Betreff
Antrag des Waldkindergartens Rehburg-Loccum e.V. auf Aufnahme in den Kindergarten-Bedarfsplan des Landkreises
Vorlage
2005/JHA/014
Aktenzeichen
514-09-025/7
Art
Jugendhilfeausschuss

Der Antrag des Vereins Waldkindergarten Rehburg-Loccum e.V. auf Aufnahme des von ihm betriebenen Waldkindergartens in den Kindergarten-Bedarfsplan des Landkreises wird abgelehnt.


Der Waldkindergarten Rehburg-Loccum e.V. hat die Aufnahme des von ihm in der Stadt Rehburg-Loccum betriebenen Waldkindergartens in den Kindergarten-Bedarfsplan des Landkreises beantragt.

 

Mit einer Aufnahme des Waldkindergartens in den Bedarfsplan des Landkreises hat der Verein nach derzeitiger Rechtssprechung einen Anspruch auf laufende Förderung des Waldkindergartens.

 

Die Kindergarten-Bedarfsplanung ist nach § 14 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für
diese auszuweisen und zwar für die nächsten 6 Jahre.

 

Bei der Erstellung des örtlichen Kindergarten-Bedarfsplanes sollen sowohl der rechnerische Bedarf als auch die Nachfrage im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern Berücksichtigung finden.

 

Die Feststellung des Bedarfs über 6 Jahre jedoch kann sich nur
darauf beziehen, anhand der Geburtenstatistiken für jede Gemeinde die vorzuhaltenden Plätze zu ermitteln.

 

Wünsche einzelner Eltern mit Nachfragen zu anderen als in der Gemeinde angebotenen Betreuungsformen können indes darin keine Berücksichtigung finden (BVerwG – 20.01.2000).

 

Der Antrag über die Aufnahme eines Trägers in den Kindergarten-Bedarfsplan einer Gemeinde ist deshalb im Rahmen eines Ermessens zu entscheiden, unter Einbeziehung des örtlichen Trägers der Kindertagessstättenverantwortung.

 

Der Rat der Stadt Rehburg-Loccum hat sich am 21.04.2005 mit
diesem Antrag befasst und beschlossen, dass die Stadt Rehburg-Loccum der Aufnahme des Waldkindergartens Rehburg-Loccum e.V. in den Kindergartenbedarfsplan des Landkreises Nienburg/Weser nicht zustimmt, da der gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz durch das Angebot der übrigen 5 Kindergärten in der Stadt Rehburg-Loccum abgedeckt werden kann und die Stadt gehalten ist, die Auslastung ihrer Einrichtungen auch auf Dauer sicher zu stellen.

 

Die vom Waldkindergarten vorgehaltenen 15 Plätze werden zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nicht benötigt.

 

Der Waldkindergarten ist damit zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich und kann somit nicht in den Kindergarten-Bedarfsplan des Landkreises aufgenommen werden.