Betreff
Teiländerung des Regionalen Raumordnungsprogramms Windenergie
hier: Ausschluss- und Abwägungskriterien
Vorlage
2008/AfR/023
Aktenzeichen
62.13.39
Art
Ausschuss für Regionalentwicklung

Die Planung der Vorranggebiete Windenergienutzung im Rahmen der Teiländerung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) erfolgt auf Grundlage der vorgeschlagenen Ausschluss- und Abwägungskriterien.


Mit Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten vom 24. August 2007 hat die Kreisverwaltung angekündigt, das Rahmenkonzept für die Windenergienutzung, das als Grundlage für die Festlegung von Vorrangstandorten für die Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 diente, zu überarbeiten und das RROP-Änderungsverfahren gemäß Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) einzuleiten. Anlass für die Überarbeitung des Konzepts sind die geänderten Rechtsgrundlagen und die aktuelle Entwicklung der Windenergienutzung im Hinblick auf den Ersatz älterer Windenergieanlagen (WEA) durch leistungsstärkere und höhere Anlagen (Repowering). Gemäß Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2008, Ziel 4.2. 04, sind für die Nutzung der Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den RROPs als Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen.

 

WEA gehören nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) Abs. 1 Nr. 5 zu den Anlagen, deren Errichtung im Außenbereich privilegiert zulässig ist. Über die Zulässigkeit ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. WEA im Außenbereich sind unzulässig, wenn

 

·                 ihnen öffentliche Belange entgegenstehen

·                sie raumbedeutsam sind und Zielen der Raumordnung widersprechen

·                für sie durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (Steuerungsprivileg).

 

Es ergeben sich für die Steuerung der Windenergienutzung auf Ebene der Regionalplanung aufgrund der mittlerweile vorliegenden wegweisenden Rechtsprechungen der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Schlussfolgerungen und Leitsätze für die Planungspraxis hinsichtlich der Methodik und der Kriterien der Gebietsauswahl, und zwar:

 

·                Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes

·                 Dokumentation der zeichnerischen Arbeitsgrundlagen

·                 Dokumentation des Abwägungsvorganges

·                einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit sog. „weichen“ Gebietskategorien, wie z. B. ausgewiesener und geplanter Landschaftsschutzgebiete

·                keine schematisierende Anwendung von Ausschlusskriterien und Pufferzonen

·                eine Planung, die sicherstellt, dass sich raumbedeutsame WEA innerhalb der Vorranggebiete gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können

·                das Planungskonzept muss zum Ausdruck bringen, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird.

 

Nach Auswertung der eingegangenen fachgutachterlichen Stellungnahmen und der aktuellen Rechtssprechung hat die Kreisverwaltung folgenden Kriterienkatalog mit Ausschluss- und Abwägungskriterien entwickelt, auf dessen Grundlage die Neuplanung erfolgen soll.

 

Bei der Angabe „Kipphöhe der WEA“ wird von einer Gesamthöhe von rd. 180 m ausgegangen. Dies entspricht dem technischen Standard einer marktgängigen WEA des Typs Enercon 112 mit einer Nabenhöhe von

125 m und einem Rotordurchmesser von 114 m.

Die in den letzten Jahren errichteten WEA und aktuell geplanten WEA im Landkreis Nienburg/Weser weisen eine durchschnittliche Gesamthöhe von 175 m über Grund auf.

 

 

I. Ausschlusskriterien

 

1.    Gebiete mit Wohnbebauung, fremdenverkehrsbetonte Gebiete, Campingplätze

 

Hinsichtlich der Abstände zu Gebieten mit Wohnbebauung hält die Kreisverwaltung an der bestehenden 500-m-Regelung fest, die sich aus dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums ergab, der 2004 durch den Erlass  des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) ersetzt wurde.

 

Das ML empfiehlt, zu Gebieten mit Wohnbebauung von einem Abstand von 1000 m auszugehen. In der kreisweiten Anwendung dieses Kriteriums zeigt sich, dass ein großer Teil der bestehenden WEA-Standorte stark reduziert oder gänzlich aufgehoben werden müsste. Sofern keine Gründe dafür aufgezeigt werden können, ist dies laut Rechtsprechung des BVerwG zu den Kriterien für die Festlegung von Konzentrationszonen abwägungsfehlerhaft und führt dazu, dass der Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum geschaffen wird (Urteil vom 24.01.2008 – 4 CN 2.07 -).

 

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17.12.04) darf sich die Potentialflächensuche, was den Abstand zu Wohnbauflächen anbelangt, auf eine vereinfachte Betrachtungs- und Arbeitsweise beschränken. Die Schutzgesichtspunkte, welche zugunsten der Wohnbevölkerung namentlich hinsichtlich Lärm- und Schattenwurf zu beachten sind, können aufgrund einer mehr oder weniger pauschalen Weise berücksichtigt werden.

 

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover empfiehlt in Anlehnung an das OVG NRW (Urteil vom 09.08.06) einen Abstand vom Dreifachen der Gesamthöhe einer WEA einzuhalten. Daher wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergienutzung weiterhin ein Abstand von 500 m zu Gebieten mit Wohnbebauung angenommen.

 

2.  Wohngebäude außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung

 

WEA sollen zu  Wohngebäuden außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung einen Abstand von mindestens 300 m einhalten. Aufgrund der zu erwartenden Schallemissionen einer marktgängigen WEA wird davon ausgegangen, dass so keine unzumutbaren Belastungen oder Gefährdungen im Sinne des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (BImschG) für die Bewohner ausgehen. Die Klärung, ob dieser Abstand in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ausreichend ist, erfolgt im Genehmigungsverfahren.

 

 

 

 

3.    Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

 

Bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung wird in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) aus Gründen der Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit ein Abstand von mindestens der Kipphöhe (180 m) zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angenommen.

 

4.    Bahnlinien

 

Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt gemäß Verband der Elektrotechnik-Elektronik-Informationstechnologie e. V. (VDE / DKE), dass WEA von Bahnstromleitungen, die nicht gegen Schwingungen abgesichert sind, einen Abstand von 3 x Rotordurchmesser einhalten sollten, ansonsten 2 x Rotordurchmesser.

 

Bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung wird in Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen ein Mindestabstand von rund 230 m angenommen.

 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt festzulegen.

 

5.    Gewässer 1. Ordnung, schiffbare Kanäle

 

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Verden empfiehlt, dass WEA zu Bundeswasserstraßen einschließlich der baulichen Anlagen wie Abstiegsbauwerken, Dämmen und Kanälen aus Gründen der Gefahrenabwehr das 1,5-fache der Kipphöhe der WEA einhalten sollten. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist zur Vermeidung von Radarbildstörungen auch die zuständige Fachstelle für Verkehrstechniken in Koblenz zu beteiligen.

 

Somit wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung in Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen und den herrschenden Stand der Technik ein Abstand von mindestens

270 m angenommen. 

 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt festzulegen.

 

6.   Vogelzugleitlinie Weser im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet

 

Die Weser und ihre Aue sind eine wertvolle Leitlinie für den Vogelzug. Insbesondere für Gänse, Schwäne und Enten sind über die eigentlichen Rastgebiete hinaus die Flugkorridore zwischen Nahrungs- und Schlafplätzen frei zu halten.

 

Nach § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, die europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

 

Die Vogelzugkorridore erstrecken sich in der Hauptsache auf die gesamte Breite der Wesertalniederung (flächengleich mit dem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet). Angrenzende Geestbereiche werden nur nachgeordnet als Zugkorridore genutzt. Je nach Veränderung von Großwetterlagen im Winterhalbjahr ziehen die einzelnen Trupps auch mehrfach das Wesertal herauf und wieder herunter.

 

Daher wird das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet im Wesertal aufgrund seiner besonderen Bedeutung für den Vogelzug von WEA freigehalten.

 

7.    Stehende Gewässer

 

Aus wasserwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Sicht sollen WEA zu stehenden Gewässern ab einer Größe von 0,5 ha einen Abstand von der Kipphöhe (180 m) einhalten, aus Gründen der Gefahrenabwehr und um die Gewässerrandstreifen für die naturnahe Erholung vor Beeinträchtigungen zu schützen.

