hier: Ausschluss- und Abwägungskriterien
Die Planung der Vorranggebiete Windenergienutzung im Rahmen der Teiländerung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) erfolgt auf Grundlage der vorgeschlagenen Ausschluss- und Abwägungskriterien.
Mit
Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten vom 24. August 2007 hat die
Kreisverwaltung angekündigt, das Rahmenkonzept für die Windenergienutzung, das
als Grundlage für die Festlegung von Vorrangstandorten für die
Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 diente, zu
überarbeiten und das RROP-Änderungsverfahren gemäß Niedersächsisches Gesetz
über Raumordnung und Landesplanung (NROG) einzuleiten. Anlass für die
Überarbeitung des Konzepts sind die geänderten Rechtsgrundlagen und die
aktuelle Entwicklung der Windenergienutzung im Hinblick auf den Ersatz älterer Windenergieanlagen
(WEA) durch leistungsstärkere und höhere Anlagen (Repowering). Gemäß Landes-Raumordnungsprogramm
(LROP) Niedersachsen 2008, Ziel 4.2. 04, sind für die Nutzung der Windenergie
geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der
Repowering-Möglichkeiten in den RROPs als Vorrang- oder Eignungsgebiete
Windenergienutzung festzulegen.
WEA
gehören nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) Abs. 1 Nr. 5 zu den Anlagen, deren
Errichtung im Außenbereich privilegiert zulässig ist. Über die Zulässigkeit ist
im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. WEA im Außenbereich sind unzulässig,
wenn
·
ihnen öffentliche
Belange entgegenstehen
·
sie raumbedeutsam
sind und Zielen der Raumordnung widersprechen
·
für sie durch
Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine
Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (Steuerungsprivileg).
Es
ergeben sich für die Steuerung der Windenergienutzung auf Ebene der Regionalplanung
aufgrund der mittlerweile vorliegenden wegweisenden Rechtsprechungen der
Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
Schlussfolgerungen und Leitsätze für die Planungspraxis hinsichtlich der
Methodik und der Kriterien der Gebietsauswahl, und zwar:
·
Entwicklung eines
schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes
·
Dokumentation der
zeichnerischen Arbeitsgrundlagen
·
Dokumentation des
Abwägungsvorganges
·
einzelfallbezogene
Auseinandersetzung mit sog. „weichen“ Gebietskategorien, wie z. B.
ausgewiesener und geplanter Landschaftsschutzgebiete
·
keine
schematisierende Anwendung von Ausschlusskriterien und Pufferzonen
·
eine Planung, die
sicherstellt, dass sich raumbedeutsame WEA innerhalb der Vorranggebiete gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können
·
das
Planungskonzept muss zum Ausdruck bringen, dass der Windenergienutzung in
substantieller Weise Raum geschaffen wird.
Nach
Auswertung der eingegangenen fachgutachterlichen Stellungnahmen und der
aktuellen Rechtssprechung hat die Kreisverwaltung folgenden Kriterienkatalog
mit Ausschluss- und Abwägungskriterien entwickelt, auf dessen Grundlage die
Neuplanung erfolgen soll.
Bei
der Angabe „Kipphöhe der WEA“ wird von einer Gesamthöhe von rd. 180 m ausgegangen.
Dies entspricht dem technischen Standard einer marktgängigen WEA des Typs
Enercon 112 mit einer Nabenhöhe von
125
m und einem Rotordurchmesser von 114 m.
Die
in den letzten Jahren errichteten WEA und aktuell geplanten WEA im Landkreis
Nienburg/Weser weisen eine durchschnittliche Gesamthöhe von 175 m über Grund
auf.
I.
Ausschlusskriterien
1. Gebiete mit Wohnbebauung, fremdenverkehrsbetonte
Gebiete, Campingplätze
Hinsichtlich
der Abstände zu Gebieten mit Wohnbebauung hält die Kreisverwaltung an der
bestehenden 500-m-Regelung fest, die sich aus dem Erlass des Niedersächsischen
Innenministeriums ergab, der 2004 durch den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den
ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) ersetzt
wurde.
Das
ML empfiehlt, zu Gebieten mit Wohnbebauung von einem Abstand von 1000 m
auszugehen. In der kreisweiten Anwendung dieses Kriteriums zeigt sich, dass ein
großer Teil der bestehenden WEA-Standorte stark reduziert oder gänzlich
aufgehoben werden müsste. Sofern keine Gründe dafür aufgezeigt werden können,
ist dies laut Rechtsprechung des BVerwG zu den Kriterien für die Festlegung von
Konzentrationszonen abwägungsfehlerhaft und führt dazu, dass der
Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum geschaffen wird (Urteil
vom 24.01.2008 – 4 CN 2.07 -).
Nach
der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17.12.04) darf sich die
Potentialflächensuche, was den Abstand zu Wohnbauflächen anbelangt, auf eine vereinfachte
Betrachtungs- und Arbeitsweise beschränken. Die Schutzgesichtspunkte, welche
zugunsten der Wohnbevölkerung namentlich hinsichtlich Lärm- und Schattenwurf zu
beachten sind, können aufgrund einer mehr oder weniger pauschalen Weise berücksichtigt
werden.
Das
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover empfiehlt in Anlehnung an das OVG NRW
(Urteil vom 09.08.06) einen Abstand vom Dreifachen der Gesamthöhe einer WEA
einzuhalten. Daher wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete für
Windenergienutzung weiterhin ein Abstand von 500 m zu Gebieten mit Wohnbebauung
angenommen.
2. Wohngebäude
außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung
WEA
sollen zu Wohngebäuden außerhalb von
Gebieten mit Wohnbebauung einen Abstand von mindestens 300 m einhalten.
Aufgrund der zu erwartenden Schallemissionen einer marktgängigen WEA wird davon
ausgegangen, dass so keine unzumutbaren Belastungen oder Gefährdungen im Sinne
des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (BImschG) für die Bewohner ausgehen. Die
Klärung, ob dieser Abstand in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ausreichend
ist, erfolgt im Genehmigungsverfahren.
3. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Bei
der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung wird in
Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
(NLStBV) aus Gründen der Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit ein Abstand von
mindestens der Kipphöhe (180 m) zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angenommen.
4. Bahnlinien
Das
Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt gemäß Verband der
Elektrotechnik-Elektronik-Informationstechnologie e. V. (VDE / DKE), dass WEA
von Bahnstromleitungen, die nicht gegen Schwingungen abgesichert sind, einen
Abstand von 3 x Rotordurchmesser einhalten sollten, ansonsten 2 x Rotordurchmesser.
Bei
der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung wird in
Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen ein Mindestabstand von rund 230
m angenommen.
Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung
mit dem Eisenbahnbundesamt festzulegen.
5. Gewässer 1. Ordnung, schiffbare Kanäle
Das
Wasser- und Schifffahrtsamt Verden empfiehlt, dass WEA zu Bundeswasserstraßen
einschließlich der baulichen Anlagen wie Abstiegsbauwerken, Dämmen und Kanälen
aus Gründen der Gefahrenabwehr das 1,5-fache der Kipphöhe der WEA einhalten
sollten. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist zur Vermeidung von
Radarbildstörungen auch die zuständige Fachstelle für Verkehrstechniken in Koblenz
zu beteiligen.
Somit
wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung in
Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen und den herrschenden Stand
der Technik ein Abstand von mindestens
270
m angenommen.
Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung
mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt festzulegen.
6. Vogelzugleitlinie Weser im gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebiet
Die
Weser und ihre Aue sind eine wertvolle Leitlinie für den Vogelzug. Insbesondere
für Gänse, Schwäne und Enten sind über die eigentlichen Rastgebiete hinaus die
Flugkorridore zwischen Nahrungs- und Schlafplätzen frei zu halten.
Nach
§ 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, die
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Die
Vogelzugkorridore erstrecken sich in der Hauptsache auf die gesamte Breite der
Wesertalniederung (flächengleich mit dem gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebiet). Angrenzende Geestbereiche werden nur nachgeordnet als
Zugkorridore genutzt. Je nach Veränderung von Großwetterlagen im Winterhalbjahr
ziehen die einzelnen Trupps auch mehrfach das Wesertal herauf und wieder herunter.
Daher
wird das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet im Wesertal aufgrund
seiner besonderen Bedeutung für den Vogelzug von WEA freigehalten.
7. Stehende Gewässer
Aus
wasserwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Sicht sollen WEA zu stehenden
Gewässern ab einer Größe von 0,5 ha einen Abstand von der Kipphöhe (180 m)
einhalten, aus Gründen der Gefahrenabwehr und um die Gewässerrandstreifen für
die naturnahe Erholung vor Beeinträchtigungen zu schützen.
8.
