Betreff
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) für den Landkreis Nienburg/Weser;
hier: Genehmigung
Vorlage
2003/ARKBV/015
Aktenzeichen
62.13
Art
Ausschuss für Regionalentwicklung

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Raumordnung, Kreisplanung, Bau und Verkehr empfiehlt:

1.  Den Maßgaben der Bezirksregierung, dass

a.    das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung bei Bolsehle entsprechend der Vorgabe im Landes-Raumordnungspro­gramm auch im Bereich des Grinder Waldes festgelegt wird,

b.    die Orte Balge/Sebbenhausen und Raddestorf/Kreuzkrug nicht in Ziel D 1.5 02 als Orte, in denen eine ergänzende Siedlungsentwicklung möglich sein soll, festgelegt werden,

wird beigetreten.

2.  Das RROP wird entsprechend den Auflagen der Bezirksregierung Hannover korrigiert.

3.  Die Hinweise der Bezirksregierung Hannover werden berücksichtigt.

 


siehe Drucksache 02/601-01 bis 02/601-14

 

 

Am 20.12.2002 hat der Kreistag das RROP als Satzung beschlossen. Daraufhin hat die Kreisverwaltung die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen zusammengestellt und mit Schreiben vom 28.01.2003 bei der Bezirksregierung Hannover eingereicht.

Die Bezirksregierung Hannover hat mit Datum vom 24.04.2003

/  die Genehmigung für das RROP erteilt (siehe Anlage 1). In dieser

Genehmigung hat sie

-     Maßgaben verfügt, denen der Landkreis durch Kreistagsbeschluss beitreten muss,

-     Auflagen formuliert, denen der Landkreis insbesondere aus fachlicher Sicht nachkommen sollte,

-     Hinweise, z.B. auf redaktionelle Fehler, gegeben.

Da von der Genehmigungsbehörde Maßgaben verfügt wurden, kann das RROP insgesamt nur dann als Satzung in Kraft treten, wenn der Kreistag diesen Maßgaben ohne Einschränkungen beitritt. Diese Regelung ergibt sich aus § 6 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO).

Im Einzelnen hat die Bezirksregierung in ihrer Genehmigung folgende Maßgaben verfügt:

1.   Östlich von Husum fehlt ein Teil der im Landes-Raumordnungs­programm 1994 (LROP`94 einschl. der Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogrammes 2002 – Nds. GVBl. Nr. 33 vom 09.12.2002) als “Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung” festgelegten Fläche 135. Das “Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung” ist aus dem LROP`94 in die Zeichnerische Darstel-

/  lung zu übernehmen (siehe Anlage 2).

 

Die Begründung der Bezirksregierung Hannover (siehe Anlage 1, A I.1 D 3.4 Rohstoffgewinnung) ist aus Sicht der Kreisverwaltung schlüssig.

 

2.  Balge/Sebbenhausen und Raddestorf/Kreuzkrug sollen in Ziel D 1.5 02 nicht als Orte, in denen eine ergänzende Siedlungsentwicklung möglich sein soll, festgelegt werden, weil die Vorrangigkeit dieser beiden Orte vor anderen Orten mit einer ähnlichen Infrastrukturausstattung nicht begründet werden kann.

Die Begründung der Bezirksregierung Hannover (siehe Anlage 1, A II.1 D 1.5 02 Siedlungsentwicklung...) ist aus Sicht der Kreisverwaltung schlüssig. Sie begründet diese Maßgabe damit, dass die Kreisverwaltung mittels eines Kriterienkataloges in einem Bewertungsverfahren die Orte, die im besonderen Maße über bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen verfügen und in denen daher eine ergänzende Siedlungsentwicklung möglich

/  sein soll, ermittelt hat (siehe Anlage 3). Eine Abwägung und

Begründung dafür, dass abweichend vom Bewertungsverfahren auch in den Orten Balge/Sebbenhausen und Raddestorf/Kreuz­krug eine ergänzende Siedlungsentwicklung möglich sein soll, kann seitens der Kreisverwaltung nicht gegeben werden, da dann andere Orte, die im Bewertungsverfahren die gleiche Punktzahl wie Balge/Sebbenhausen und Raddestorf/Kreuzkrug erreicht haben, benachteiligt würden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Maßgaben beizutreten.

 

Die Bezirksregierung hat in ihrer Genehmigung folgende Auflagen festlegt:

1.  Auflage zur Zeichnerischen Darstellung
Nordöstlich von Hoya ist am Deich entlang der Weser das Planzeichen “Sicherung des Hochwasserabflusses” darzustellen.

2.  Auflage zur Beschreibenden Darstellung
In der Endfassung des RROP`s sind die den Planungsraum betreffenden Ziele des LROP`s in erkennbarer Form aufzuführen. Hierbei sind alle zitierten Texte aus dem LROP`94 wortgleich wiederzugeben. Dies betrifft Ziel D 1.2 02 der Beschreibenden Darstellung (an Stelle von “fördern” wurde “befördern” geschrieben).

Die Begründungen der Bezirksregierung Hannover zu den Auflagen zur Zeichnerischen und Beschreibenden Darstellung (siehe Anlage 1, A III.1 D 3.9.3 Sicherung des Hochwasserabflusses und zu A IV.1 Texte des Landes-Raumordnungs­programms) sind aus Sicht der Kreisverwaltung schlüssig.

Die Kreisverwaltung empfiehlt, dass Regionale Raumordnungsprogramm entsprechend den Auflagen der Bezirksregierung Hannover zu korrigieren.

Die Bezirksregierung Hannover hat im Zuge der Genehmigung Hinweise gegeben, die in Anlage 1 im Einzelnen aufgeführt sind. Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme um Hinweise auf redaktionelle Änderungen, die die Kreisverwaltung bei der Erstellung der Endfassung des RROP berücksichtigen wird.

Unter B II. 4 D 3.5 05 Windenergie weist die Bezirksregierung Hannover darauf hin, dass die im RROP als Ziel festgelegte Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht rechtssicher ist. Das Rechtsamt prüft den Hinweis derzeit. Über das Ergebnis wird der Ausschuss für Raumordnung, Kreisplanung, Bau und Verkehr informiert.