Betreff
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 117 NSchG für die Dachsanierung der Grundschule Wietzen
Vorlage
2005/AAS/019
Aktenzeichen
40
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Der Antrag der Samtgemeinde Marklohe vom 06.06.2005 auf Gewährung einer Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse für die Dachsanierung der Grundschule Wietzen wird wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt.


Die Samtgemeinde Marklohe hat wegen besonderer Eilbedürftigkeit das Dachtragwerk der Grundschule Wietzen (Osttrakt) saniert und beantragt mit Schreiben vom 06.06.2005 dafür eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG.

 

Die Dachkonstruktion der Schule war durch seitliche Verformungen bereits so weit verändert, dass als erste Sicherungsmaßnahmen provisorische Windverbände aufgebracht werden mussten. Inzwischen ist die Sanierung abgeschlossen. Die Gesamtkosten betragen

64.247,33 €.

 

Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.

 

Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen gewährt werden.

 

Größere Instandsetzungen sind in analoger Anwendung der “Verordnung des Nieders. Kultusministers über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben” vom 18.06.1975 zu § 118 NSchG Kosten, die einen bestimmten prozentualen Wert der Neubaukosten der Schulanlage betragen.

 

Die Samtgemeinde Marklohe hat den Neubauwert der Grundschule Wietzen mit 4.319.400 € angegeben.

 

Eine “größere Instandsetzung” liegt vor, wenn die Maßnahme mindestens 2 % des Neubauwertes beträgt. 2 % des Neubauwertes sind 86.388 €. Die Maßnahme kostete jedoch nur 64.247,33 €.

 

Mit der Beschränkung im Schulgesetz auf “größere Instandsetzungen” soll verhindert werden, dass Kosten der laufenden Bauunterhaltung eines Schulträgers auf die Kreisschulbaukasse abgewälzt werden und von den anderen Gemeinden und Samtgemeinden als Beitragszahler in die Kreisschulbaukasse mitfinanziert werden müssen.