Wie vorgeschlagen.

 


Dipl.-Ing. Nolte erläutert die gesetzliche Verpflichtung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dass alle Gewässer, bzw. Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, ein Überschwemmungsgebiet bis zum 22. Dezember 2013 durch die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreis Nienburg/Weser festzusetzen ist.

 

Sie führt aus, dass der NLWKN einige Gewässer im Kreisgebiet untersucht hat, woraufhin von dort bisher die Überschwemmungsgebiete der Gewässer „Bruch- und Kolkgraben“ in Anemolter, „Rottbach“ in Kleinenheerse und „Winzlarer Dorfgraben“ in Winzlar vorläufig gesichert wurden.

Um die Fristen zu wahren, ist noch in diesem Jahr eine Festsetzung der vorläufig gesicherten Gebiete vorgesehen.

Dazu kommt eine erforderliche Änderung des bestehenden Überschwemmungsgebietes „Uchter Mühlenbach“ und „Sarninghäuser Meerbach“.

 

Die Abwicklung der Verfahren (Infoveranstaltungen, Beteiligung Träger öffentlicher Belange, Bekanntmachung und Auslegung) werden erläutert.

 

Der Inhalt des Verordnungsentwurfes für jedes Gewässer wird am Beispiel „Bruch- und Kolkgraben“ ausgeführt, da die Inhalte vergleichbar mit denen der anderen Überschwemmungsgebiete sind.

 

Der Umfang der Überschwemmungsgebiete wird für sämtliche obige Verfahren anhand einer Übersichtskarte dargestellt.


Einstimmig

Mit Stimmen-
mehrheit

Ja
     

Nein
     

Enthaltung