Betreff
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 117 NSchG für die Sanierung der Sporthalle in Pennigsehl
Vorlage
2007/AAS/015
Aktenzeichen
211
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Der Samtgemeinde Liebenau wird für die Sanierung der Sporthalle Pennigsehl eine Zuwendung nach § 117 NSchG in Höhe eines Drittels der Hälfte für den Primarbereich und einer Hälfte der Hälfte für den Sekundarbereich I der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 37.095 €, als Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse gewährt.


Die Samtgemeinde Liebenau beabsichtigt, die in den 70er Jahren erstellte Sporthalle in Pennigsehl zu sanieren. Einige Sanierungsbestandteile sind mittlerweile unaufschiebbar geworden, so dass diese noch in 2007 durchgeführt werden müssen.

 

Von der Sanierungsnotwendigkeit sind folgende Anlagen und Gebäudeteile betroffen:

 

-       Heizungsanlage

-       Hallendach

-       Hallenboden

-       Glasbausteinwand im Tribünenbereich

-       Einbau von Toren vor den Geräteräumen

-       Fenstererneuerung im Umkleideraum

-       Einbau einer Windfangtür

-       Sanierung der Bodenfliesen im Duschraum

-       Überholen bzw. Erneuern der Sanitärobjekte

-       Sanierung der Beleuchtung im Nass- und Umkleideraum

-       Malerarbeiten

 

Die Gesamtkosten der Maßnahmen betragen 178.051 €.

 

Die Sporthalle Pennigsehl wird von der Förderschule Pennigsehl und der Grundschule Mainsche genutzt. Nach dem Schulentwicklungsplan - Fortschreibung 2006/2019 - ist die Sporthalle mit 2 Sportübungseinheiten anzusehen. Schulisch notwendig ist langfristig nur

1 Sportübungseinheit. Dies bedeutet, dass nur die Hälfte der entstehenden Kosten für den Zuschuss anerkannt werden kann.

 

Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel und im Sekundarbereich in Höhe von mindestens der Hälfte der notwendigen Schulbaukosten für   Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen gewährt werden.

 

Nach dem Kreistagsbeschluss vom 14.12.1990 werden Zuwendungen für Sporthallen nur gewährt, wenn die Kosten 100.000 DM (51.129 €) überschreiten und der langfristige schulische Bedarf vorliegt. Die Voraussetzungen liegen vor.