Betreff
Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg/Weser;
hier: Zielabweichungsverfahren
Vorlage
2007/AfR/020
Art
Ausschuss für Regionalentwicklung

Der beantragten Abweichung vom Ziel D 3.4 06 RROP für einen 1,7 ha großen Bereich in der Gemarkung Diethe/Langern zum Zwecke der Kiesgewinnung wird zugestimmt.

 


Die Gemeinde Stolzenau hat mit Schreiben vom 03.07.2006 die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 11 Nds. Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) beim Landkreis Nienburg/Weser beantragt. Die Gemeinde Stolzenau beab­sichtigt, in einer Flächennutzungsplanänderung den Abbau von Sanden und Kiesen auf einer kleinen Teilflächen von ca. 1,7 ha in der Gemarkung Diethe/Langern in Ergänzung zu den benachbarten Abbaugebieten planungsrechtlich vorzubereiten. Dieser Änderung stehen die im
Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg/Weser (RROP) festgelegten Ziele und Grundsätze der Raum­ordnung entgegen. Das Gebiet ist weder als Vorrang-, noch als Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt (siehe Anhang 1). Das RROP bestimmt in D 3.4 06 RROP, dass ein Bodenabbau im
Wesertal nur in den Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung statt­finden soll. Die Gemeinde Stolzenau beantragt daher für das relativ kleine Gebiet eine Abweichung von diesem Ziel der Raumordnung, um das Gebiet im Flächennutzungsplan als Abbaukonzentrations­zone darstellen zu können.

Begründet wird das Vorhaben u.a. damit, dass

-            das Gebiet unmittelbar an ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in der Zeitstufe I angrenzt,

-            bisher in dem Abweichungsbereich keine abbauwürdigen Vorkommen bekannt waren und daher eine Berücksichtigung im Rahmen des Bodenabbauleitplanes sowie des Regionalen Raumordnungsprogramms unterblieb,

-            neuere Erkundungsbohrungen jedoch im geplanten Abbaugebiet ein Rohstoffvorkommen mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 9,00 bis 10,00 m erwarten lassen und somit aus wirtschaftlicher Sicht günstige Abbaubedingungen gegeben sind,

-            davon ausgegangen wird, dass die Abweichungsfläche keine über den Gesamtraum Mittleres Wesertal herausragende Bedeutung für Natur und Landschaft hat.

Gem. § 11 Abs. 1 NROG i.V. mit § 11 Raumordnungsgesetz (ROG) kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen sowie im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden die Abweichung von
einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Ab­weichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Beteiligungsverfahren

Zur Herstellung des Einvernehmens hat die Kreisverwaltung folgende fachliche berührte Stellen um eine Stellungnahme gebeten:

-        Bezirksregierung Detmold, Detmold

-        Regierungsvertretung - Referatsteil 1.4 - Landesentwicklung, Hannover

-        Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

-        Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, Clausthal-Zellerfeld

-        Industrie- und Handelskammer Hannover, Hannover

-        Arbeitskreis Steine und Erden Niedersachsen c/o Institut der Niedersächsischen Wirtschaft, Hannover

-        Industrieverband Sand, Kies, Mörtel, Transportbeton Nord e.V., Hamburg

-        Industrie- und Handelskammer Hannover, Hannover

-        Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Nienburg, Nienburg

-        Landkreis Nienburg/Weser  - FB Umwelt, Nienburg

-        Gemeinde Stolzenau, Stolzenau

Laut Verwaltungsvorschriften zum niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung ist die Einbeziehung von Verbänden und Interessenvertretungen in ein Zielabweichungsverfahren nicht erforderlich. Da eine besondere Betroffenheit von Natur und Landschaft sowie sonstiger spezieller Belange nicht erkennbar war, wurde daher auf eine Beteiligung von Verbänden und Interessenvertretungen verzichtet.

Von keiner der betroffenen Fachbehörden werden Bedenken gegen eine Zielabweichung in diesem Bereich vorgebracht.

Im RROP wird der Zielabweichungsbereich ebenso wie der Bereich des östlich angrenzenden Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung als Gebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses dargestellt. Diesem Erfordernis steht ein Bodenabbau jedoch nicht grundsätzlich entgegen.

Der Zielabweichungsbereich wird z.Z. landwirtschaftlich genutzt. Er grenzt unmittelbar an ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung an, für die bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist. Von der Landwirtschaftskammer Hannover werden keine Bedenken gegen die Zielabweichung und die damit vorgesehene Nutzungsänderung geäußert.

Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer, des Arbeitskreises Steine und Erden Niedersachsen und des Wirtschaftsverbandes der Baustoffindustrie Nordwest e.V. wird eine Zielabweichung begrüßt.

Einschätzung aus Sicht der Regionalplanung

Aus Sicht der Regionalplanung wird darauf hingewiesen, dass dieser Bereich im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) in der bis zum 10.12.2002 gültigen Fassung als Vorranggebiet für Rohstoff­gewinnung festgelegt war. Die Änderung des LROP von 2002 erfolgte als Anpassung an die Darstellung im Regionalen Raum­ordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg/Weser. Diese Darstellung wiederum stützte sich u.a. auf den damaligen Stand der Rohstoffsicherungskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)[1], in welcher der Bereich der beantragten Zielab­weichung damals noch nicht als Lagerstätte eingestuft wurde. Aufgrund von dem LBEG vorliegenden Schichtenverzeichnissen aktueller Bohrungen der Firma Weserkieswerk Meyer OHG wurde das Rohstoffsicherungsgebiet (3520 Ki/12) mittlerweile erweitert und schließt das Zielabweichungsgebiet nunmehr ein.

Aus Sicht der Raumordnung wird die vorgesehene Zielabweichung aufgrund der im Vergleich zu den bereits vorhandenen Abbauflächen sehr geringen Größe des Gebiets von unter 2 ha sowie der geringen Empfindlichkeit aufgrund der derzeitigen Nutzung als nicht raumbedeutsam eingestuft. Die Zielabweichung trägt ferner dazu bei, das raumordnerische Ziel, großflächige, oberflächennahe Abbaubereiche … möglichst vollständig auszubeuten (D 3.4 02 RROP), umzusetzen.

Ergebnis

Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass

1.         die Grundzüge der Planung durch die Zielabweichung nicht berührt werden,

2.         ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Fachbehörden über die Zulässigkeit der Zielabweichung besteht,

3.         die Zielabweichung unter Gesichtspunkten der Raumordnung vertretbar ist.

 

Aus Sicht der Kreisverwaltung kann der Abweichung vom Ziel, keinen Bodenabbau im Wesertal außerhalb der im RROP festgelegten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung zu zulassen (D 3.4 06 RROP), für den beantragten Teilbereich stattgegeben werden. Sofern die o.g. Zielabweichung erfolgt, ist ferner beab­sichtigt, das Zielabweichungsgebiet im Rahmen einer späteren Planänderung als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung zu ergänzen.

 



[1] damals Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                          Ja

   Nein                                                            Nein