 

8. Hochspannungsfreileitungen

 

Die einzuhaltenden Abstände richten sich nach den technischen Empfehlungen des VDE und sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit dem Netz- und Leitungsbetreiber zu treffen. Bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung wird in Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen ein Abstand von mindestens 2 x Rotordurchmesser (280 m) angenommen.

 

9.    Gas- und Erdölleitungen und Bohrungen

 

Die einzuhaltenden Abstände zu erdverlegten Gas- und Ölleitungen sowie Bohrungen richten sich nach den technischen Empfehlungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover. Die seitens des LBEG empfohlenen Mindestabstände orientieren sich an der Nabenhöhe und der Nennleistung der WEA, z. B. sollte eine 2000-kW-WEA mit einer Nabenhöhe von 120 m zu einer Sauergasbohrung einen Abstand von 540 m einhalten. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch unerlässlich, da es bereits WEA-Standorte im Nahbereich von Bohrungen und Gas- und Erdölleitungen gibt. Der erforderliche Abstand ist im Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den Energieversorgungsunternehmen und des LBEG festzusetzen.

 

10.  Trinkwasserleitungen

 

Die Harzwasserwerke GmbH weist darauf hin, dass sich der bestehende Vorrangstandort für Windenergienutzung in der Gemarkung Oyle im Bereich der Abzweigung der Bundesstraßen 6 und 214 im Nahbereich der Reinwasserleitung Liebenau befindet. Laut Empfehlung der Harzwasserwerke sollten WEA einen Abstand entsprechend der Kipphöhe einhalten. Bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete für WEA wird daher in Anlehnung an die fachgutachterlichen Empfehlungen ein Abstand von mindestens 180 m angenommen. 

 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbetreiber festzusetzen.

 

 

 

 

 

11.  Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung (Schutzzonen I und II)

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind die Schutzzonen I und II der gesetzlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten.

 

12.  Richtfunktürme, Sendeanlagen, Richtfunkstrecken

 

Laut Empfehlung der Bundesnetzagentur sollte zwischen WEA und Richtfunkstrecken ein Abstand von 50 bis 100 m eingehalten werden. Es ist jedoch immer eine Überprüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung der fachlichen Empfehlungen wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung ein Abstand von 100 m zu den oben genannten Anlagen angenommen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand zu Anlagen der Kommunikationstechnologie in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und mit dem zuständigen Leitungsbetreiber festzulegen.

 

Mobilfunkanlagen privater Betreiber sind jedoch nicht gesetzlich geschützt und müssen sich ggf.  an die Belange der Windenergienutzung anpassen.

 

13.  Flug- und Landeplätze, Funknavigationsanlagen

 

Um Gefährdungen des Luftverkehrs zu vermeiden, wird ein Abstand von mindestens der Kipphöhe der WEA (180 m) angenommen. Im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren ist der erforderliche Abstand mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) festzusetzen.

 

14.  Militärische Anlagen

 

In Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung Nord ist die innere Schutzzone militärischer Anlagen von WEA freizuhalten.

 

15.  Vorranggebiete Natura 2000

 

Die Gebiete des europäischen Netzes Natura 2000 sind gemäß Ziffer 3.1.3 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 als Vorranggebiete Natura 2000 festgelegt und entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)[1] bei der Standortplanung und Zulassung von WEA wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung ein Abstand von mindestens 500 m zu Vorranggebieten Natura 2000 angenommen, wenn sie dem Schutz von Vogel- oder Fledermausarten dienen. Gemäß NLT-Papier ist dieser Schutz erforderlich, da viele Vogelarten vertikale Strukturen meiden und insoweit auch die Nähe zu WEA.

 

Zu den übrigen Vorranggebieten Natura 2000 wird in Anlehnung an das NLT-Papier ein Abstand von 200 m angenommen. Dieser Schutzabstand ist im Sinne des Vorsorgeaspekts erforderlich, um eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung der zu schützenden Gebiete bzw. ihrer Bestandteile auszuschließen oder die Beeinträchtigung zumindest zu beschränken. Dies gilt auch zum Schutz bestimmter Artenvorkommen.

