Sitzung: 10.03.2011 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.
Vorlage: 2011/AfR/003
Im Rahmen der Abwägung soll
geprüft werden, ob die empfohlenen Vorsorgeabstände zur Wohnbebauung von 450 m
zu Einzelbebauung im Außenbereich und 700 m zu geschlossenen Siedlungen bei der
Darstellung der Vorranggebiete Windenergienutzung zugrunde gelegt werden
können. Als textliches Ziel der Raumordnung soll aufgenommen werden, dass der
Abstand zur Wohnbebauung im Außenbereich mindestens das Dreifache und zur
Wohnbebauung im Innenbereich mindestens das Vierfache der Kipphöhe betragen
soll.
BOR
· ein Mindestabstand mit der vierfachen Kipphöhe einer WEA als Ziel der Raumordnung sei nicht hinreichend konkret.
· die Anwendung unterschiedlicher Vorsorgeabstände (Siedlungssplitter im Außenbereich und geschlossene Siedlungen als „Innenbereich“) laut Rechtssprechung unbedingt erforderlich sei.
· eine Höhenbegrenzung den modernen Anforderungen an effiziente Energieerzeugung nicht entspreche.
· es letztlich einen Widerspruch zur planerischen Methodik darstelle, konkrete Tabuzonen mit Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
Daher solle auf eine Zielfestlegung,
dass Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens dem Vierfachen ihrer
Kipphöhe zur Wohnbebauung einhalten müssten, verzichtet werden, so BOR
KTA Brunschön könne sich
mit der Beschlussvorlage und der Begründung von BOR
Er erinnert an die Empfehlungen des Landes Niedersachsen, in der 1.000 m undifferenziert zwischen Einzelwohnbebauung und geschlossenen Siedlungen empfohlen worden sei. Er schlägt jedoch vor, damit eine Differenzierung gegeben sei, dass zur Einzelwohnbebauung die dreifache Kipphöhe und zur geschlossenen Siedlung die vierfache Kipphöhe als Abstand zur Wohnbebauung zu wählen. Somit sei eine Differenzierung gegeben, so KTA Brunschön. Ferner führt er an, dass mehrere Gutachten von Prof. Dr. Runge zum Thema Repowering für einige Bundesländer erstellt worden seien. In einem Gutachten habe Prof. Dr. Runge für Schleswig-Holstein die Empfehlungen auf die Anlagenhöhe bezogen. Kernbegründung sei im Wesentlichen das Orts- und Landschaftsbild gewesen. Für Mecklenburg-vorpommern habe er empfohlen bei Anlagen, die größer als 100 m sind einen Abstand von 800 m festzulegen. In Nordrhein Westfahlen werde derzeit ebenfalls restriktiv aktualisiert. Zusammenfassend schließe KTA Brunschön sich den Auffassungen des Prof. Dr. Runge an und schlägt vor, dass Anlagen zur Einzelwohnbebauung mindestens das Dreifache und zu geschlossenen Siedlungen das Vierfache der Kipphöhe entfernt sein sollten.
KTA Dr. Weghöft bedauert, dass wieder über die Abstandsregelungen gesprochen werden müsse. In der Beschlussvorlage sei 450 m und 700 m als Abstand empfohlen worden. Die Schwierigkeit bei dem Vorhaben sei jedoch Mensch, Natur und Technik in Einklang zu bringen. Hier müsse akzeptiert werden, dass seit Jahrhunderten im Landkreis Nienburg Streusiedlungen vorhanden seien und diese nun auch Bestandsschutz hätten. Ferner könne die Argumentation der Verwaltung nicht überzeugen, da am Rand des Vorranggebietes kleinere Anlagen möglich seien, so KTA Dr. Weghöft.
KTA Keitsch äußert, dass er mit 450 m / 700 m höchst unzufrieden sei. Dies sei eine pauschale Festlegung und nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Das RROP solle nicht starr sein. Ferner sei nicht erkennbar, dass bei den Planungen der Mensch im Vordergrund stünde.
KTA Hille fasst zusammen, dass jeder seiner Vorredner in gewisser Weise Recht habe. Jedoch seien die Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Als Fazit aus dem Klimaschutzkonzept ziehe er jedoch den Entschluss, dass im Landkreis Nienburg keine weiteren Vorranggebiete notwendig seien. Daher stellt er die Frage, ob nicht größere Abstände als 450 m / 700 m möglich seien.
KTA Bührmann schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an.
BOR
KTA Dr. Weghöft führt aus, dass bei 450 m / 700 m feste Grenzen zu erkennen seien. Die Regelungen mit der Kipphöhe würden ja nur zusätzlich und nicht ausschließlich greifen. Diese Aussage regele nur, dass nicht überall jede Höhe gebaut werden dürfe. Problematisch sei hier der Schlagschatten und die Flugbefeuerung für die Anwohner.
KTA Warnecke übergibt für die Zeit der eigenen Wortmeldung den Vorsitz an den stellvertretenden Vorsitzenden KTA Dr. Weghöft.
KTA Warnecke gibt zu bedenken, dass die Änderung 10 Jahre halten solle. Dies könne nur gewährt werden, wenn die technische Entwicklung mit berücksichtigt werde. Dies kann nur möglich sein, wenn neben starren Festlegungen auch flexible Festlegungen getroffen werden würden. Aus dem Urteil des BVerwG 4 BN 32.09 sei zu entnehmen, dass eine dynamische d. h. an der Anlagenhöhe orientierte Höhenbegrenzung in einem Normenkontrollverfahren bestand gehabt habe und somit auch zulässig sei. Dieses Urteil stütze somit die Ausführungen des Prof. Dr. Runge. Wichtig seien hier die Akzeptanz in der Bevölkerung und die Privilegierung der Windkraftanlagen.
KTA Warnecke übernimmt wieder den Vorsitz.
KTA Bergmann-Kramer führt aus, dass bei einer Anlagenhöhe von 150 m genau der Mindestabstand von 450 m (dreifache Kipphöhe) zur Einzelwohnbebauung und fast der Mindestabstand von 700 m zu geschlossenen Siedlungen eingehalten werden würde. Aus Berlin bzw. Hannover sei die Vorgabe mindestens 1 % der Landkreisfläche für Vorranggebiete für Windenergienutzung auszuweisen, definiert worden. Er macht deutlich, dass wenn keine Vorranggebiete im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesen würden, Windenergie im gesamten Außenbereich privilegiert sei.
KTA Hille gibt zu bedenken, dass derzeit schon 1 % der Landkreisfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung ausgewiesen sei. Er fasst zusammen, dass Einigkeit bestünde, möglichst große Abstände zur Wohnbebauung ausweisen zu wollen. Er spricht sich dafür aus, dem Vorschlag der SPD Fraktion zu folgen.
KTA Rahlfs resümiert, das derzeit versucht werde, das Unmögliche möglich zu machen. Die Zulässigkeit einer jeden Windenergieanlage werde im Genehmigungsverfahren geklärt. Das Beispiel des Windparks in Mensinghausen habe gezeigt, dass das RROP dort keine Ausschlusswirkung erzielt habe. Ziel der Raumordnung sei es, Vorranggebiete zu finden, die geeignet seien raumbedeutsame Windenergienlagen zu ermöglichen. Hier werde derzeit versucht, jeder Anlage die Genehmigungsfähigkeit zu attestieren. Dabei solle jedoch die Flexibilität nicht in Frage gestellt werden, so KTA Rahlfs.
KTA Warnecke erläutert, dass durch diese Regelung beabsichtigt sei, dass in festen Gebieten sehr hohe Anlagen nicht das gesamte Vorranggebiet ausschöpfen können. Die technische Entwicklung sei dabei gewollt, jedoch müsse zugleich sichergestellt werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht stärker gefährdet werde.
BOR
Das von KTA Warnecke
angeführte Urteil sei der Verwaltung bisher nicht bekannt, so BOR
Auf die Frage von KTA
Warnecke, ob es richtig sei, dass neben der zeichnerischen Darstellung auch
im beschreibenden Teil Festsetzungen getroffen werden können entgegnete BOR
Auf Nachfrage von KTA Tonne,
ob das von KTA Warnecke angeführte Urteil mit in die Planungen
eingeflossen sei, antwortete BOR
Kreisrat Schwarz weist darauf hin, dass die Klage gegen eine versagte Genehmigung der beantragten Windenergieanlagen in Mensinghausen Erfolg gehabt hätte und infolge dessen das komplette RROP ausgehebelt worden sei. Daher sei Abstimmung mit dem Fachbereich Recht das Planungskonzept der Verwaltung fundiert erarbeitet worden. Eher als eine höhenbezogene Abstandregelung sei eine Abstandsregelung mit politischem Sicherheitszuschlag von beispielsweise 500 m / 750 m zur Wohnbebauung aus Sicht der Verwaltung denkbar, um im Landkreis Nienburg eine juristische Gratwanderung zu vermeiden.