Betreff
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern
Vorlage
2021/209
Aktenzeichen
554-ND
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Einzelschöpfungen der Natur können aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit als Naturdenkmal ausgewiesen werden; § 21 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Dem Landkreis Nienburg/Weser wurden solche schützenswerten Objekte angezeigt bzw. bei Ortsbesichtigungen im Umkreis wurden diese entdeckt.

 

Gleichzeitig müssen einzelne Naturdenkmäler gelöscht oder geändert werden, weil sie nicht mehr existent sind oder sich in ihrem Bestand verändert haben.

 

Mit der in Anlage 1 beigefügten Verordnung und den Anlagen zur Verordnung (Anlagen 2 und 3) soll das Verzeichnis der Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser auf den aktuellen Stand gebracht werden. Aufschluss über den Grund der Unterschutzstellung, der Änderung bzw. der Löschung der Naturdenkmäler liefert die beigefügte Begründung (Anlage 4).

 

Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen wurde bereits durchgeführt; § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG sowie § 38 NAGBNatSchG zu § 63 BNatSchG. Es wurden größtenteils keine Bedenken vorgetragen, teilweise wurde die Unterschutzstellung begrüßt.

 

Den betroffenen Eigentümern der geplanten neu auszuweisenden Naturdenkmäler wurde die Möglichkeit angeboten, in einem gemeinsamen Ortstermin das Für und Wider der Unterschutzstellung zu besprechen. Anschließend wurden die betroffenen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten ebenfalls schriftlich beteiligt; § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG. Bedenken gegen die geplante Verordnung sind nicht eingegangen. Auch die Eigentümer begrüßten teilweise die Unterschutzstellung

 

Die fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen kann der Anlage 5 entnommen werden.

 

Folgende Naturdenkmäler sollen neu ausgewiesen werden:

 

            Naturdenkmal ND NI 99 „Eichenkratt“ in Anderten

Hierbei handelt es sich um eine ca. 157 m lange Baumreihe aus ca. 45 Kratteichen. Die Eichen wurden kurz nach Ihrer Anpflanzung geknickt, wodurch die horizontal wachsenden, „krattartigen“ Stammteile entstanden sind. Ab einer Höhe von ca. 1 m wachsen sie gerade nach oben durch.

 

            Naturdenkmal ND NI 108 „Findling“ in Langendamm

In Langendamm liegt in einer Baumreihe nördlich des Wohngebietes um die Straße „Eichenkamp“ ein Findling, der bei Bauarbeiten im angrenzenden Neubaugebiet gefunden wurde. Der Findling hat eine Höhe von 1,75 m bei einer Breite von 1,95 m und einer Länge von 2,80 m. Der mittlere Umfang liegt bei 6,80 m, das Volumen beträgt voraussichtlich ca. 5 m³ und das geschätzte Gewicht etwa 13 bis 14 t. Der Findling befindet sich in einem allgemein guten Zustand. Er gelangte während der Saale-Kaltzeit vor ca. 150.000 bis 200.000 Jahren nach Langendamm. Der Findling soll noch an eine prominente Stelle verlegt werden. Ein passender endgültiger Standort konnte noch nicht abschließend seitens der Stadt Nienburg gefunden werden.

 

Naturdenkmal ND NI 109 „Weide“ in Holzhausen

Am Ortsrand von Holzhausen stockt diese mit ihrem Stammumfang von 6,40 m enorm große Weide. Charakteristisch für den Baum ist neben der Größe sein natürlich und knorrig, aber im Gesamteindruck dennoch aufrecht gewachsener Stamm.

 

Naturdenkmal ND NI 110 „2 Ulmen“ in Sapelloh

Hierbei handelt es sich um zwei markante, mehrstämmige, große und alte Ulmen mit Stammumfängen von 4,55 m und 4,20 m. Die Stämmlinge wachsen vom Boden aus einzeln nach oben.

 

Naturdenkmal ND NI 111 „Eiche“ in Brokeloh

Die Eiche steht am Hermann-Löns-Wanderweg und ist aufgrund eines großen Ausbruchs des Leittriebs sehr markant gewachsen. Der Stammumfang beträgt 4,20 m. Der Stumpf des abgestorbenen Teils des Stammes ragt aus dem darunter liegenden, erhaltenen Teil heraus.

 

            Naturdenkmal ND NI 113 „Findlinge“ in Stöckse

Der Findling hat die Maße von 2,70 m x 1,3 m x 1,10 m und trägt die Inschrift „Lämmersberge“. Ca. 10 m entfernt liegen mit zu schützende kleinere Findlinge.

 

Den jeweiligen Schutzzweck für die geplanten neuen Naturdenkmäler bitte ich der Anlage 1 zum Verordnungsentwurf (Anlage 2) zu entnehmen.

 

Folgende Naturdenkmäler müssen geändert werden:

 

      Naturdenkmal ND NI 13 „Findling“ in Rehburg

Laut Schutzzweck misst der Granitgneis 2,0 x 2,0 x 0,5 m. Recherchen und Nachmessungen haben ergeben, dass der Findling tatsächlich 2,50 x 1,50 x 0,50 m misst. Der Schutzzweck für ND NI 13 soll auf die richtigen Maße angepasst werden.

 

      Naturdenkmal ND NI 18 „4 Findlinge“ in Linsburg

Eine Überprüfung vor Ort und weitere Recherchen haben ergeben, dass das Hünengrab nicht aus sechs, sondern aus vier sichtbaren Steinen besteht. Die Bezeichnung des Naturdenkmals wird daher geändert von „6 Findlinge“ in „4 Findlinge“. Vermutlich liegen noch weitere nicht sichtbare Findlingen verborgen unter der Humusdecke.

 

            Naturdenkmal ND NI 45 „Eichenstumpf“ in Rodewald

1997 ist ein Stamm der ursprünglich zweistämmigen mehr als zweihundertjährigen Eiche abgebrochen. Im Herbst 2018 ist ein weiterer Stammteil einem Sturm zum Opfer gefallen. Der Stumpf musste aus Gründen der Verkehrssicherheit eingekürzt werden, so dass nunmehr nur noch ein Rest davon stehen geblieben ist. Dieser soll aufgrund seiner Bedeutung für den Naturhaushalt dauerhaft erhalten bleiben.

 

      Naturdenkmal ND NI 89 „Kampeiche“ in Rehburg

Recherchen haben ergeben, dass diese Eiche allgemein als Kampeiche bekannt ist. Die Bezeichnung des Naturdenkmals soll somit von „Eiche“ in „Kampeiche“ geändert werden.

 

      Naturdenkmal ND NI 102 „Mammutbaum“ in Bad Rehburg

Recherchen haben ergeben, dass es sich bei den beiden jüngeren Exemplaren um Scheinzypressen handelt, deren Zustand nicht schützenswert ist. Die Bezeichnung des Naturdenkmals wird deshalb von „3 Mammutbäume“ in „Mammutbaum“ geändert.

 

Aus dem Verzeichnis gelöscht werden muss:

 

            Naturdenkmal ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel

Erstmalig 2015 wurde im Wurzelbereich ein Pilz (Riesenporling) entdeckt. Nachdem 2017 eine Buche abgebrochen ist, erstreckte sich der Schutz nur noch auf die verbliebene Buche. Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der verbliebenen Buche aufgrund eines massiven Befalls mit Riesenporling stark gefährdet war. Da die Buche neben einem ehemaligen Schafstall stand, wurde der Fällung des Baumes stattgegeben. Bei einem Sturm im März 2020 ist die Buche vor der geplanten Fällung auf den nebenstehenden ehemaligen Schafstall gestürzt. Die Voraussetzungen für einen Schutz als Naturdenkmal sind nicht mehr gegeben.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Ausschusssitzung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Potenzielle finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch alle als Naturdenkmäler ausgewiesenen Bäume. Dabei kommt der Landkreis grundsätzlich für Pflegemaßnahmen an den Naturdenkmälern auf. Liegt das Eigentum bei der öffentlichen Hand erfolgt gleichmäßige Teilung der Kosten.

Die Verkehrssicherungspflicht hingegen liegt bei den jeweiligen Eigentümern. Diese müssen entsprechend für Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit selber aufkommen.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich für den Landkreis die Kosten für Pflegemaßnahmen an Naturdenkmälern insgesamt nicht wesentlich ändern werden, da den Neuausweisungen auch immer wieder Löschungen gegenüberstehen. Außerdem achtet der Fachdienst Naturschutz darauf, keine „Problembäume“ neu auszuweisen, so dass durch die neu hinzukommenden ND mittelfristig keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

Jährlich sind 4.000,- € im Produkt 55410 für Pflegemaßnahmen an den derzeit insgesamt 57 als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen eingestellt.

 


Anlagen:

 

1.    Entwurf der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser)

 

2.    Anlage 1 zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) (Entwurf der Tabelle)

 

3.    Anlage 2 zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) (Entwürfe der Karten)

 

4.    Begründung zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) (Entwurf)

 

5.    Synopse der Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge