Betreff
Entwurf der Teiländerung Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP); hier: Änderung des Entwurfs/Erneute Beteiligung und öffentliche Auslegung gemäß § 3(6) S. 1 u. 2 NROG
Vorlage
2013/141
Aktenzeichen
54.17.46
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der RROP-Entwurf - einschließlich Umweltbericht, Landschaftsbildgutachten und Avifauna-Gutachten 2009 und 2010 - soll gemäß der Vorschriften des § 3 ff. NROG öffentlich ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme werden im Sinne des § 3 (6) S.2 auf acht Wochen begrenzt.


Sachverhalt

Wie auf der Kreistagssitzung am 11.03.2013 beschlossen, wurde der Entwurf hinsichtlich der Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2012 (Wustermark) überprüft und überarbeitet. Dabei sind die Erkenntnisse aus der juristischen Überprüfung ("Stresstest") einbezogen worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorgegebene Planungssystematik ist in die Begründung folgendermaßen eingearbeitet worden:

 

Erste Stufe: Festlegung der Tabuflächen mittels Anwendung der festgelegten harten und weichen Tabukriterien (Ausschlusskriterien, die keiner weiteren Abwägung zugänglich sind) mit dem Ergebnis des Herausarbeitens von Potenzialflächen. Diese Flächen sind in der Karte „Tabukriterien und Potenzialflächen“ (Anlage 1 der Begründung zum RROP) dargestellt und eine Tabelle (s. Kap. 2.5.1) zeigt die wichtigsten Gründe für das Ausscheiden von Potenzialflächen. Flächen von weniger als 10 ha Größe sind dabei nicht näher untersucht worden (38 Flächen von 1-10 ha).

 

Im Ergebnis sind 87 Potenzialflächen hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergienutzung unter Anwendung der Restriktionskriterien auf ihre Eignung für WEA vertieft geprüft worden. Zahlreiche Potenzialflächen liegen in Wäldern. Da Wald aufgrund des LROP-Grundsatzes in Ziffer 4.2 S. 8 u. 9 (LROP Änderung 2012) und vorliegender Planungswünsche für die Errichtung von WEA auf technisch geprägten Flächen in Wäldern als Restriktionskriterium eingestuft wird, erfolgte eine vertiefte Prüfung, ob sich bestimmte vorbelastete Wälder im Landkreis Nienburg/Weser für WEA eigneten. Im Ergebnis sollen Wälder und in der Regel auch die Waldränder von WEA freigehalten werden und keine neuen Vorrang- oder Eignungsgebiete in Wäldern festgelegt werden. Die Untersuchung hat ergeben, dass in stark vorbelasteten Teilbereichen des IVG-Geländes Liebenau-Steyerberg die Windenergienutzung im Rahmen eines energetischen Modellvorhabens möglich sein könnte. Eine solche Planung kann unabhängig von der derzeitigen RROP-Änderung im Rahmen der Bauleitplanung (Sondergebiet) erfolgen, wenn die erforderlichen Vorplanungen ausreichend durch die betroffenen Kommunen konkretisiert sind.

 

Zweite Stufe: Auswahl der potenziellen Vorranggebiete für die Windenergienutzung durch Abwägung aus dem Fundus der 87 Potenzialflächen. Im Ergebnis haben sich weiterhin die 17 potenziellen Vorranggebiete herauskristallisiert.

Im Vergleich zur letzten Entwurfsfassung vom 28.02.2013 haben sich bei zwei potenziellen Gebieten aufgrund vertiefter Prüfungen infolge des „Stresstestes“ und aktuell vorliegender Erkenntnisse Änderungen ergeben:

 

Vorranggebiet 11 – nordöstlich Landesbergen:

Hier ist die nördliche rd. 73 ha große Teilfläche aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Grund dafür ist das Start- und Landegelände des Gleitschirmclubs Landesbergen, e. V., der dort eine unbefristete Flugerlaubnis des Deutschen Hängleiterverbands (Beauftragter des Bundesverkehrsministeriums) besitzt. Um die Startstrecke für Hängegleiter wurde ein 400-m-Puffer gelegt (weiches Tabukriterium). Dieser Bereich ist aus Flugsicherheitsgründen von WEA freizuhalten.

