hier: Ersatz einer bestehenden Windenergieanlage (WEA)
Der beantragten Abweichung vom Ziel, das im Regionalen
Raumordnungsprogramm (RROP) festgelegte Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung auf
dem Werksgelände der Firma Schlamann KG in der Gemeinde Marklohe von der
Windenergienutzung freizuhalten und eine der dort errichteten WEA durch eine
moderne, leistungsstärkere Anlage mit einer Gesamthöhe von 99,5 m zu ersetzen,
wird zugestimmt.
1. Antragsverfahren
Mit Schreiben vom 20.12.2007 hat die Samtgemeinde
Marklohe einen Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen
Raumordnungsprogramms (RROP) zugunsten von
· Ersatz (Repowering) einer bestehenden Windenergieanlage
(WEA) auf dem Werksgelände des Kalksandsteinwerks der Firma Schlamann KG in der
Gemeinde Marklohe durch eine leistungsstärkere WEA mit einer Gesamthöhe von rd.
100 m über Grund und
· der Neuerrichtung einer WEA mit einer Gesamthöhe von
rd. 150 m über Grund in der Gemeinde Marklohe südlich des Werksgeländes
gestellt, um die planungsrechtliche Zulässigkeit der
beiden Vorhaben zu prüfen.
Im Rahmen des eingeleiteten Zielabweichungsverfahrens
sind mit Schreiben vom 21.01.2008 seitens der Kreisverwaltung die unter Ziffer
4 aufgeführten Träger öffentlicher Belange beteiligt worden.
Mit Schreiben vom 09.05.2008 hat die Samtgemeinde
Marklohe in Abstimmung mit der Firma Schlamann KG ihren o. g. Antrag auf
Zielabweichung für die Neuerrichtung einer WEA wieder zurückgezogen, da deren
Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist.
Das geplante Repowering der bestehenden WEA wurde
weiter aufrechterhalten und die Träger öffentlicher Belange mit dem geänderten
Antrag nochmals beteiligt.
2. Sachverhalt
Die Firma Schlamann KG betreibt im Ortsteil Lemke der
Gemeinde Marklohe südlich der Bundesstraßen 6/214 einen Sandabbau mit
angegliedertem Kalksandsteinwerk. Teile des Energiebedarfs dieses
Industriebetriebes werden bereits seit über zehn Jahren durch drei WEA auf dem
Gelände des Kalksandsteinwerks gedeckt. Werksgelände und Abbaugelände sind im
RROP als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt.
Die Firma beabsichtigt, den WEA-Bestand auf dem
Gelände zu modernisieren. Hierzu ist geplant, eine der drei bestehenden Anlagen
durch eine neue Anlage des Typs ENERCON
E-53 mit einer Nabenhöhe von 73 m und einem Rotordurchmesser von 53 m
(Gesamthöhe: 99,5 m) mit einer Leistung von 800 kW zu ersetzen. Für den Ersatz
der bestehenden durch eine leistungsstärkere WEA soll die östliche der beiden
kleineren WEA auf dem Betriebsgelände entfallen. Die IST-Situation sowie die
Planung sind in der Übersichtskarte dargestellt (Anlage).
Des Weiteren war geplant, eine Anlage des Typs ENERCON
E-82 mit einer Gesamthöhe von 149 m und einer Nennleistung von 2000 kW südlich
des Kalksandsteinwerks neu zu errichten. Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt,
dass diese WEA derzeit nicht genehmigungsfähig ist, da sie nach den
Darstellungen des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Marklohe in einem
Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt. LSG sind gemäß RROP von der
Windenergienutzung ausgeschlossen.
3. Planungsrechtliche Situation des
Repowering-Standorts
Aufgrund der Festlegungen im Regionalen
Raumordnungsprogramm 2003 und der entsprechend angepassten Darstellungen im
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Marklohe stehen dem Vorhaben der Firma
Schlamann KG sowohl die Ziele der Raumordnung als auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans
entgegen. Die zu ersetzende WEA liegt in einem Vorranggebiet für
Rohstoffgewinnung. In solchen Gebieten hat die Rohstoffgewinnung laut RROP
(Begründung zu D3.5 05) Vorrang vor der Windenergienutzung.
Angrenzend an den Vorrangstandort für
Rohstoffgewinnung befindet sich ein im RROP festgelegter Vorrangstandort für
Windenergienutzung sowie eine entsprechende, im wirksamen Flächennutzungsplan
der Samtgemeinde Marklohe dargestellte Sonderbaufläche für die Windenergienutzung
mit 12 WEA.
Der Landkreis Nienburg/Weser und die Samtgemeinde
Marklohe führen derzeit Verfahren zur Überprüfung der planerischen Grundlagen
für die Windenergienutzung durch. Mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten
hat der Landkreis die Teiländerung „Windenergie“ des RROP Ende August 2007
eingeleitet. Die Teiländerung wird voraussichtlich Ende 2009 genehmigt. Das
Ergebnis dieses Zielabweichungsverfahrens soll in die Teiländerung des RROP
einfließen.
Gemäß § 11 Abs. 1 NROG kann im Einvernehmen mit den
fachlich berührten Stellen sowie im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden die
Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
4. Beteiligungsverfahren
Zur Herstellung des Einvernehmens hat die
Kreisverwaltung folgende fachlich berührte Stellen um eine Stellungnahme
gebeten:
· Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
· Landkreis Nienburg, Fachbereich Bauen
· Landkreis Nienburg, Fachbereich Umwelt
· Regierungsvertretung Hannover
· Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover.
Zur Herstellung des Benehmens hat die Kreisverwaltung
folgende Kommunen um Stellungnahme gebeten:
· Landkreis Diepholz
· Stadt Nienburg
· Samtgemeinde Grafschaft Hoya
· Samtgemeinde Liebenau
· Samtgemeinde Marklohe
· Samtgemeinde Siedenburg.
5. Einschätzung aus Sicht der Regionalplanung
Aus Sicht der Regionalplanung ist das
Repowering-Vorhaben mit der zeichnerischen Festlegung „Vorranggebiet für
Rohstoffgewinnung“ zu vereinbaren. Dies ist darin begründet, dass sich die WEA
auf dem Werksgelände der Firma Schlamann KG befindet, das nicht als Abbaufläche
dient.
Das Vorhaben trägt zur effizienteren Energieversorgung
der Firma Schlamann KG bei. Im Rahmen der Teiländerung des RROP ist geplant,
den westlich angrenzenden Vorrangstandort für Windenergienutzung um das
Betriebsgelände des Kalksandsteinwerks mit dort bestehenden WEA zu erweitern.
6. Ergebnis
Von keiner der beteiligten Fachbehörden und Kommunen
wurden Bedenken erhoben. Da zudem die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, kann dem Antrag auf Zielabweichung aus Sicht der Kreisverwaltung stattgegeben
werden.
Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass
1. die Grundzüge der Planung durch die Zielabweichung
nicht berührt werden
2. ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Fachbehörden
über die Zulässigkeit der Zielabweichung besteht
3. die Zielabweichung unter Gesichtspunkten der Raumordnung
vertretbar ist und im Rahmen der Teiländerung des RROP berücksichtigt wird.
Anlagen: