Betreff
Geplanter Sandabbau der Fa. Helmut Menzel GmbH & Co. KG in der Gemarkung Bolsehle
hier: Neufestsetzung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes "Grinder Wald"
Vorlage
2007/ALNU/010
Aktenzeichen
554-60-10/029
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Die Firma Helmut Menzel GmbH und Co. KG betreibt bereits seit vielen Jahren nordöstlich der Ortschaft Bolsehle einen Sandabbau im Trockenabbauverfahren.

 

Nun plant die Firma die Erschließung eines neuen rund 17 ha großen Abbaugebietes in den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Bolsehle (siehe Anlage 1).

 

Für das geplante Abbauvorhaben ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Nds. Naturschutzgesetz mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich. In Vorbereitung des Verfahrens wurde am 20.04.2007 bereits der sog. Scopingtermin durchgeführt, bei welchem Umfang und Qualität der vom Vorhabenträger beizubringenden Unterlagen festgelegt wurden.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 hat die Fa. Menzel den Abbau von Sand im Trockenabbauverfahren auf diversen Flurstücken der Fluren 2 und 3 in der Gemarkung Bolsehle offiziell beantragt, die kompletten Antragsunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie werden in Kürze im Fachdienst Naturschutz vorliegen.

 

Die geplante Abbaustätte befindet sich im mit Verordnung vom 07.03.1966 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Grinder Wald“ (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 6/1966, S. 96). Gemäß § 3 Buchstabe e) dieser Verordnung ist es verboten, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen bzw. diese zu erweitern.

 

Schon im Jahr 1990 hatte die Firma Menzel einen Antrag auf eben den erneut in Rede stehenden Flurstücken gestellt.

 

Damals hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12.10.1994 die Versagung des Antrags durch den Landkreis Nienburg/Weser bestätigt. Das Gericht teilte seinerzeit die Auffassung des Kreises, dass die Anlage einer Kiesgrube den Waldgebietscharakter verändere und damit den Naturgenuss beeinträchtige; eine Ausnahmebewilligung laufe demnach den Belangen der Schutzgebietsverordnung zuwider und sei somit insgesamt nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung bestehe folglich nicht.

 

Heute ist die geplante Abbaufläche im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Nienburg aus dem Jahr 2003 als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Ursprünglich hatte sowohl die Verwaltung als auch die Politik bei der damaligen Aufstellung des RROP das vorhandene Landschaftsschutzgebiet höher gewichtet als die für die in diesem Bereich im Landesraumordnungsprogramm enthaltene Darstellung als „Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung“.

Die Aufnahme des betroffenen Gebietes als „Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung“ trotz Lage im Landschaftsschutzgebiet wurde jedoch seitens des Landes in der Genehmigung des RROP vorgegeben.

 

Die Darstellung der betroffenen Flächen als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung im RROP kann jedoch die Verordnung nicht außer Kraft setzen.

 

Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass eine Ausnahmebewilligung zum Abbau von Sand unter Vernichtung von 15 ha Wald im Landschaftsschutzgebiet auch heute nicht erteilt werden kann.

 

Die Durchführung des von der Firma Menzel geplanten Abbauvorhabens ist demnach nur möglich, wenn eine Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes „Grinder Wald“ erfolgt.

 

Der Fachdienst Naturschutz wird daher parallel zur Träger- und Verbandsbeteiligung auch das gesetzlich vorgeschriebene Änderungsverfahren zur Löschung der betroffenen Flächen aus dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes einleiten. Nach Auswertung der Stellungnahmen und Erstellung der Änderungsverordnung soll der Fachausschuss im Weiteren darüber beschließen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                          Ja

   Nein                                                            Nein

 

     


Anlagen:

 

Übersichtsplan Abbauvorhaben i. M. 1 : 10.000