Die
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser) nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird
beschlossen.
Sachverhalt:
Einzelschöpfungen der Natur
können aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit als
Naturdenkmal ausgewiesen werden; § 21 Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Dem Landkreis Nienburg/Weser
wurden solche schützenswerten Objekte angezeigt bzw. bei Ortsbesichtigungen im
Umkreis wurden diese entdeckt.
Gleichzeitig müssen
einzelne Naturdenkmäler gelöscht oder geändert werden, weil sie nicht mehr
existent sind oder sich in ihrem Bestand verändert haben.
Mit der in Anlage 1
beigefügten Verordnung und den Anlagen zur Verordnung (Anlagen 2 und 3) soll
das Verzeichnis der Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser auf den
aktuellen Stand gebracht werden. Aufschluss über den Grund der Unterschutzstellung,
der Änderung bzw. der Löschung der Naturdenkmäler liefert die beigefügte
Begründung (Anlage 4).
Das erforderliche
Beteiligungsverfahren der Gemeinden sowie die Beteiligung der sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen wurde bereits
durchgeführt; § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG zu
§ 22 BNatSchG sowie § 38 NAGBNatSchG zu § 63 BNatSchG. Es wurden
größtenteils keine Bedenken vorgetragen, teilweise wurde die Unterschutzstellung
begrüßt.
Den betroffenen Eigentümern
der geplanten neu auszuweisenden Naturdenkmäler wurde die Möglichkeit
angeboten, in einem gemeinsamen Ortstermin das Für und Wider der
Unterschutzstellung zu besprechen. Anschließend wurden die betroffenen
Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten ebenfalls schriftlich beteiligt; § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG.
Bedenken gegen die geplante Verordnung sind nicht eingegangen. Auch die
Eigentümer begrüßten teilweise die Unterschutzstellung
Die fachliche und
rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und
Hinweisen kann der Anlage 5 entnommen werden.
Folgende Naturdenkmäler
sollen neu ausgewiesen werden:
Naturdenkmal
ND NI 99 „Eichenkratt“ in Anderten
Hierbei handelt es sich um
eine ca. 157 m lange Baumreihe aus ca. 45 Kratteichen. Die Eichen wurden kurz
nach Ihrer Anpflanzung geknickt, wodurch die horizontal wachsenden,
„krattartigen“ Stammteile entstanden sind. Ab einer Höhe von ca. 1 m wachsen
sie gerade nach oben durch.
Naturdenkmal
ND NI 108 „Findling“ in Langendamm
In Langendamm liegt in
einer Baumreihe nördlich des Wohngebietes um die Straße „Eichenkamp“ ein
Findling, der bei Bauarbeiten im angrenzenden Neubaugebiet gefunden wurde. Der
Findling hat eine Höhe von 1,75 m bei einer Breite von 1,95 m und einer Länge
von 2,80 m. Der mittlere Umfang liegt bei 6,80 m, das Volumen beträgt
voraussichtlich ca. 5 m³ und das geschätzte Gewicht etwa 13 bis 14 t. Der
Findling befindet sich in einem allgemein guten Zustand. Er gelangte während
der Saale-Kaltzeit vor ca. 150.000 bis 200.000 Jahren nach Langendamm. Der
Findling soll noch an eine prominente Stelle verlegt werden. Ein passender
endgültiger Standort konnte noch nicht abschließend seitens der Stadt Nienburg
gefunden werden.
Naturdenkmal
ND NI 109 „Weide“ in Holzhausen
Am Ortsrand von Holzhausen
stockt diese mit ihrem Stammumfang von 6,40 m enorm große Weide.
Charakteristisch für den Baum ist neben der Größe sein natürlich und knorrig,
aber im Gesamteindruck dennoch aufrecht gewachsener Stamm.
Naturdenkmal
ND NI 110 „2 Ulmen“ in Sapelloh
Hierbei handelt es sich um
zwei markante, mehrstämmige, große und alte Ulmen mit Stammumfängen von 4,55 m
und 4,20 m. Die Stämmlinge wachsen vom Boden aus einzeln nach oben.
Naturdenkmal ND NI 111
„Eiche“ in Brokeloh
Die Eiche steht am
Hermann-Löns-Wanderweg und ist aufgrund eines großen Ausbruchs des Leittriebs
sehr markant gewachsen. Der Stammumfang beträgt 4,20 m. Der Stumpf des
abgestorbenen Teils des Stammes ragt aus dem darunter liegenden, erhaltenen
Teil heraus.
Naturdenkmal ND NI 113 „Findlinge“ in Stöckse
Der Findling hat die Maße
von 2,70 m x 1,3 m x 1,10 m und trägt die Inschrift „Lämmersberge“. Ca. 10 m
entfernt liegen mit zu schützende kleinere Findlinge.
