Der Samtgemeinde Heemsen wird
a) für
die Sanierung der Sporthalle Drakenburg eine Zuwendung nach § 117 NSchG in Höhe
eines Drittels der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 52.341 €,
b) für die Sanierung der Sporthalle Heemsen eine Zuwendung nach § 117 NSchG in Höhe eines Drittels für den Primarbereich und in Höhe von 2/3 der Hälfte für den Sekundarbereich der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 37.266 €,
als Zuweisung aus der Kreisschulbaukasse gewährt.
a) Die
Samtgemeinde Heemsen beabsichtigt, die Sporthalle in Drakenburg zu sanieren.
Von der Sanierung sind folgende Anlagen und Gebäudeteile betroffen:
- Beleuchtung
- Glasbausteinwand an der Länggseite
- Lüftungsanlage in den Duschen und
Umkleidekabinen
- Direkt befeuerter Warmwasserspeicher
zur Versorgung der
Duschen
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf 224.315 €. Zu den Sanierungskosten wird voraussichtlich ein Zuschuss nach den Richtlinien von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen vom Ministerium für Inneres und Sport gezahlt. Der Zuschuss beläuft sich voraussichtlich auf ca. 30 % der Maßnahme.
b) Die
Samtgemeinde Heemsen beabsichtigt, die Sporthalle in Heemsen zu sanieren. Von
der Sanierung sind folgende Anlagen und Gebäudeteile betroffen:
- Erneuerung der Beleuchtung
- Erneuerung des Hallenbodens
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf 177.072 €. Zu den
Sanierungskosten wird voraussichtlich ein Zuschuss nach den Richtlinien von
Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen vom Ministerium für
Inneres und Sport gezahlt. Der Zuschuss beläuft sich voraussichtlich auf ca. 30
% der Maßnahme.
Die Sporthallen Drakenburg und Heemsen sind auch schulisch genutzte Sporthallen. Die Samtgemeinde Heemsen beantragt daher mit Schreiben vom 16.02.2006 eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse.
Nach dem Schulentwicklungsplan - Fortschreibung 2005/2019 - ist die Sporthalle Drakenburg mit 1 Sportübungseinheit anzusehen. Diese Sportübungseinheit ist langfristig schulisch notwendig. Die Sporthalle Heemsen ist nach dem o.g. Schulentwicklungsplan mit 3 Sportübungseinheiten anzusehen. Schulisch notwendig sind langfristig 2 Übungseinheiten. Dies bedeutet, dass nur 2/3 der nachgewiesenen Kosten anerkannt werden können.
Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel und im Sekundarbereich in Höhe von mindestens der Hälfte der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen gewährt werden.
Nach dem Kreistagsbeschluss vom 14.12.1990 werden Zuwendungen für Sporthallen nur gewährt, wenn die Kosten 100.000 DM (51.129 €) überschreiten und der langfristige schulische Bedarf vorliegt. Die Voraussetzungen liegen vor.