Wie vorgeschlagen.

 


Dipl.-Ing Gänsslen berichtet über die zwischenzeitliche Durchführung des für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens nach Naturschutzrecht.

Er macht deutlich, dass es sich positiv ausgewirkt habe, die beteiligten Interessengruppen durch die Mitarbeit in der Lenkungsgruppe bzw. des Arbeitskreises frühzeitig an den Abwägungs- und Entscheidungsprozessen zu beteiligen, sowie entsprechende Informationsveranstaltungen durchzuführen.

Auf die Anregungen, Bedenken und Hinweise sowie der insgesamt lediglich 8 negativen Stellungnahmen der betroffenen Grundstückseigentümer/Institutionen zu den geplanten Erweiterungsflächen wird ausführlich eingegangen.

Anhand der Kartenausschnitte 1-4 stellt Dipl.-Ing. Gänsslen heraus, um welche 6 Teilflächen der geplante Erweiterungsbereich verringert wird.

 

KTA Hünecke möchte wissen, ob den 8 privaten Einwendern die Möglichkeit des Widerspruches zustehe, rechtlich gegen die Verordnung anzugehen.

 

Dipl.-Ing Gänsslen beantwortet die Frage dahingehend, dass ein Widerspruch gegen die Verordnung nicht zugelassen sei, sondern dann lediglich über eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht geprüft werden könne, ob die Verordnung im Einklang mit höherwertigem Recht stehe.

Erst nach Inkrafttreten der Verordnung bestünde die Möglichkeit, im Falle der Versagung einer beantragten Befreiung (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelf) persönlich darzulegen, dass sie in ihren Rechten verletzt seien und somit einen Widerspruch einzulegen.

 

KTA Hille fragt hinsichtlich der Rechte des Straßenbaulastträgers der L 370, welche im Ergebnis ja nicht aus dem Geltungsbereich herausgenommen wurde, an, ob beispielsweise der Bau von Leitplanken damit ausgeschlossen sei.

 

Die Frage wird durch Dipl.-Ing. Gänsslen dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht jegliche Nutzung freigestellt ist. Erst bei Maßnahmen, welche außerhalb des vorhandenen Straßengrundstückes vorgegeben sind, müsste im Rahmen des dann vorgegebenen Planfeststellungsverfahrens nach Straßenrecht eine Entscheidung in naturschutzfachlicher Hinsicht getroffen werden.

 

KTA Sanftleben merkt hierzu an, dass einzelne Ausnahmeregelungen grundsätzlich ja schwierig zu Händeln seien und fragt an, wie diesbezüglich verfahren werden wird.

 

Dipl.-Ing. Gänsslen weist darauf hin, dass Ausnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind und nur in begründeten Fällen, beispielsweise aus Gründen des Jagdschutzes, überhaupt eine festgesetzte Ausnahmemöglichkeit bestünde.

 

KTA Andermann möchte wissen, ob hinsichtlich eines Torfabbaues (genehmigungspflichtig ab einer Fläche von 30m²) eine Ausnahmemöglichkeit besteht und ob derartige Anfragen schon erfolgt sind.

 

Dipl.-Ing Gänsslen beantwortet die Frage dahingehend, dies nach jetziger Einschätzung wenig realistisch sei. In der Vergangenheit habe es diesbezüglich sehr wenige Anfragen gegeben. Lediglich im Bereich Rodewald, Wiehbusch-Wiesen ist bisher eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden.

 

Die hierzu ergänzende Frage von KTA Andermann, ob für gemeinnützige Institutionen, wie beispielsweise dem Heimatverein für einen Tagesevent eine Ausnahmemöglichkeit bestehe, beantwortet Dipl.-Ing. Gänsslen dahingehend, dass dies vorstellbar sei, wenn dies als einmalige Aktion anzusehen sei, oder als Dauereinrichtung als Anschauung für die Öffentlichkeit und in Bereichen stattfände, welche als nicht sensibel einzustufen sind.

 

BD Wehr verweist auf den historischen Handtorfstich des Vereins „Moorbahn Uchter Moor“, welcher auch gut angenommen werde.

 

Vorsitzender Brieber möchte wissen, ob die betroffenen Privateinwender eine schriftliche Antwort über ihre Eingabe erhalten haben.

 

Dipl.-Ing Gänsslen beantwortet die Frage dahingehend, dass lediglich die Träger öffentlicher Belange vom Ergebnis benachrichtigt wurden. Die privaten Einwender erhalten das Ergebnis der Abwägung nach Beschluss der Verordnung durch den Kreistag.

 

KTA Andermann fasst zusammen, dass der FD Naturschutz hier intensive Arbeit geleistet und sich bemüht habe, für alle Betroffenen eine verträgliche Lösung zu finden und lobt die Verwaltung. Er macht den Vorteil deutlich, dass durch die Regelung klarer Grenzen insbesondere die Belange der Landwirtschaft ausreichend berücksichtigt wurden.

 

KTA Dralle merkt abschließend an, dass aus seiner Sicht die Freistellung der zwei Flächen (Hubschrauberlandeplatz) unter dem Aspekt, dass durch die Bundeswehr damit weiterhin Tiefflüge möglich seien, unglücklich sei.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung