Nachtrag: 03.03.2011

Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Wie vorgeschlagen.

 


Baudirektor Wehr berichtet über die Antwort der Bergaufsicht vom 5.1.2011 auf der Basis der Anfrage des Landkreis Nienburg/Weser vom 1.10.2010, ob eine Entlassung aus der Bergaufsicht möglich sei.

Zwischenzeitlich hatte zwischen LBEG und dem MU unter  Beteiligung des MW ein Abstimmungsgespräch stattgefunden. Im Einvernehmen wurde festgehalten, dass bei Verfahren zur Entlassung von Bohrschlammgruben aus der Bergaufsicht die Kriterien aus der Deponieverordnung (DepV) anzuwenden sind. Zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden – Grundwasser ist das Konzept der Auslöseschwellen nach DepV heran zu ziehen.

Eine Auswertung hat deutlich gemacht, dass in beiden Abstrombrunnen die Konzentrationen der zu betrachtenden Leitparameter Chlorid, CSB und Leitfähigkeit deutlich oberhalb der Auslöseschwellen liegen, so dass damit eine Beeinflussung des abströmenden Grundwassers durch Stoffausträge aus dem Deponiebereich nachgewiesen ist.

Im Ergebnis konnte festgehalten werden, dass wegen der Überschreitung der Auslöseschwellen im Abstrombereich, der ungeklärten Fragen bezüglich des Schadstoffpotentials und des zukünftigen Schadstoffaustrages die Voraussetzungen für eine Beendigung der Bergaufsicht damit nicht gegeben sind. Wie künftig mit der Deponie umgegangen werden wird, soll zeitnah geklärt werden.

 

KTA Andermann bemerkt hierzu, dass der Verbleib der Zuständigkeit beim Bergamt die richtige Entscheidung sei, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ehemaligen Torfkuhlen seinerzeit für die Ablagerung aller möglichen Abfälle zur Beseitigung (u.a. Sperrmüll, Hausmüll) genutzt wurden und damit das künftige Schadstoffpotential jetzt noch gar nicht absehbar ist.

Zudem befinden sich die in Rede stehenden Flächen im Eigentum zweier Privatleute, welche – soweit bekannt – dann sicherlich nicht die komplette finanzielle Last im Rahmen Ihrer Eigentumsverantwortlichkeit allein tragen könnten. Darüber hinaus müssten in einem solchen Fall die durch die BEB Steimbke gebildeten Rücklagen zurück gezahlt werden.

 

 


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung