Betreff
Schulbeihilfen für Familien mit geringem Einkommen; Einrichtung eines Schulmittelfonds
Vorlage
2007/AAS/040
Aktenzeichen
211
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Der Antrag auf Einrichtung eines Schulmittelfonds für Familie mit geringem Einkommen wird abgelehnt.

 


Von der SPD-Kreistagsfraktion wurde zur Sitzung des Ausschuss für allgemein bildende Schulen am 04.09.2007 ein Dringlichkeitsantrag mit dem Inhalt „Schulbeihilfen für Familien mit geringem Einkommen; Einrichtung eines Schulmittelfonds“ eingebracht. Da die Dringlichkeit in der o.g. Sitzung verneint wurde, ist über diesen Antrag in dieser Sitzung zu beraten.

 

In Niedersachsen wird den  Eltern schulpflichtiger Kinder mit der entgeltlichen Lernmittelausgabe ein Angebot gemacht, sich von den Kosten für Lernmittel um bis zu zwei Dritteln zu entlasten. Für Familien mit mehr als zwei Kindern gilt darüber hinaus noch ein gesonderter Rabatt. Vollständig befreit von Gebühren für die Lernmittelausleihe sind Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeit Suchende), nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird - im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder), nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz. In das Ausleihverfahren sind alle für die Ausleihe geeigneten Lernmittel (Schulbücher und sonstige Lernmittel) eines Jahrganges mit der Ausnahme von Lektüreheften, Literatur und Atlanten mit einbezogen.

 

Die Aufwendungen für nicht in das Ausleihverfahren einbezogene Lernmittel sowie das übrige Schulmaterial (Federtasche, Tuschkasten, Stifte, Arbeitshefte, Taschenrechner usw.) muss jeder Haushalt selbst tragen. Bis zum Jahr 2004 konnten dafür noch einmalige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beansprucht werden. Seit dem 01.01.2005 sind Aufwendungen für Schulmaterial in die Regelleistung mit eingerechnet worden und daraus zu decken (wie z.B. auch Weihnachtsbeihilfe und Bekleidungsbeihilfe) Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B11bAS1/06R) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich vorgeschriebene Höhe der Regelleistungen geäußert.

 

 

Grundsätzlich wäre es dem Kreistag möglich, als freiwillige Leistung einen Fonds für Schulmaterialien einzurichten. Davon rät die Verwaltung jedoch ab. Der Landkreis Nienburg würde mit einer solchen freiwilligen Leistung in einen Bereich eindringen, der unmittelbar der Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers unterliegt. Unterstellt, der Gesetzgeber hätte bei der Regelsatzbildung die Kosten für Schulmaterialien nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt, wäre es Sache des Gesetzgebers, die Regelsätze entsprechend nachzubessern. Eine freiwillige kommunale Leistung würde – jedenfalls im Bereich des SGB II – (mittelbar) den Bund entlasten, da dieser die Kostenlast der Regelleistungen zu tragen hat. Dies ist angesichts der angespannten Haushaltslage des Landkreises nicht vertretbar.

 

In Niedersachsen haben die kreisfreien Städte Oldenburg und Osnabrück sowie die Stadt Göttingen im Rahmen der freiwilligen Förderung Haushaltsmittel für Schul- und Lernmittelbeihilfen bereitgestellt (siehe Zusammenstel-

/    lung in der Anlage). Nach Abfrage der dazugehörenden Landkreise, haben

diese die Anträge auf Lernmittelbeihilfen abgelehnt.

 

Im Falle der Einrichtung eines Fonds müsste der Landkreis die Aufgabe selbst umsetzen, weil die Bewilligung und Auszahlung einer solchen freiwilligen Leistung nicht zu den der ARGE Nienburg übertragenen Aufgaben gehört.

 

Die Anzahl der potentiellen Empfänger einer Beihilfe ist letztlich auch davon abhängig, wie weit der berechtigte Personenkreis ausgedehnt wird. Zum Stand 31.10.2007 wurden von der ARGE Nienburg 2655 Kinder und Jugendliche im Alter von 6 – 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, gemeldet. Lt. Auskunft des Sozialamtes des Landkreises Nienburg/Weser erhalten 442 Kinder Leistungen nach SGB XII. Insgesamt hätten somit
3.097 Kinder – die Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten – Anspruch auf eine Lehrmittelbeihilfe.

 

Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung einer Beihilfe liegt pro Antrag bei bis zu 10 Min. Bei 3.097 Anträgen wäre dies ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von ca. 516 Std. Würde allein für diesen Personenkreis eine Zuwendung von 50 € bewilligt werden, würden Kosten in Höhe von 154.850 €, zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von ca. 20.795 €, entstehen (bei den Verwaltungskosten wurde der Stundenwert lt. KGSt. in Höhe von 40,30 € zugrunde gelegt). Die angenommene Summe von 50 € pro Kind wurde für die Vergleichsrechnung gewählt, weil einmalige Zuwendungen bis zu dieser Höhe in der Regel nicht auf die Zahlungen nach SGB II
oder SGB XII angerechnet würden.