Betreff
Wirtschaftsführung Betrieb Rettungsdienst
Vorlage
2006/KA/024
Aktenzeichen
32/142-20/0
Art
Kreisausschuss

Für den als Regiebetrieb geführten “Betrieb Rettungsdienst” bleibt der § 110 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung auch künftig – längstens bis zum Haushaltsjahr 2011 – unverändert anwendbar.


Seit dem 1. Januar 2002 führt der Landkreis Nienburg/Weser das Abrechnungswesen für den Krankentransport und Rettungsdienst selbst durch und hat dazu eine kaufmännisch geführte kommunale Einrichtung (Regiebetrieb) nach § 65 NLO in Verbindung mit § 108 Abs. 3 und 110 NGO eingerichtet. Der Betrieb ist somit verpflichtet, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften sowie einen Lagebericht aufzustellen unter Beachtung der entsprechenden Regelungen im HGB sowie in analoger Anwendung der Eigenbetriebsverordnung.

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften wurden die haushaltsrechtlichen Regelungen der NGO zum 01.01.2006 umgestellt.

 

Entsprechend des Artikels 6 dieses Gesetzes können die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen auch künftig – längstens bis zum Haushaltsjahr 2011 – angewendet werden, so dass der Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung in der bewerten Art und Weise nach den Mustern der Eigenbetriebsverordnung und dem bisherigen Kontenplan aufgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird voraussichtlich auch die Leitstellenreform abgeschlossen sein.

 

Für die künftige unveränderte Anwendbarkeit des § 110 NGO in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung – längstens bis zum Haushaltsjahr 2011 - ist aus formellen Gründen ein Beschluss des Kreisausschusses/Kreistages notwendig.


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                  Ja

   Nein                                                            Nein