Betreff
Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
hier: Vorrangstandorte für Windenergieanlagen - geplante Teiländerung
Vorlage
2007/AfR/017
Art
Ausschuss für Regionalentwicklung

Der Ausschuss für Regionalentwicklung nimmt Kenntnis.


Im Zuge einer aktuellen gerichtlichen Überprüfung eines Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen wurden vom Verwaltungsgericht Hannover Hinweise gegeben, dass das RROP des Landkreises Nienburg im Licht der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungen in dem Punkt “Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten und deren Pufferzonen” nicht konkret genug begründet wurde und von daher rechtsunsicher ist.

 

Die Verwaltung prüft zurzeit die zu erwartenden Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren und die Möglichkeit einer Änderung des RROP.

Es zeichnet sich ab, dass diese erfolgen muss, um die Unsicherheiten abzustellen. Fraglich ist, ob dies im Zuge eines “vereinfachten Planänderungsverfahren” (§9 NROG) erfolgen kann, in dem, um Aufwand, Zeit und Kosten zu sparen, ein einstufiges Verfahren durchgeführt und der Kreis der Beteiligten eingeschränkt werden kann. Vorraussetzung hierfür ist, dass die “Grundzüge der Planung” nicht berührt werden. Dieser Weg könnte z.B. erforderlich sein, um laufende oder geplante Projekte im Zuge des Genehmigungsverfahrens kurzfristig abzusichern.

 

 

Grundsätzlich sind neben der oben aufgeführten Korrektur der Begründung der “Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten und deren Pufferzonen” folgende, darüber hinausgehende Planungsabsichten denkbar (Aufzählung nicht abschließend) :

 

o    Überprüfung aller Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung hinsichtlich eines “Repowerings”. Die Untersuchung könnte geeignete Gebiete lt. F-Plänen der Gemeinden einbeziehen. Die Frage ist hier, ob weitere “raumbedeutsame Standorte” (= mehr als 100 m Höhe, mehr als 5 Anlagen unter 100 m Höhe) dargestellt werden.

o    Bei neuen raumbedeutsamen Standorten ist eine Überprüfung der 5-Km Abstandsregel erforderlich

o    Grundsätzliche Überprüfung und Einarbeitung aktueller Erlasse und Vorschriften

 

Wenn diese Absichten verfolgt werden sollen, ist aus der Sicht der Verwaltung eine vereinfachte Planänderung nicht mehr möglich.

 

In diesem Fall gelten für Änderungen und Ergänzungen des RROP dieselben formellen Vorschriften wie für die Aufstellung eines RROP. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und aller Träger öffentlicher Belange. Der Aufwand würde sich jedoch durch die isolierte Betrachtung des Themas “Windkraft” erheblich reduzieren. Das Verfahren nimmt jedoch mindestens, incl. der Beteilungsfristen, 18 Monate in Anspruch.

 

 

Die Verwaltung wird zur Juni-Sitzung des AfR eine entsprechende, formelle Drucksache erarbeiten, mit der das Änderungsverfahren eingeleitet werden kann. Sie wird eine Abwägung und einen Vorschlag enthalten, ob eine vereinfachte oder eine formelle Änderung angestrebt werden soll.

 

Sofern eine vereinfachte Änderung nicht sinnvoll erscheint, werden unter anderem die “Allgemeinen Planungsabsichten” formuliert, die im ersten Schritt des Beteiligungsverfahren den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme bekannt gemacht werden. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser ersten Stufe wird ein konkreter Entwurf der Teiländerung erarbeitet, mit dem erneut eine Beteiligung vorgenommen wird. Sofern sich räumliche Änderungen zum heutigen RROP ergeben, ist eine sog. Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.