Betreff
Wirtschaftsführung Betrieb Abfallwirtschaft
Vorlage
2006/AfA/004
Art
Ausschuss für Abfallwirtschaft

Für den als optimierten Regiebetrieb geführten “Betrieb Abfallwirtschaft” bleibt der § 110 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung auch künftig – längstens bis zum Haushaltsjahr 2011 - unverändert anwendbar.


Seit dem 01.01.1995 wird der Betrieb Abfallwirtschaft als optimierter Regiebetrieb geführt. Die Haushaltswirtschaft des Betriebes wird gem. § 1 der Verordnung über die Haushaltswirtschaft kaufmännisch geführter kommunaler Einrichtungen im Sinne des § 108 Abs. 3 Niedersächsischer Gemeindeordnung (NGO) nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Der Betrieb ist somit verpflichtet, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften sowie einen Lagebericht aufzustellen, unter Beachtung der entsprechenden Regelungen im HGB sowie in analoger Anwendung der Eigenbetriebsverordnung.

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften wurden die haushaltsrechtlichen Regelungen der NGO zum 01.01.2006 umgestellt.

 

Entsprechend des Artikels 6 dieses Gesetzes können die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen auch künftig – längstens bis zum Haushaltsjahr 2011 - angewandt werden, so dass der Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung in der bewerten Art und Weise nach den Mustern der Eigenbetriebsverordnung und dem bisherigen Kontenplan aufgestellt werden kann.

 

Hierzu ist aus formellen Gründen ein Beschluss des Kreisausschusses notwendig.