Betreff
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften (§ 47b NLO), Beiräte und Ausschüsse anderer Einrichtungen
Vorlage
2006/KT/018
Art
Kreistag

Jugendhilfeausschuss

 

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses richtet sich nach § 71 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i. V. m. den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und den §§ 6 und 7 der Satzung des Jugendamtes.

 

Der JHA ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften, der sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammensetzt.

 

Stimmberechtigte Mitglieder

Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (JHA) sind vom Kreistag (KT) zu wählen. Dieser hat zuvor für die Dauer der Wahlperiode festzulegen, ob dem JHA zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören (§ 3 Abs. 1 AG KJHG).

 

Der JHA hat derzeit zehn stimmberechtigte Mitglieder. Diese Zahl ist nach Auffassung der Verwaltung auch ausreichend. Es wird deshalb vorgeschlagen, es in der nächsten Wahlperiode weiterhin bei zehn stimmberechtigten Mitgliedern zu belassen.

 

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen. Im AG KJHG ist ferner festgelegt, dass die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder Frauen sein sollen.

 

Bei der Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder entfallen:

 

a)    3/5 des Anteils der Stimmen auf Mitglieder des KT oder von diesem gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind
= sechs Personen (bei zehn stimmberechtigten Mitgliedern).

 

b)    1/5 des Anteils der Stimmen auf Frauen und Männer auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden freien Vereinigungen der Jugendhilfe
= zwei Personen (bei zehn stimmberechtigten Mitgliedern).

 

c)    1/5 des Anteils der Stimmen auf Frauen und Männer auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden Jugendverbände
= zwei Personen (bei zehn stimmberechtigten Mitgliedern)

 


zu a):

Die Personen werden von den Fraktionen benannt.

 

zu b):

Für die Besetzung sind von den in Betracht kommenden Vereinigungen folgende Vorschläge unterbreitet worden:

 

Deutsches Rotes Kreuz

-       Mitglied Hedda Schick, Gasskamp 4, 31603 Diepenau

-       Stellvertreter Christian Meyer, Finkenstr. 6 i, 31547 Rehburg-Loccum

 

Jugenddorf Nienburg

-       Mitglied Norbert Reinke, Frankfurter Str. 21, 31582 Nienburg

 

Diakonisches Werk, Kirchenkreis Stolzenau-Loccum

-       Mitglied Peter Jilani, Oldemeyerstr. 13, 31592 Stolzenau

-       Stellvertreterin Erika Arndt, Ahornweg 3, 31547 Rehburg-Loccum

 

Initiative Tagesmütter e. V.

-       Mitglied Astrid Iggesen, Mühlendamm 3, 31592 Stolzenau

-       Stellvertreterin Petra Niemeier, Speestr. 17, 31582 Nienburg

 

Kinder- und Jugendheim "Die Güldene Sonne",
Rehburg-Loccum

-       Mitglied Evelyne Janik, Kukshagen 3, 31547 Rehburg-Loccum

-       Stellvertreterin Marlis Köster-Bode, Herrweg 3, 31547 Rehburg-Loccum

 

AWO-Kreisverband Nienburg

-       Mitglied Mechthild Ewigmann, Nordertorstriftweg 12, 31582
Nienburg

-       Stellvertreter Heinz-Dieter Rohlfs, Kreuzweg 27, 31582 Nienburg

 

 

zu c:

Für die Besetzung sind von den in Betracht kommenden Jugendverbänden folgende Vorschläge unterbreitet worden:

 

Kreisjugendring

-       Mitglied Jörg Meier, Forststr. 7, 31608 Marklohe

-       Mitglied Christine Ballerstaedt, Blumenweg 6 b, 31628
Landesbergen

-       Stellvertreter Imad Kuri, Erxlebenweg 6 a, 31582 Nienburg

-       Stellvertreter Marcus Anlauf, Warpe 45, 27333 Warpe

 

Sportjugend im Kreissportbund Nienburg/Weser

-       Mitglied Sigrid Bittner, Blumenweg 7 c, 31628 Landesbergen

-       Stellvertreterin Tanja Friedrichs, An der Bleiche 10, 31592
Stolzenau

 

Kreisjugendfeuerwehr im Landkreis Nienburg/Weser

-       Mitglied Detlef Schiller, Zum Uhlenberg 4, 31632 Husum-Bolsehle

-       Mitglied Mario Hotze, Zum Büntenmoor 5, 31609 Balge

-       Stellvertreter Enno Schomerus, Unter den Friedenseichen 1 a, 31592 Stolzenau

-       Stellvertreterin Janette Seitz, Insel 18, 31636 Linsburg

 

 

Beratende Mitglieder

Gemäß § 4 AG KJHG i. V. m. § 7 der Satzung des Jugendamtes sind auf Vorschlag der nachfolgend aufgeführten Institutionen vom Kreistag gemäß §§ 47, 47 b NLO beratende Mitglieder zu berufen.

Die Hälfte der beratenden Mitglieder sollen Frauen sein.

 

Nach § 8 der Satzung des Jugendamtes können für die beratenden Mitglieder Stellvertreter/innen berufen werden. Bisher wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, soweit entsprechende Vorschläge vorlagen.

 

Für die Berufung je eines beratenden Mitglieds sind von den vorschlagsberechtigten Institutionen etc. folgende Vorschläge eingegangen:

 

Vertreter/in der evangelischen Kirche

-       Martin Bauer, An den Teichen 1, 31608 Marklohe

-       Britta Uhlhorn, Schnakenberg 17, 31608 Marklohe

-       Horst Seivert, Verdener Landstr. 242 A, 31582 Nienburg

 

Vertreter/in der katholischen Kirche

-       Waltraud Hüsken, Zur alten Mühle 6 c, 31582 Nienburg

-       Angelika Krebs, Weichselstr. 11, 31582 Nienburg

 

Vertreter/in der unteren Schulbehörde

-       Mitglied Anja Twachtmann-Kracke, Lichtenhorst 5, 31634 Steimbke

-       Stellvertreter Hermann Voepel, Ellernbraken 12, 31582 Nienburg

 

Eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine
Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

Eingegangene Vorschläge:

Von den kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie kirchlichen und sonstigen freien Trägern mit Kindertagesstätten:

-       Hella Dettmer, Leiterin des Kindergartens Marklohe,
Sulinger Str. 8, 31608 Marklohe-Lemke

-       Stefanie Hunold, Fährstr. 1, 31609 Balge

-       Beate Rock-Hoffmann, Leiterin des Kindergartens Binnen,
Liebenauer Str. 6, 31619 Binnen

-       Susanne Kloth, Jägerstr. 78, 31547 Rehburg-Loccum

-       Elke Schmidt, An der Riede 7, 31633 Leese

-       Irmtraud Sundmäker, Leiterin des Kindergartens "Zauberland"
in Uchte, Gelber Damm 3, 31606 Warmsen-Bohnhorst

-       Heike Brandt, Saalbachstr. 30, 31600 Uchte

-       Karin Balceris, Schafdamm 4, 31603 Diepenau

-       Marina Dubro, Am Gaswerk 31, 31592 Stolzenau

-       Annette Westermann, Lange Str. 85, 31618 Liebenau

-       Gabriele Ziga-Wand, Leiterin des Kindergartens Hassbergen, Steinlage 18 D, 31608 Marklohe

-       Martina Wagner, Leiterin des Kindergartens "Wolkentraum",
Philosphenweg 14, 31600 Uchte

-       Christine Harms, Leiterin des Kindergartens "Wurzelhöhle",
Hoyaer Straße 13, 31582 Nienburg

-       Stefanie Helfers, Oberdieckstr. 10 b, 31582 Nienburg

-       Ilka Rengstorff, Leiterin des Kindergartens St.-Michael,
Martinsheidestr. 2, 31582 Nienburg

-       Franz-Peter Vogt, Quittenweg 1, 31582 Nienburg

-       Heike Krumwiede, Wendener Str. 12, 31634 Steimbke

-       Barbara Weißendorn, Havelstr. 7, 31582 Nienburg

-       Marita Prox, Carlstr. 23, 27333 Bücken

 

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

-       Nazli Pehlivan, Brinkstr. 22, 31600 Uchte

-       Cihat Pehlivan, Brinkstr. 22, 31600 Uchte

 

Eine Richterin oder ein Richter des Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichts

-       Agnes Pfeil, Amtsgericht Stolzenau, Weserstr. 8, 31592
Stolzenau

-       Ines Kertzinger, Amtsgericht Nienburg, Schloßplatz 1, 31582 Nienburg

 

Fraktionen und Gruppen des KT, auf die bei der Verteilung der Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder kein Sitz entfallen ist, sind gemäß § 4 Abs. 3 AG KJHG berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den JHA zu entsenden.

 

 

Grundstücksverkehrsausschuss

 

Nach § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern nehmen die Landkreise die Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde und der Genehmigungsbehörde auf den Sachgebieten des § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen durch den Grundstücksverkehrsausschuss wahr.

 

Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören an:

 

1.    Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung

 

Für die laufende Wahlperiode ab 06.02.2003 bis 05.02.2009 wurden nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer Hannover, ggf. durch Änderungen, gewählt:

 

Wahlbezirk I

a)             Herr Tobias Göckeritz, Zum Weidegut 10, 31634

Steimbke-Sonneborstel

b)             Frau Käthe Herberg, Kirchstr. 22, 27324 Eystrup

c)             Herr Martin Hogrefe, Gadesbünden Nr. 50, 31622

Heemsen

 

Wahlbezirk II

a)               Herr Henning Evers, Bogenstr. 9, 31628 Landesbergen

b)               Herr Alfred Pech, Heimser Weg 9, 31547 Rehburg-

Loccum

c)               Herr Horst Schmidt, Hoysinghausen 23, 31600 Uchte

 

2.    Zwei von der Kreisvertretung gewählte Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen; sie müssen zur Kreisvertretung wählbar sein.

 

 

Ausschuss für die allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen

 

Nach § 110 NSchG bilden die Schulträger einen oder mehrere Schulausschüsse. Diese setzen sich zusammen aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen.

 

Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören.

 

In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil.

 

Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein.

 

Die Vertretungskörperschaft des Schulträgers beruft die genannten Mitglieder auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe bzw. der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend.

 

In der Wahlperiode 2001 – 2006 ist ein

 

          Ausschuss für die allgemein bildenden Schulen und ein
          Ausschuss für die berufsbildenden Schulen

 

gebildet worden. Den Ausschüssen gehörten jeweils elf Mitglieder der Vertretungskörperschaft (Kreistagsabgeordnete) an.

 

Lehrer, Eltern, Schüler, die Arbeitgeberorganisationen und die Arbeitnehmerorganisationen waren auf Beschluss des Kreistages mit je einem stimmberechtigten Mitglied in den Ausschüssen vertreten. Für deren Berufung gilt die „Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse“ vom 17. Oktober 1996. Dieses Verfahren kann erst durchgeführt werden, wenn die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter durch Kreistagsbeschluss festgelegt worden ist.

 

Es ist zu entscheiden, ob es bei den bisherigen Regelungen mit zwei Schulausschüssen bleiben soll.

 

Volkshochschulbeirat

 

Nach § 5 der Satzung der Volkshochschule wird ein Volkhochschulbeirat vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode berufen. Dieser besteht aus folgenden vierzehn stimmberechtigten Mitgliedern:

die sich vertreten lassen können

 
 


1.    dem Landrat

2.    dem Bürgermeister der Stadt Nienburg/Weser

3.    fünf Mitgliedern, die vom Landkreis und

4.    vier Mitgliedern, die von der Stadt Nienburg/Weser bestimmt werden

5.    einer Schulrätin bzw einem Schulrat

6.    einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Bildungsvereinigung "Arbeit und Leben"

7.    einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Ländlichen Erwachsenenbildung

 

Der Leiter der Volkshochschule gehört dem Beirat ohne Stimmrecht an.

 

Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Nienburg/Weser werden nach der Konstituierung des neuen Rates benannt.

 

Vorschlag für den Vertreter der
Bildungsvereinigung "Arbeit und Leben"

 

Herr Tom Seibert, DGB Region Niedersachsen-Mitte, Geschäftsstelle Nienburg, Mühlenstr. 14, 31582 Nienburg

 

Vorschlag für die Vertreterin der Landesschulbehörde

Frau Regierungsschuldirektorin Arnhild Nitschke, Landesschulbehörde, Abteilung Hannover, Außenstelle Nienburg, Friedrichstr. 26, 31582 Nienburg

 

Vorschlag für den Vertreter der Ländlichen Erwachsenenbildung

Herr Bernd Redenius, Hoyaer Str. 10, 31582 Nienburg

 

 

Jagdbeirat

 

Gemäß § 37 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 39 des Niedersächsischen Jagdgesetzes wird bei der Jagdbehörde der Jagdbeirat für die Dauer der Wahlperiode durch den Kreistag gewählt. Er besteht aus dem Kreisjägermeister sowie je einer Vertreterin/einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, einer Vertreterin/einem Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, einer Vertreterin/einem Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten und einer Vertreterin/einem Vertreter des Beratungsforstamtes mit forstlicher Ausbildung.

 

Vorgeschlagen wurden:

 

Auf Vorschlag der Landesjägerschaft Niedersachsen

-       als Vertreter der Jäger und allgemeiner Vertreter des Kreisjägermeisters Herr Günter Lehmann, Anderten 64, 31622 Heemsen

 

Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer

-       als Vertreter der Landwirtschaft Herr Heinrich Friedrichs,
Mahlen 4, 27324 Eystrup

-       als Vertreter der Forstwirtschaft Herr Wilfried Bodtke,
Wiesengrund 25, 31600 Uchte

-       als Vertreter der Jagdgenossenschaften Herr Ehler
Grimmelmann-Heimburg, Alte Dorfstr. 2, 31629 Estorf

 

Auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten

-       als Vertreter des Naturschutzes Herr Gerhard Otto,
Waldstr. 8, 31634 Steimbke

 

Auf Vorschlag des Nds. Forstamtes Nienburg

-       als Vertreter des Beratungsforstamtes mit forstlicher Ausbildung Herr Wolfgang Fritzsche, Forstamt Nienburg, Kleine Drakenburger Str. 19, 31582 Nienburg

 

 

Verwaltungsrat des Betriebes Abfallwirtschaft
Nienburg/Weser (Anstalt des öffentlichen Rechts)

 

Nach § 6 der Satzung des Betriebes besteht der Verwaltungsrat aus

 

-       dem vorsitzenden Mitglied,

-       elf weiteren Mitgliedern und

-       einer Vertreterin/einem Vertreter de Beschäftigten der Anstalt.

 

Vorsitzender des Verwaltungsrates ist gemäß § 113 e Abs. 6 NGO
i. V. m. § 65 NLO der Landrat. Mit Zustimmung des Landrates kann der Kreistag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen.

 

Der Vorschlag für die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Beschäftigten kann erst in der folgenden Sitzung des Kreistages vorgelegt werden.

 

 

Versammlung des Sparkassenzweckverbandes Kreis- und Stadtsparkasse Nienburg/Weser

 

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes gehören der Verbandsversammlung 28 Mitglieder an.

 

Davon entsenden

-       der Landkreis Nienburg                                                  12 Mitglieder

-       die Stadt Nienburg/Weser                                                 8 Mitglieder

-       die Gemeinden Landesbergen, Leese,
Pennigsehl, Raddestorf, Stadt Rehburg-
Loccum, Flecken Steyerberg, Stolzenau und
Wiedensahl als Gruppe i. S. des § 4 Abs. 2
Halbsatz 2 SpZwVerbVO                                                  4 Mitglieder

-       die Gemeinden Flecken Uchte, Flecken
Diepenau und Warmsen als Gruppe
i. S. des § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 SpZwVerbVO                4 Mitglieder

 

In die Zweckverbandsversammlung kann entsandt werden, wer zum Kreistag wählbar ist. Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben die Möglichkeit, sich in der Ausübung des Stimmrechts gegenseitig zu vertreten. Die Benennung von persönlichen Stellvertretern ist damit nicht erforderlich.

 

Der Zweckverbandsversammlung dürfen jedoch nicht angehören:

 

a.    Dienstkräfte der Sparkasse;

b.    Personen, die Inhaberin/Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterin/Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratmitglied, Leiterin/Leiter, Beamtin/Beamter, Angestellte/Angestellter oder Arbeiterin/Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln;

c.    Personen, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die Eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung geleistet haben.

 

 

Verwaltungsrat der Sparkasse

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird von der Zwecksverbandsversammlung für die neue Wahlperiode neu gewählt.

 

Der Kreistag hat hierfür fünf Mitglieder vorzuschlagen. Die Entsendung von persönlichen Stellvertretern entfällt.

 

In den Verwaltungsrat sollen nur solche Personen gewählt werden, die wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen. Sie müssen zur Kreisvertretung wählbar sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der Verbandsversammlung angehören darf.

 

 

Stiftung der Sparkasse Nienburg

 

Das Kuratorium der Stiftung, bestehend aus sieben Personen, ist für die Dauer der Kommunalwahlperiode neu zu bilden. Nach § 8 der Stiftungssatzung gehören die Hauptverwaltungsbeamten von Landkreis und Stadt Nienburg/Weser dem Kuratorium kraft Amt an. Fünf Mitglieder werden von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Nienburg im Verhältnis der ehemaligen Gewährträger der Kreis- und Stadtsparkasse Nienburg/Weser – 60% Landkreis, 40% Stadt bestimmt. Als Vertreter des Landkreises sind somit drei Personen zu benennen.

 

 

Vorstand der "Bollmanns Stiftung"

 

Nach § 5 der Satzung der "Bollmanns Stiftung" in Nienburg/Weser wird diese Stiftung durch den Vorstand verwaltet.

 

Dieser besteht aus neun Personen, wovon fünf Kreistagsabgeordnete sein müssen.

 

Die Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

 

 

Beirat der Geschäftsführung der Mittelweser Kliniken GmbH

 

Bei der Geschäftsführung der Mittelweser Kliniken GmbH ist ein Beirat gebildet worden. In den Beirat, der nicht Organ der Klinikgesellschaft ist, können der Landkreis fünf und die "Bollmanns Stiftung" drei Mitglieder eigener Wahl entsenden.