Betreff
Bildung des Kreisausschusses
a) Beschlussfassung über die Zahl der Mitglieder des Kreisausschusses (§ 49 NLO)
b) Feststellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses
(§§ 49, 50 NLO)
Vorlage
2006/KT/015
Art
Kreistag

zu a):

 

Dem Kreisausschuss gehören gemäß § 49 NLO der Landrat und sechs weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete an.

 

Der Kreistag kann jedoch vor der Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören.

 

Es wird vorgeschlagen zu beschließen, dass dem Kreisausschuss – wie bisher – vier weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören.

 

zu b):

 

Die Bildung des Kreisausschusses vollzieht sich nach den in den §§ 49 und 50 NLO enthaltenen Regelungen.

 

Für die dem Kreisausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die der gleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

 

Die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung sind nach § 47 Abs. 4 NLO durch Beschluss festzustellen.