Den jeweiligen Schutzzweck
für die geplanten neuen Naturdenkmäler bitte ich der Anlage 1 zum
Verordnungsentwurf (Anlage 2) zu entnehmen.
Folgende Naturdenkmäler
müssen geändert werden:
Naturdenkmal ND NI 13 „Findling“ in Rehburg
Laut Schutzzweck misst der
Granitgneis 2,0 x 2,0 x 0,5 m. Recherchen und Nachmessungen haben ergeben, dass
der Findling tatsächlich 2,50 x 1,50 x 0,50 m misst. Der Schutzzweck für ND NI
13 soll auf die richtigen Maße angepasst werden.
Naturdenkmal ND NI 18 „4 Findlinge“ in Linsburg
Eine Überprüfung vor Ort
und weitere Recherchen haben ergeben, dass das Hünengrab nicht aus sechs,
sondern aus vier sichtbaren Steinen besteht. Die Bezeichnung des Naturdenkmals
wird daher geändert von „6 Findlinge“ in „4 Findlinge“. Vermutlich liegen noch
weitere nicht sichtbare Findlingen verborgen unter der Humusdecke.
Naturdenkmal ND NI 45 „Eichenstumpf“ in Rodewald
1997 ist ein Stamm der
ursprünglich zweistämmigen mehr als zweihundertjährigen Eiche abgebrochen. Im
Herbst 2018 ist ein weiterer Stammteil einem Sturm zum Opfer gefallen. Der
Stumpf musste aus Gründen der Verkehrssicherheit eingekürzt werden, so dass
nunmehr nur noch ein Rest davon stehen geblieben ist. Dieser soll aufgrund
seiner Bedeutung für den Naturhaushalt dauerhaft erhalten bleiben.
Naturdenkmal ND NI 89 „Kampeiche“ in Rehburg
Recherchen haben ergeben,
dass diese Eiche allgemein als Kampeiche bekannt ist. Die Bezeichnung des
Naturdenkmals soll somit von „Eiche“ in „Kampeiche“ geändert werden.
Naturdenkmal ND NI 102 „Mammutbaum“ in Bad Rehburg
Recherchen haben ergeben,
dass es sich bei den beiden jüngeren Exemplaren um Scheinzypressen handelt,
deren Zustand nicht schützenswert ist. Die Bezeichnung des Naturdenkmals wird
deshalb von „3 Mammutbäume“ in „Mammutbaum“ geändert.
Aus dem Verzeichnis
gelöscht werden muss:
Naturdenkmal
ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel
Erstmalig 2015 wurde im
Wurzelbereich ein Pilz (Riesenporling) entdeckt. Nachdem 2017 eine Buche
abgebrochen ist, erstreckte sich der Schutz nur noch auf die verbliebene Buche.
Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der verbliebenen
Buche aufgrund eines massiven Befalls mit Riesenporling stark gefährdet war. Da
die Buche neben einem ehemaligen Schafstall stand, wurde der Fällung des Baumes
stattgegeben. Bei einem Sturm im März 2020 ist die Buche vor der geplanten
Fällung auf den nebenstehenden ehemaligen Schafstall gestürzt. Die
Voraussetzungen für einen Schutz als Naturdenkmal sind nicht mehr gegeben.
Nähere Erläuterungen
erfolgen in der Ausschusssitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Potenzielle
finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch alle als Naturdenkmäler
ausgewiesenen Bäume. Dabei kommt der Landkreis grundsätzlich für Pflegemaßnahmen
an den Naturdenkmälern auf. Liegt das Eigentum bei der öffentlichen Hand
erfolgt gleichmäßige Teilung der Kosten.
Die
Verkehrssicherungspflicht hingegen liegt bei den jeweiligen Eigentümern. Diese
müssen entsprechend für Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit selber
aufkommen.
Es
ist davon auszugehen, dass sich für den Landkreis die Kosten für Pflegemaßnahmen
an Naturdenkmälern insgesamt nicht wesentlich ändern werden, da den
Neuausweisungen auch immer wieder Löschungen gegenüberstehen. Außerdem achtet
der Fachdienst Naturschutz darauf, keine „Problembäume“ neu auszuweisen, so
dass durch die neu hinzukommenden ND mittelfristig keine zusätzlichen Kosten zu
erwarten sind.
Jährlich
sind 4.000,- € im Produkt 55410 für Pflegemaßnahmen an den derzeit insgesamt 57
als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen eingestellt.
Anlagen:
1.
Entwurf der
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser)
2.
Anlage 1 zur
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser) (Entwurf der Tabelle)
3.
Anlage 2 zur
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser) (Entwürfe der Karten)
4.
Begründung zur
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser) (Entwurf)
5.
Synopse der
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge