Betreff
Finanzierung von Schulbauvorhaben durch die Kreisschulbaukasse
Vorlage
2005/AAS/027
Aktenzeichen
40
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Die Schulbauvorhaben des Landkreises und der kreisangehörigen Schulträger werden nach Maßgabe der Dringlichkeit entsprechend der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt durchgeführt.


Auf den Landkreis als Schulträger in den Sekundarbereichen und auf die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden kommen Aufwändungen zu, für die sie jeweils Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG beanspruchen können.

 

Durch Beschluss des Kreistages vom 01.07.2005 sind die Finanzierungsgrundlagen der Kreisschulbaukasse geändert worden. Neben der Verlängerung der Beitragspflicht um 5 Jahre bis 2010 und der Aufbringung der Umlagesumme wurde beschlossen, keine zinslosen Darlehen mehr, sondern Zuweisungen an die Schulträger für ihre Schulbauvorhaben zu gewähren. Nach dem Auslaufen der Darlehen enden dann auch die Rückflüsse in die Kreisschulbaukasse.

 

Im Ergebnis kann die Kreisschulbaukasse künftig nur noch die Leistungen erbringen, die ihr zuvor von den Beitragspflichtigen als Beiträge zugeflossen sind.

 

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Dringlichkeiten ist aus dem politischen Raum die Aufstellung einer Prioritätenliste erbeten worden.

/    Diese ist als Anlage beigefügt. Durch die völlige Ausschöpfung der

jährlich in der Kreisschulbaukasse verfügbaren Mittel und die dem Landkreis durch die Kommunalaufsicht eng gesetzten Grenzen bei der Kreditaufnahme ergibt sich zwangsläufig eine Reihenfolge der Maßnahmen. Damit rücken die Vorhaben in die nächsten Jahre.

 

§ 117 Abs. 4 NSchG sieht im Übrigen vor, dass die Mittel unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Schulträgers und nach Dringlichkeit des Vorhabens unter Beachtung der Ziele des Schulentwicklungsplanes zu bewilligen sind.

 

Die Anlage beschreibt die Dringlichkeit der Vorhaben einerseits und die Möglichkeiten der Finanzierung andererseits.