Betreff
Bildung der Ausschüsse nach § 47 NLO
Vorlage
2006/KT/017
Art
Kreistag

Nach § 47 NLO kann der Kreistag zur Vorbereitung der Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

 

Gemäß den unter TOP 3 beschlossenen Regelungen der Geschäftsordnung ist die Besetzung der genannten Kreistagsausschüsse gemäß den Vorschlägen der Fraktionen/Gruppen durch Beschluss festzustellen.