Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beratungsgang:

 

BD Wehr erläutert zusammenfassend den Antrag auf Torfabbau und Gewässerausbau des Torfwerkes Karl Meiners im Lichtenmoor. Er stellt einleitend heraus, dass es sich um ein Planfeststellungsverfahren der Wasserbehörde handelt und dass somit eine Beschlussfassung durch die Gremien des Kreistages kommunalverfassungsrechtlich nicht vorgesehen sei.

 

KTA Andermann fragt, warum nach so langer Zeit erst jetzt ein Antrag auf Planfeststellung für den Gewässerausbau gestellt werde.

 

BD Wehr erläutert, dass in der bestehenden Abbaugenehmigung von 1986 nur die Antragstellung als Auflage enthalten war, da durch den laufenden Torfabbau eine zeitnahe Gewässerherstellung nicht möglich gewesen wäre.

Die zu frühe Erteilung einer Planfeststellung hätte aufgrund der begrenzten Geltungsdauer von fünf Jahren ab Unanfechtbarkeit (§ 75 Abs. 4 VwVfG) keinen Sinn gemacht.

 

Beratendes Mitglied Gerner fasst die kritischen Punkte der gemeinsamen Stellungnahme der Kreisverbände des NABU und BUND Nienburg zum Vorhaben des Torfwerkes Karl Meiners zusammen (Anlage).

KTA Dr. Schmädeke spricht die Auswirkungen des Gewässerausbaus und des Torfabbaus auf die Unterlieger an und möchte wissen, ob im Hinblick auf die besorgten Vernässungsschäden auch eine Beweissicherung festgesetzt werden könne.

 

BD Wehr bejaht dieses. In der Regel werde zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits eine weitgehende Klärung und Entscheidung über die betroffenen Belange herbeigeführt, sodass es später zu keinem Entschädigungsverfahren kommen müsse. Bereits zur Antragstellung habe das Torfwerk umfangreiche Grundwassermessstellen vorgelegt, die in die Entscheidung mit aufgenommen würden. Außerdem sehe das Wassergesetz die Möglichkeit eines Entschädigungsverfahrens vor (§ 70 i.V.m § 14 WHG sowie § 75 VwVfG). Grundsätzlich können Entschädigungsansprüche gem. § 75 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnisnahme der nachteiligen Veränderung geltend gemacht werden; Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen nach Ablauf von 30 Jahren nach Herstellung des planfestgestellten Zustandes (§ 75 Abs. 3 VwVfG).

 

KTA Andermann fragt, ob der Genehmigungsinhaber hierfür Rückstellungen zu bilden habe.

 

BD Wehr antwortet, dass dieses eher eine betriebswirtschaftliche Fragestellung sei. Die Genehmigungsbehörde habe aber die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen für die Erfüllung von Verpflichtungen (z. B. zur Rekultivierung) zu verlangen.

 

KTA Brieber hat den Eindruck, dass sich das Torfwerk jahrelang um einen Wasserrechtsantrag gedrückt habe und ob nicht zumindest hierüber eine Entscheidung zu treffen sei. Letzteres wird von BD Wehr bejaht.

 

KTA Sanftleben spricht kritisch das Thema Klimaschutz an und mahnt bei der Verwaltung die Aufnahme und Prüfung des Themas in diesem Verfahren an. Dieses sei im Lichte der Gründung einer Klimaschutzagentur besonders bedeutsam.

 

KTA Andermann bittet die Verwaltung künftig über den Stand des Verfahrens in diesem Ausschuss zu berichten.

 

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen