Betreff
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden ( § 47 Absatz 8 NLO)
Vorlage
2006/KT/019
Art
Kreistag

Die NLO bestimmt im § 47 Absatz 8, dass die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren d´HONDT zugeteilt werden. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsabgeordneten.

 

Diese Regelung gilt ebenfalls für die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Beiräte und Ausschüsse anderer Einrichtungen, soweit in den entsprechenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist.

 

Die Kreistagsabgeordneten können einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen.