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass eine entsprechende textliche Festlegung generell gelten würde.

 

Herr Philipsen dankt der Verwaltung für die Gesprächsbereitschaft und fragt, ob es einen Mindestabstand bei dem Kriterium der vierfachen Kipphöhe gäbe.

 

Kreisrat Schwarz antwortet, dass zunächst das Ausschlusskriterium zur Wohnbebauung von 450 m bzw. 700 m gelte. In einem nächsten Schritt müsse überprüft werden, ob dann die vierfache Kipphöhe eingehalten werde könnte.

 

Herr Andermann möchte gern nähere Erläuterungen zum Abstand zum Wald erhalten. Er fragt nach dem weiteren Verfahrensablauf und was mit den bisher eingegangenen Stellungnahmen passiere.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass das geplante Ausschlusskriterium „Wald“ nunmehr als Abwägungskriterium eingestuft werden solle. Zum Zeitplan erläutert er, dass die Einwände gesichtet und Abwägungsvorschläge erstellt werden würden und erläutert den Zeitablauf, wie dieser in der anliegenden Präsentation dargestellt ist.

 

Herr Holste fragt, ob der Kompromiss zur Wohnbebauung aus den Eingaben im Beteiligungsverfahren hervorgegangen sei.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass dem nicht so sei. Die Weiterentwicklung der Abstände basiere auf Grund der Rechtsprechung und der Technik. Als einzige gesetzliche Grundlage, die den Abstand der Einzelnen Anlage definieren könne, sei die TA-Lärm zu nennen.

 

Herr Philipsen vermisste das Urteil aus dem BVerfG vom März 2010, weil dort Indizien genant seien, die für den Landkreis Nienburg zutreffend sein.

 

Kreisrat Schwarz entgegnet, dass in diesem Urteil auch keine erschöpfende Interpretation für die Formulierung „Der Windenergie genügend Raum zu verschaffen“ gegeben werde.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung