Betreff
Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten ( § 39 NLO) und Pflichtenbelehrung durch den Landrat (§§ 20 bis 22 NLO)
Vorlage
2006/KT/010
Art
Kreistag

Die NLO schreibt in § 39 vor, dass die Kreistagsabgeordneten zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Landrat förmlich verpflichtet werden, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Über die Art, wie die Verpflichtung vorgenommen wird, bestehen keine Bestimmungen. Sie kann wie bisher durch Handschlag ausgeführt werden.

 

Weiter bestimmt die NLO im § 35 Absatz 3 in Verbindung mit § 23, dass Kreistagsabgeordnete auf die ihnen nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen sind. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung ist durch den Landrat vorzunehmen. Die zitierten Paragraphen der NLO können der als Anlage für jede Abgeordnete bzw. jeden Abgeordneten beigefügten Textausgabe entnommen werden.