Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Landrates (§ 55 Abs. 7 NLO)
Vorlage
2006/KT/016
Art
Kreistag

Die NLO bestimmt in § 55 Abs. 7 NLO, dass der Kreistag aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Landrates wählt. Sie führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin bzw. stellvertretender Landrat, und zwar mit dem Zusatz, der die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis festlegt.

 

Der Kreistag hatte bisher zwei stellvertretende Landräte gewählt.