Betreff
Vertretung der/des Kreistagsvorsitzenden (§ 40 Abs. 2 NLO)
Vorlage
2006/KT/013
Art
Kreistag

Der Kreistag beschließt nach § 40 Abs. 2 über die Vertretung der/des Kreistagsvorsitzenden.

 

Geregelt werden kann, wie viele Vertreter es geben soll, ob die Funktion mit einem anderem Amt verbunden sein soll, ob die Vertretungen im Zugreifverfahren entsprechend § 47 Abs. 7 NLO zugeteilt oder ob die Vertreter durch Wahl bestimmt werden. Bei Wahl- oder Beschlussregelungen sollte festgestellt werden, mit welcher Mehrheit die Entscheidungen zu fällen sind. Regelbar ist auch die Frage, ob die Vertretung der/des Kreistagsvorsitzenden durch den Kreistag im Wege der Abwahl oder Abberufung oder durch die entsendende Fraktion oder Gruppe im Wege der Ersetzung beendet werden kann, ob es ggf. weitere Beendigungsgründe geben kann, wie z. B. das Ausscheiden aus der Fraktion oder Gruppe.

 

Vorgeschlagen wird, eine erste Vertreterin/einen ersten Vertreter sowie eine zweite Vertreterin/einen zweiten Vertreter für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit zu wählen. Gesonderte Regelungen über eine Abwahl/Abberufung sind damit nicht erforderlich.