Vorsorgender Hochwasserschutz für das Gebiet der Mittelweser im Landkreis Nienburg/Weser
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz nimmt Kenntnis.
Das Hochwasser 2002 an der Elbe
im Sommer hat deutlich gemacht, dass extreme Naturgewalten zu erheblichen
Personen- und Sachschäden führen können.
Die Ursachen waren vielfältiger Natur und wurden in der Fachwelt insbesondere
in der Häufung extremer Witterungsverhältnisse aus der globalen Klimaerwärmung,
der zunehmenden Versiegelung von Oberflächen, dem Verlust von Retentionsräumen,
der Bebauung in Überschwemmungsgebieten und dem Ausbau der Flüsse gesehen.
Auch die Weser mit ihren Einzugsgebieten Thüringer Wald, Rhön, Sauerland und Weserbergland ist von derartigen Extremhochwässern nicht ausgenommen.
Das Hochwasser von 1946 wird
derzeit als maßgebliches 100jähriges Ereignis zu Grunde gelegt und hatte am
Pegel Nienburg einen Abfluss von HQ 100 = 2.400 m³/s, der einem
Wasserstand von 7,63 m entsprach. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass
auch höhere Wasserstände eintreten können.
Das 1998 neu ausgewiesene gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Weser weist
jedoch nur das Ereignis von 1946 aus.
Das Fachamt hat daher mit den Gemeinden die Möglichkeiten einer rechtzeitigen
Hochwasservorsorge besprochen, um auch bei einem Extremereignis eine relativ
hohe Schadensbegrenzung zu erreichen.
Hierzu zählen die folgenden wesentlichen Aufgaben:
1. Hochwassermeldedienst
Über den überregionalen Hochwasserdienst Weser werden die jeweils aktuellen
Wasserstände im 4-Stunden-Takt bekannt gegeben (Internet: www.nlwk.de).
Die Kreisverwaltung informiert die Gemeinden und berechnet Wasserstände für
einzelne Gebiete je nach Weser-km durch Prognose.
2. Bauvorsorge
Die Gemeinden ermitteln für ihre Gebiete vom Extremhochwasser (1946er
Hochwasser + 50 cm) betroffene Gebäude oder andere Anlagen anhand örtlicher
Kenntnisse über NN-Höhen. Die entsprechenden Pegelstände für das 100jährige
Ereignis wurden durch die Wasserbehörde ermittelt.
In der Folge können die betroffenen Eigentümer über die Hochwassergefährdung
informiert werden.
Weiter ist durch die Kommune zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen (z.B.
Verwallungen) ein Hochwasserschutz erreicht werden kann.
3. Verhaltensvorsorge
Darin werden mit den Eigentümern gefährdeter Objekte eigenverantwortlich
durchzuführende Sicherungsmaßnahmen verbindlich vereinbart.
Die Gemeinden stellen darüber hinaus für ihr Gebiet Alarm- und Einsatzpläne
auf.
Darin werden neben der Bezeichnung von gefährdeten Objekten und Gebieten die
verantwortlichen Personen, technische Schutzeinrichtungen und Meldewege
enthalten sein.
4. Risikovorsorge
Hier werden insbesondere die Maßnahmen für den Fall von Damm- und Deichbrüchen
festgelegt. Im Zusammenwirken mit der Katastrophenschutzbehörde beim Landkreis
Nienburg/Weser sind dann Einrichtungen zur Evakuierung und Personenrettung
festzulegen und sicherzustellen.
Außerdem ist auch eine Funktionstüchtigkeit der Sicherungssysteme, wie
Verschlüsse zu prüfen und deren Funktion mit den Einsatzkräften der
Gefahrenabwehr zu üben.
Noch in diesem Jahr sollen die vorgenannten Pläne durch die Gemeinden
fertiggestellt werden.
Weitergehende Planungen für das Wesergebiet
Der Niedersächsische Landtag hat
bereits in seiner vorherigen 14. Wahlperiode im Oktober 2002 eine gemeinsame,
parteiübergreifende Entschließung mit dem Titel "Vorsorgender
Hochwasserschutz im Binnenland - dem Klimawechsel begegnen" beschlossen.
Darin wird die Landesregierung aufgefordert, zur Verbesserung des
Hochwasserschutzes umfangreiche Maßnahmen insbesondere mit vorbeugendem
Charakter aufzustellen.
Hierzu gehören die Schaffung von Überschwemmungspoldern, die Wiederherstellung
von Retentionsflächen, die Ausweisung von Vorranggebieten für den
Hochwasserschutz, die Senkung weiterer Bodenversiegelung, kein Grünlandumbruch,
die Ausweisung sowie Freihaltung von Überschwemmungsgebieten und keine weitere
Begradigung von Flüssen.
Diese umfassenden Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz können nur
gebiets- und länderübergreifend für ganze Flussgebiete geplant und umgesetzt
werden.
Der Mitwirkung des Landkreises Nienburg/Weser sind hier Grenzen gesetzt. Je
nach Umsetzungsstand und Einführung in die Fachgesetze wird entsprechend
gehandelt. Bei Anträgen zum Umbruch von Grünland oder zur Errichtung von
baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten wird sehr sorgfältig geprüft, ob
diese genehmigungsfähig sind. Nachteile für die genannten Hochwasserschutzziele
dürfen nicht entstehen.