Hochspannungsfreileitungen
Die
einzuhaltenden Abstände richten sich nach den technischen Empfehlungen des VDE und
sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit dem Netz- und
Leitungsbetreiber zu treffen. Bei der planerischen Abgrenzung der
Vorranggebiete Windenergienutzung wird in Anlehnung an die fachgutachterlichen
Empfehlungen ein Abstand von mindestens 2 x Rotordurchmesser (280 m)
angenommen.
9. Gas- und Erdölleitungen und Bohrungen
Die
einzuhaltenden Abstände zu erdverlegten Gas- und Ölleitungen sowie Bohrungen
richten sich nach den technischen Empfehlungen des Landesamtes für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover. Die seitens des LBEG
empfohlenen Mindestabstände orientieren sich an der Nabenhöhe und der
Nennleistung der WEA, z. B. sollte eine 2000-kW-WEA mit einer Nabenhöhe von 120
m zu einer Sauergasbohrung einen Abstand von
10. Trinkwasserleitungen
Die
Harzwasserwerke GmbH weist darauf hin, dass sich der bestehende Vorrangstandort
für Windenergienutzung in der Gemarkung Oyle im Bereich der Abzweigung der
Bundesstraßen 6 und 214 im Nahbereich der Reinwasserleitung Liebenau befindet.
Laut Empfehlung der Harzwasserwerke sollten WEA einen Abstand entsprechend der
Kipphöhe einhalten. Bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete für WEA wird
daher in Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen ein Abstand von mindestens
180 m angenommen.
Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung
mit dem zuständigen Leitungsbetreiber festzusetzen.
11. Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung (Schutzzonen I
und II)
Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht sind die Schutzzonen I und II der gesetzlich
festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten.
12. Richtfunktürme, Sendeanlagen, Richtfunkstrecken
Laut
Empfehlung der Bundesnetzagentur sollte zwischen WEA und Richtfunkstrecken ein
Abstand von 50 bis 100 m eingehalten werden. Es ist jedoch immer eine
Überprüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.
Unter
Berücksichtigung der fachlichen Empfehlungen wird bei der planerischen
Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung ein Abstand von 100 m zu den
oben genannten Anlagen angenommen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der
erforderliche Abstand zu Anlagen der Kommunikationstechnologie in Abstimmung
mit der Bundesnetzagentur und mit dem zuständigen Leitungsbetreiber festzulegen.
Mobilfunkanlagen
privater Betreiber sind jedoch nicht gesetzlich geschützt und müssen sich
ggf. an die Belange der
Windenergienutzung anpassen.
13. Flug- und Landeplätze, Funknavigationsanlagen
Um
Gefährdungen des Luftverkehrs zu vermeiden, wird ein Abstand von mindestens der
Kipphöhe der WEA (180 m) angenommen. Im Rahmen der konkreten
Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand mit der Deutschen Flugsicherung
(DFS) festzusetzen.
14. Militärische Anlagen
In
Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung Nord ist die innere Schutzzone
militärischer Anlagen von WEA freizuhalten.
15. Vorranggebiete Natura 2000
Die
Gebiete des europäischen Netzes Natura 2000 sind gemäß Ziffer 3.1.3 des
Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 als Vorranggebiete Natura 2000
festgelegt und entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. Unter
Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Empfehlungen des Niedersächsischen
Landkreistages (NLT)[1] bei
der Standortplanung und Zulassung von WEA wird bei der planerischen Abgrenzung
der Vorranggebiete Windenergienutzung ein Abstand von mindestens 500 m zu
Vorranggebieten Natura 2000 angenommen, wenn sie dem Schutz von Vogel- oder
Fledermausarten dienen. Gemäß NLT-Papier ist dieser Schutz erforderlich, da
viele Vogelarten vertikale Strukturen meiden und insoweit auch die Nähe zu WEA.
Zu
den übrigen Vorranggebieten Natura 2000 wird in Anlehnung an das NLT-Papier ein
Abstand von 200 m angenommen. Dieser Schutzabstand ist im Sinne des
Vorsorgeaspekts erforderlich, um eine Zerstörung oder erhebliche
Beeinträchtigung der zu schützenden Gebiete bzw. ihrer Bestandteile auszuschließen
oder die Beeinträchtigung zumindest zu beschränken. Dies gilt auch zum Schutz
bestimmter Artenvorkommen.
