Betreff
Wasserwirtschaft
Vorsorgender Hochwasserschutz für das Gebiet der Mittelweser im Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2003/ALNU/002
Aktenzeichen
66/67
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz nimmt Kenntnis.


Das Hochwasser 2002 an der Elbe im Sommer hat deutlich gemacht, dass extreme Naturgewalten zu erheblichen Personen- und Sachschäden führen können.
Die Ursachen waren vielfältiger Natur und wurden in der Fachwelt insbesondere in der Häufung extremer Witterungsverhältnisse aus der globalen Klimaerwärmung, der zunehmenden Versiegelung von Oberflächen, dem Verlust von Retentionsräumen, der Bebauung in Überschwemmungsgebieten und dem Ausbau der Flüsse gesehen.

 

Auch die Weser mit ihren Einzugsgebieten Thüringer Wald, Rhön, Sauerland und Weserbergland ist von derartigen Extremhochwässern nicht ausgenommen.

 

Das Hochwasser von 1946 wird derzeit als maßgebliches 100jähriges Ereignis zu Grunde gelegt und hatte am Pegel Nienburg einen Abfluss von HQ 100 = 2.400 m³/s, der einem Wasserstand von 7,63 m entsprach. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch höhere Wasserstände eintreten können.

Das 1998 neu ausgewiesene gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Weser weist jedoch nur das Ereignis von 1946 aus.
Das Fachamt hat daher mit den Gemeinden die Möglichkeiten einer rechtzeitigen Hochwasservorsorge besprochen, um auch bei einem Extremereignis eine relativ hohe Schadensbegrenzung zu erreichen.
Hierzu zählen die folgenden wesentlichen Aufgaben:

 

1. Hochwassermeldedienst
Über den überregionalen Hochwasserdienst Weser werden die jeweils aktuellen Wasserstände im 4-Stunden-Takt bekannt gegeben (Internet: www.nlwk.de).
Die Kreisverwaltung informiert die Gemeinden und berechnet Wasserstände für einzelne Gebiete je nach Weser-km durch Prognose.

2.  Bauvorsorge
Die Gemeinden ermitteln für ihre Gebiete vom Extremhochwasser (1946er Hochwasser + 50 cm) betroffene Gebäude oder andere Anlagen anhand örtlicher Kenntnisse über NN-Höhen. Die entsprechenden Pegelstände für das 100jährige Ereignis wurden durch die Wasserbehörde ermittelt.
In der Folge können die betroffenen Eigentümer über die Hochwassergefährdung informiert werden.
Weiter ist durch die Kommune zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen (z.B. Verwallungen) ein Hochwasserschutz erreicht werden kann.

3.  Verhaltensvorsorge
Darin werden mit den Eigentümern gefährdeter Objekte eigenverantwortlich durchzuführende Sicherungsmaßnahmen verbindlich vereinbart.
Die Gemeinden stellen darüber hinaus für ihr Gebiet Alarm- und Einsatzpläne auf.
Darin werden neben der Bezeichnung von gefährdeten Objekten und Gebieten die verantwortlichen Personen, technische Schutz­einrichtungen und Meldewege enthalten sein.

4.  Risikovorsorge
Hier werden insbesondere die Maßnahmen für den Fall von Damm- und Deichbrüchen festgelegt. Im Zusammenwirken mit der Katastrophenschutzbehörde beim Landkreis Nienburg/Weser sind dann Einrichtungen zur Evakuierung und Personenrettung festzulegen und sicherzustellen.
Außerdem ist auch eine Funktionstüchtigkeit der Sicherungssysteme, wie Verschlüsse zu prüfen und deren Funktion mit den Einsatzkräften der Gefahrenabwehr zu üben.

Noch in diesem Jahr sollen die vorgenannten Pläne durch die Gemeinden fertiggestellt werden.

 

Weitergehende Planungen für das Wesergebiet

 

Der Niedersächsische Landtag hat bereits in seiner vorherigen 14. Wahlperiode im Oktober 2002 eine gemeinsame, parteiübergreifende Entschließung mit dem Titel "Vorsorgender Hochwasserschutz im Binnenland - dem Klimawechsel begegnen" beschlossen. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, zur Verbesserung des Hochwasserschutzes umfangreiche Maßnahmen insbesondere mit vorbeugendem Charakter aufzustellen.
Hierzu gehören die Schaffung von Überschwemmungspoldern, die Wiederherstellung von Retentionsflächen, die Ausweisung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz, die Senkung weiterer Bodenversiegelung, kein Grünlandumbruch, die Ausweisung sowie Freihaltung von Überschwemmungsgebieten und keine weitere Begradigung von Flüssen.

Diese umfassenden Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz können nur gebiets- und länderübergreifend für ganze Flussgebiete geplant und umgesetzt werden.
Der Mitwirkung des Landkreises Nienburg/Weser sind hier Grenzen gesetzt. Je nach Umsetzungsstand und Einführung in die Fachgesetze wird entsprechend gehandelt. Bei Anträgen zum Umbruch von Grünland oder zur Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten wird sehr sorgfältig geprüft, ob diese genehmigungsfähig sind. Nachteile für die genannten Hochwasserschutzziele dürfen nicht entstehen.