Betreff
Wasserwirtschaft
hier: Neue DIN 4261 über dezentrale Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen
Vorlage
2003/ALNU/001
Aktenzeichen
66/67
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz nimmt Kenntnis.


Im Landkreis Nienburg/Weser sind 72 % der Bevölkerung über eine Kanalisation an Klärwerke angeschlossen. Die übrigen Hausgrundstücke entsorgen ihr Abwasser dezentral über Kleinkläranlagen (rd. 5.500 Anlagen).
Bisher konnte diese Abwasserreinigung preisgünstig mittels Mehrkammerausfaulgrube und nachgeschalteter Untergrundverrieselung erstellt und betrieben werden (Abwasserzulauf bis 8 m³ je Tag).

Durch Neufassung der Abwasserverordnung am 01.08.2002 und der DIN 4261 Teil 1 am 23.04.2002 ist eine Untergrundverrieselung nicht mehr erlaubnisfähig.

Der DIN-Ausschuss hat diese Änderung damit begründet, dass bei der Untergrundverrieselung ausschließlich eine Grundreinigung (Kohlenstoffabbau) erfolgt und der erforderliche Nährstoffabbau (Ammoniumstickstoff) nicht möglich ist. Des Weiteren ist die Funktion der Reinigung im Bereich der Untergrundverrieselung nicht zu überprüfen. Eine mangelhafte Abwasserreinigung kann zu einer nachhaltigen Untergrund- und Grundwasserverunreinigung führen.

/    Ab sofort darf die Abwasserreinigung, nach Durchlaufen eines Vorklärvolumens, ausschließlich mit einer nachgeschalteten biologischen Behandlungsstufe erfolgen (s. Anlage Erläuterungsskizze).

 

Zu diesen Anlagen mit Abwasserbelüftung gehören u.a. Tropfkörper, Belebungsanlagen, Kompaktreinigungsanlagen, Pflanzenbeete, Filtergräben oder Klärteiche. Diese Anlagen müssen in der Regel eine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.

Diese Anforderungen gelten sowohl für Einleitungen über den Boden in das Grundwasser als auch in einen Vorfluter.

 

Für bereits vorhandene Reinigungsanlagen, die den neuen Anforderungen der DIN nicht entsprechen, wendet die Wasserbehörde Übergangsregelungen an.

Danach können diese Anlagen bis zum Ende ihrer Abschreibung noch 15 Jahre betrieben werden. Anlagen, die diesen Zeitraum bereits erreicht haben, sind innerhalb einer Dreijahresfrist nachzurüsten.

Diese Vorgabe der Übergangsregelung hat zur Folge, daß z.B. im Jahre 2004 alle Anlagen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis im Jahre 1989 und früher erteilt wurde, bereits der Umrüstung unterliegen.

Die Grundstückseigentümer haben diese neuen gesetzlichen Regelungen eigenverantwortlich zu beachten.

Der Landkreis Nienburg, als zuständige untere Wasserbehörde, wird, spätestens beginnend im Jahr 2004, entsprechende Aufforderungen an die betroffenen Grundstückseigentümer versenden.

Vorhandene Untergrundverrieselungen können für die Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in das Grundwasser weiter genutzt werden.

Grundsätzlich neu geregelt wurde auch die Fäkalschlammentsorgung. Generell ist kein regelmäßiges Abfuhrintervall, sondern eine bedarfsgerechte Abfuhr durch die Gemeinde vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist die Durchführung der je Anlagentyp bis zu dreimal jährlich erforderlichen Wartung mit Schlammspiegelmessung durch ein hierfür zugelassenes Unternehmen.