Betreff
Bericht des Leiters des ASD
Vorlage
2006/JHA/004
Aktenzeichen
51
Art
Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Leiters des ASD zur Kenntnis.


Bericht des Leiters des ASD

 

Die Arbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes ist ständig im Wandel und stellt nicht nur durch Änderungen der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch durch gesellschaftliche Entwicklungen permanent neue Anforderungen an die beschäftigten Fachkräfte.

Einzelne Jugendhilfefälle in unserem Landkreis aus der jüngsten Vergangenheit zeigen auf, dass die bisher meist aus großen Städten bekannt gewordenen und in den Medien dokumentierten Familientragödien, in denen zum Teil Kinder und Jugendliche schwerstens misshandelt und sogar getötet wurden, auch in unserem Umfeld nicht ausgeschlossen werden können.

Hier gilt es, zum Schutz der Kinder und Jugendlichen in den betroffenen Familien, aber auch zum Schutz der in der sozialen Arbeit verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen des Jugendamtes präventive Arbeitsansätze zu entwickeln, um dieser zum Teil unglaublichen und unfassbaren Entwicklung entgegenzutreten.

 

Neben den Aufgaben im Rahmen der Jugendgerichtshilfe, der Familiengerichtshilfe (Trennung- und Scheidung), u.a., hat das Jugendamt  die Aufgaben der Hilfe zur Erziehung ( Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege, Heimerziehung, Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte) wahrzunehmen.

 

Eine endgültige Entscheidung über eine Erziehungsmaßnahme obliegt dem Votum eines Fachteams, in denen Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen ihre Kenntnisse einbringen und gemeinsam über die Geeignetheit von 

1.    ambulante Hilfen (Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Familienhilfe)

2.    teilstationäre Hilfen (Soziale Gruppenarbeit, Tagesgruppe, Kindergarten, -hort)

3.    stationäre Hilfen (Vollzeitpflege, Heimunterbringung)

nachdenken.

 

In den Fällen, in denen im Rahmen eines Jugendhilfefalles die Beeinträchtigung des Kindeswohl zu befürchten ist, wird eine erstmalige Prüfung des Falles grundsätzlich von 2 Fachkräften vorgenommen.

Neben den Schutzbestimmungen des § 8 a KJHG wurden im Jugendamt Verfahrensabläufe entwickelt, um einen reibungslosen Verlauf eines Jugendhilfefalles zu gewährleisten und sicherzustellen, straf- oder schadensersatzrechtlich Verfolgung des Jugendamtes und der Kolleginnen und Kollegen auszuschließen.

 

 

Der Leiter des ASD wird in der Sitzung über die aktuelle Entwicklung, über Einzelfälle aus der täglichen Praxis und die Auswirkungen durch die Änderungen des SGB VIII (KJHG) detailliert berichten.