 

 

 

 

Vorranggebiet 18 – östlich Mensinghausen (SG Uchte, Mittelweser, Flecken Steyerberg)

Dieses Gebiet ist aufgrund der Ergebnisse des „Stresstestes“ neu geplant worden. Im letzten Entwurf war zunächst eine potenzielle Fläche östlich Nendorf vorgesehen. Aufgrund der Vorbelastung durch den Windpark Mensinghausen (10 WEA) und des Erweiterungswunsches eines Investors, der von den betroffenen Gemeinden mitgetragen wird, ist vertieft geprüft worden, ob der bestehende Windpark und die direkt angrenzenden Flächen für die Darstellung als Vorranggebiet in Betracht kommt. Im Rahmen der ersten Beteiligung war die Fläche aufgrund des dortigen Vorkommens der Wiesenweihe – einer durch § 44 BNatG geschützten Art – und der Darstellung als avifaunistisch wertvoller Bereich nationaler Bedeutung aus der Flächenkulisse ausgeschieden. Der aktuelle Status der landesseitigen Bewertung der avifaunistisch wertvollen Bereiche im Bereich Mensinghausen wurde bei der Neuplanung als Restriktionskriterium zugrunde gelegt. Die Staatliche Vogelschutzwarte empfiehlt mit Schreiben vom 08.07.2013, die derzeit als national bedeutsamen avifaunistischen Bereiche nationaler Bedeutung einschließlich der darüber hinaus gehenden Gebiete, in denen Wiesenweihen gebrütet haben (Daten der unteren Naturschutzbehörde), im räumlichen Zusammenhang als Ausschlussflächen zu berücksichtigen. Des Weiteren wurden die Kartierungen der Brutstandorte der Wiesenweihe zwischen 2004 und 2013 im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt. Im Ergebnis soll die nördliche Teilfläche im avifaunistisch wertvollen Bereich von nationaler Bedeutung nicht in das potenzielle Vorranggebiet einbezogen.

 

Die kontinuierlichen Beobachtungen der Wiesenweihe seit 2004 und der angrenzenden Bereiche zeigen, dass ein Nebeneinander von WEA und Wiesenweihe-Brutstätten grundsätzlich möglich ist. Im Windpark Mensinghausen kann die untere Naturschutzbehörde Betriebseinschränkungen verfügen (Abschalten während der Balz- und Brutzeit), wenn sich ein Horststandort in einem 200-m-Radius einer WEA befindet. Daher sollen der Bereich des Windparks Mensinghausen und die östlich und südlich angrenzenden Bereiche in die Vorranggebietskulisse aufgenommen werden. Die maximale Nord-Süd-Ausdehnung des Gebiets wird auf 3 km begrenzt, so dass das ursprünglich vorgesehene Plangebiet westlich Nendorf ausscheidet. Diese Begrenzung wurde vorgenommen, um eine Überlastung des Landschaftsbildes mit WEA zu vermeiden und eine kompakte Ansiedlung von WEA zu gewährleisten. Das Vorranggebiet östlich Mensinghausen ist mit 333 ha das größte im Landkreis Nienburg/Weser. Südlich des Windparks ist das Landschaftsbild, das laut Gutachten als „mittel“ bewertet wurde, aufgrund der nunmehr vorhandenen Vorbelastung durch den Windpark als „gering“ heruntergestuft und sind teilweise in das Plangebiet aufgenommen worden. 

 

Vorranggebiet 19 – westlich Sonnenborstel (SG Steimbke)

In der Begründung ist vertieft auf die Besonderheit eingegangen worden.

 

Dritte Stufe: Hier wurde vertieft geprüft, ob der Windenergienutzung mit der Festlegung der beabsichtigten Vorranggebiete im Planungsraum substanziell Raum verschafft würde. Die Prüfung hat ergeben, dass mit einem Zuwachs von rd. 600 ha neuer Fläche ausreichend Fläche für neue WEA bzw. für das Repowering alter WEA zur Verfügung steht. Sowohl der Vergleich zwischen Produktionspotenzial und Durchschnittsverbrauch als auch der Flächenbeitrag des Landkreises Nienburg/Weser belegen, dass mit dem neuen RROP der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird.

 

 

Hinweise zum weiteren Verfahren

 

Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung des Entwurfs berührt sind, wird der geänderte Entwurf gemäß der Vorschriften nach § 3 Abs. 2 NROG öffentlich ausgelegt, mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll auf acht Wochen befristet werden. Neben den Entwurfsunterlagen sollen auch das Landschaftsbildgutachten und die avifaunistischen Gutachten von 2009 und 2010 öffentlich ausgelegt werden.

 

Nach Ablauf der öffentlichen Auslegung werden die eingegangenen Stellungnahmen einer Abwägung unterzogen. Daran anschließend sind die eingegangenen Anregungen und Bedenken mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörtern, sofern sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann gemäß § 3 Abs. 5 S.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Teilabschnitt Windenergie, Aktualisierung 2013 – Entwurf-

 

Umweltbericht (wird nachgereicht)