16. Avifaunistisch wertvolle Bereiche mit gegenüber WEA
empfindlichen Arten
Für
avifaunistisch wertvolle Bereiche mit Vorkommen gegenüber WEA empfindlicher
Arten wird in Anlehnung an das NLT-Papier ein Abstand von mindestens 500 m
angenommen.
Zu
Brutplätzen oder Brutkolonien besonders störempfindlicher sowie kollisionsgefährdeter
Vogelarten sollten gemäß NLT-Papier größere Abstände als 500 m eingehalten
werden. Nach Anwendung aller Ausschlusskriterien sollen insbesondere die sonstigen
Flächen auf ihre avifaunistischen Wertigkeiten im Rahmen eines Expertengremiums
(„Runder Tisch Avifauna“) erörtert und ggf. erforderliche größere
Schutzabstände von WEA zu Nahrungshabitaten und Brutplätzen festgesetzt werden.
Dies gilt insbesondere für die im Anhang des NLT-Papiers aufgeführten
Brutvogelarten. Soweit sich die dort genannten Abstände auf Nahrungshabitate
beziehen, diese aber nicht bekannt sind, sind die potenziellen Nahrungshabitate
entsprechend zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für weitere
Arten spezifische Abstände erforderlich sind.
17. Gebiete mit Bedeutung und besonderer Bedeutung für den
Fledermausschutz
Im
Landkreis Nienburg/Weser gibt es zahlreiche Meldungen über Vorkommen von
Fledermäusen. Alle Arten sind als gefährdet bis stark gefährdet in
Niedersachsen eingestuft, zudem sind alle heimischen Fledermausarten Arten des
Anhangs IV („streng geschützt“) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie), einige darüber hinaus auch des Anhangs II. Vorkommen von FFH-Anhang
II-Arten erfüllen darüber hinaus die Kriterien zur Einstufung als „landesweit
für die Fauna wertvoller Bereich“.
Vor
allem für Fledermausarten, die den offenen Luftraum als Jagdhabitat nutzen oder
ziehende Arten stellen WEA lebensgefährliche Hindernisse dar.
Gemäß
NLT-Papier sollen WEA mindestens 500 m zu Fledermauslebensräumen mit besonderer
Bedeutung einhalten. Dazu zählen so genannte Wochenstuben, Balz- und
Winterquartiere und Zugkorridore.
Mindestens
200 m sollen WEA zu Fledermauslebensräumen mit Bedeutung einhalten. Dazu zählen
artenspezifische Jagdgebiete und intensiv genutzte Flugstraßen.
18. Vorranggebiete für Natur und Landschaft
Vorranggebiete
für Natur und Landschaft im RROP umfassen alle bestehenden Naturschutzgebiete
und Gebiete, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung als
Naturschutzgebiet gemäß § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)
erfüllen. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen und dem Vorsorgeaspekt sind
diese Gebiete in einem Abstand von 200 m von WEA freizuhalten, um eine
Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung der zu schützenden Gebiete bzw.
ihrer Bestandteile auszuschließen oder die Beeinträchtigung zumindest zu
beschränken. Dies gilt auch zum Schutz bestimmter Artenvorkommen.
19. Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege
und -entwicklung
Vorranggebiete
für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung im RROP umfassen die im
alten LROP festgelegten Vorranggebiete. Diese Gebiete erfüllen gleichzeitig die
Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete gemäß § 24 NNatG.
Sie dienen dem Erhalt und der Entwicklung von Grünland und besitzen für
Vogelarten, die Offenlandschaften bevorzugen, besondere Bedeutung. Aufgrund der
gesetzlichen Anforderungen und fachgutachterlichen Empfehlungen des NLT sind
diese Gebiete in einem Abstand von 500 m von WEA freizuhalten.
20. Naturdenkmale
Naturdenkmale
gemäß § 27 NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA
freizuhalten. Erforderliche Schutzabstände sind im Rahmen einer
Einzelfallprüfung festzusetzen und sind abhängig von der Ausprägung des
Naturdenkmals.
21. Naturschöpfungen
Naturschöpfungen,
die gemäß § 27 NNatG die Unterschutzstellung als Naturdenkmal erfüllen, sind
aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA freizuhalten. Erforderliche
Schutzabstände sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzusetzen und sind
abhängig von der Ausprägung der Naturschöpfung.
22. Besonders geschützte Biotope
Besonders
geschützte Biotope gemäß § 28a/b NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen
von WEA freizuhalten.
23. Wallhecken
Wallhecken
gemäß § 33 NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA
freizuhalten.
24. Vorsorgegebiete
für Forstwirtschaft und zusammenhängende Waldgebiete ab 5 ha
Gemäß
der Anforderungen des § 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die
Landschaftsordnung (NWaldLG) sind zusammenhängende Waldflächen von mehr als 5
ha Größe (i.d.R. Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft im RROP) in einem Abstand
von 200 m von WEA sowie unter Berücksichtigung der fachgutachterlichen
Empfehlungen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten-
und Naturschutz (NLWKN) und des NLT-Papiers aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktion von WEA freizuhalten.
Das
LROP 2008 legt grundsätzlich fest, dass
Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die
Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden soll.
In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht
werden. Des Weiteren soll Wald durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht
zerschnitten werden und Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten
werden (Grundsätze 3.2. 1 02 / 03).
Nur
ca. 15 % der Landkreisfläche wird von Wald bedeckt. Die zusammenhängenden
Waldgebiete haben im Landkreis Nienburg/Weser für das Landschaftsbild und die
Erholung besondere Bedeutung. Des Weiteren besitzen sie für den Artenschutz
besondere Bedeutung und bedürfen des Schutzes vor Beeinträchtigung. Neben der
Sicherung naturnaher Waldbestände ist daher die Vergrößerung des Waldanteils im
Landkreis Nienburg/Weser als Ziel im RROP unter 3.3. 01 festgelegt.
Waldränder
sollen von WEA aus Gründen der Gefahrenabwehr, zur Sicherung der
Erholungsfunktion und aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für
waldrandbewohnende Arten in einem Abstand von 200 m freigehalten werden. Dieser
Abstand zu Wäldern ab einer Größe von 5 ha wird bei der planerischen Abgrenzung
der Vorranggebiete Windenergienutzung zu Grunde gelegt.
25. Wälder unter 5 ha Größe
Auch
Wälder unter 5 ha Größe sind gemäß der Anforderungen des NWaldLG von WEA
freizuhalten. Ggf. einzuhaltende Abstände zu den Waldrändern sind im Rahmen der
Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden festzusetzen.
II.
Abwägungskriterien
Die
Auswirkungen von WEA auf das Landschaftsbild sind bei der Gebietsauswahl im
Rahmen der gesamträumlichen Planung besonders zu berücksichtigen. Wesentliche
Grundlage ist dabei ein flächendeckendes Landschaftsbildgutachten für den
Landkreis Nienburg/Weser, dessen Ergebnisse des 1. Planungsschrittes vorliegen.
Hiermit wird der Erhalt attraktiver Orts- und Landschaftsbilder als Teil des Abwägungskriterienkataloges
in Bezug zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung (RROP Ziel D 3.5 02)
flächendeckend operationalisiert begründet. Zum anderen wird im Rahmen einer
einzelfallbezogenen Betrachtung geprüft und untermauert, inwieweit die
festgelegten Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Rahmen einer planerischen
Gesamtkonzeption als Ausschlussflächen für regionalplanerisch festzulegende
Standorte für die Windenergiegewinnung im Freiraum gelten können.
Folgende
Abwägungskriterien werden bei der Gebietsauswahl auf Grundlage der Ergebnisse
des Landschaftsbildgutachtens herangezogen:
1.
Vorsorgegebiete
für Natur und Landschaft gemäß RROP (LSG und geplante LSG)
2.
Naturpark
Steinhuder Meer
3.
Vorranggebiete
für ruhige Erholung gemäß RROP
4.
Vorsorgegebiete
für Erholung gemäß RROP
5.
Geschützte
Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG
6.
Teile von Natur
und Landschaft, die die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als geschützte
Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG erfüllen
7.
5 km Abstand
zwischen den einzelnen Vorranggebieten Windenergienutzung
8.
Gebiete zur
Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts gemäß RROP.
Des
Weiteren werden
9.
avifaunistisch
wertvolle Bereiche von lokaler, regionaler oder höherer Bedeutung gemäß NLWKN
ohne gegenüber WEA empfindlichen Arten
10. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung und
11. Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung gemäß RROP -
Schutzzone III –
hinsichtlich
ihrer Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung im Einzelfall geprüft.
Gemäß
der richtungsweisenden Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 17.12.2002 (4 C
15.01) ist es nicht erforderlich, sämtliche Flächen auszuweisen, die nach
objektiven Kriterien geeignet erscheinen.
[1] Hinweise und Materialien zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand Juli 2007), herausgegeben vom Niedersächsischen Landkreistag