 

16.  Avifaunistisch wertvolle Bereiche mit gegenüber WEA empfindlichen Arten

 

Für avifaunistisch wertvolle Bereiche mit Vorkommen gegenüber WEA empfindlicher Arten wird in Anlehnung an das NLT-Papier ein Abstand von mindestens 500 m angenommen.

Zu Brutplätzen oder Brutkolonien besonders störempfindlicher sowie kollisionsgefährdeter Vogelarten sollten gemäß NLT-Papier größere Abstände als 500 m eingehalten werden. Nach Anwendung aller Ausschlusskriterien sollen insbesondere die sonstigen Flächen auf ihre avifaunistischen Wertigkeiten im Rahmen eines Expertengremiums („Runder Tisch Avifauna“) erörtert und ggf. erforderliche größere Schutzabstände von WEA zu Nahrungshabitaten und Brutplätzen festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die im Anhang des NLT-Papiers aufgeführten Brutvogelarten. Soweit sich die dort genannten Abstände auf Nahrungshabitate beziehen, diese aber nicht bekannt sind, sind die potenziellen Nahrungshabitate entsprechend zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für weitere Arten spezifische Abstände erforderlich sind.

 

17.  Gebiete mit Bedeutung und besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz

 

Im Landkreis Nienburg/Weser gibt es zahlreiche Meldungen über Vorkommen von Fledermäusen. Alle Arten sind als gefährdet bis stark gefährdet in Niedersachsen eingestuft, zudem sind alle heimischen Fledermausarten Arten des Anhangs IV („streng geschützt“) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), einige darüber hinaus auch des Anhangs II. Vorkommen von FFH-Anhang II-Arten erfüllen darüber hinaus die Kriterien zur Einstufung als „landesweit für die Fauna wertvoller Bereich“.

 

Vor allem für Fledermausarten, die den offenen Luftraum als Jagdhabitat nutzen oder ziehende Arten stellen WEA lebensgefährliche Hindernisse dar.

 

Gemäß NLT-Papier sollen WEA mindestens 500 m zu Fledermauslebensräumen mit besonderer Bedeutung einhalten. Dazu zählen so genannte Wochenstuben, Balz- und Winterquartiere und Zugkorridore.

 

Mindestens 200 m sollen WEA zu Fledermauslebensräumen mit Bedeutung einhalten. Dazu zählen artenspezifische Jagdgebiete und intensiv genutzte Flugstraßen.

 

18.  Vorranggebiete für Natur und Landschaft

 

Vorranggebiete für Natur und Landschaft im RROP umfassen alle bestehenden Naturschutzgebiete und Gebiete, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet gemäß § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) erfüllen. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen und dem Vorsorgeaspekt sind diese Gebiete in einem Abstand von 200 m von WEA freizuhalten, um eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung der zu schützenden Gebiete bzw. ihrer Bestandteile auszuschließen oder die Beeinträchtigung zumindest zu beschränken. Dies gilt auch zum Schutz bestimmter Artenvorkommen.

 

19.  Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung

 

Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung im RROP umfassen die im alten LROP festgelegten Vorranggebiete. Diese Gebiete erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete gemäß § 24 NNatG. Sie dienen dem Erhalt und der Entwicklung von Grünland und besitzen für Vogelarten, die Offenlandschaften bevorzugen, besondere Bedeutung. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen und fachgutachterlichen Empfehlungen des NLT sind diese Gebiete in einem Abstand von 500 m von WEA freizuhalten.

 

20.  Naturdenkmale

 

Naturdenkmale gemäß § 27 NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA freizuhalten. Erforderliche Schutzabstände sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzusetzen und sind abhängig von der Ausprägung des Naturdenkmals.

 

21.  Naturschöpfungen

 

Naturschöpfungen, die gemäß § 27 NNatG die Unterschutzstellung als Naturdenkmal erfüllen, sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA freizuhalten. Erforderliche Schutzabstände sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzusetzen und sind abhängig von der Ausprägung der Naturschöpfung.

 

22.  Besonders geschützte Biotope

 

Besonders geschützte Biotope gemäß § 28a/b NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA freizuhalten.

 

23.  Wallhecken

 

Wallhecken gemäß § 33 NNatG sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von WEA freizuhalten.

 

24.   Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft und zusammenhängende Waldgebiete ab 5 ha

 

Gemäß der Anforderungen des § 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sind zusammenhängende Waldflächen von mehr als 5 ha Größe (i.d.R. Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft im RROP) in einem Abstand von 200 m von WEA sowie unter Berücksichtigung der fachgutachterlichen Empfehlungen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und des NLT-Papiers aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion von WEA freizuhalten.

 

Das LROP 2008 legt grundsätzlich fest, dass  Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden soll. In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden. Des Weiteren soll Wald durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden und Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden (Grundsätze 3.2. 1 02 / 03).

 

Nur ca. 15 % der Landkreisfläche wird von Wald bedeckt. Die zusammenhängenden Waldgebiete haben im Landkreis Nienburg/Weser für das Landschaftsbild und die Erholung besondere Bedeutung. Des Weiteren besitzen sie für den Artenschutz besondere Bedeutung und bedürfen des Schutzes vor Beeinträchtigung. Neben der Sicherung naturnaher Waldbestände ist daher die Vergrößerung des Waldanteils im Landkreis Nienburg/Weser als Ziel im RROP unter 3.3. 01 festgelegt.

 

Waldränder sollen von WEA aus Gründen der Gefahrenabwehr, zur Sicherung der Erholungsfunktion und aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für waldrandbewohnende Arten in einem Abstand von 200 m freigehalten werden. Dieser Abstand zu Wäldern ab einer Größe von 5 ha wird bei der planerischen Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung zu Grunde gelegt.

 

25.  Wälder unter 5 ha Größe

 

Auch Wälder unter 5 ha Größe sind gemäß der Anforderungen des NWaldLG von WEA freizuhalten. Ggf. einzuhaltende Abstände zu den Waldrändern sind im Rahmen der Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden festzusetzen.

 

 

II. Abwägungskriterien

 

 

Die Auswirkungen von WEA auf das Landschaftsbild sind bei der Gebietsauswahl im Rahmen der gesamträumlichen Planung besonders zu berücksichtigen. Wesentliche Grundlage ist dabei ein flächendeckendes Landschaftsbildgutachten für den Landkreis Nienburg/Weser, dessen Ergebnisse des 1. Planungsschrittes vorliegen. Hiermit wird der Erhalt attraktiver Orts- und Landschaftsbilder als Teil des Abwägungskriterienkataloges in Bezug zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung (RROP Ziel D 3.5 02) flächendeckend operationalisiert begründet. Zum anderen wird im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betrachtung geprüft und untermauert, inwieweit die festgelegten Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Rahmen einer planerischen Gesamtkonzeption als Ausschlussflächen für regionalplanerisch festzulegende Standorte für die Windenergiegewinnung im Freiraum gelten können.

 

Folgende Abwägungskriterien werden bei der Gebietsauswahl auf Grundlage der Ergebnisse des Landschaftsbildgutachtens herangezogen:

 

1.         Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft gemäß RROP (LSG und geplante LSG)

2.         Naturpark Steinhuder Meer

3.         Vorranggebiete für ruhige Erholung gemäß RROP

4.         Vorsorgegebiete für Erholung gemäß RROP

5.         Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG

6.         Teile von Natur und Landschaft, die die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 28 NNatG erfüllen

7.         5 km Abstand zwischen den einzelnen Vorranggebieten Windenergienutzung

8.         Gebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts gemäß RROP.

 

Des Weiteren werden

 

9.         avifaunistisch wertvolle Bereiche von lokaler, regionaler oder höherer Bedeutung gemäß NLWKN ohne gegenüber WEA empfindlichen Arten

10.       Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung und

11.      Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung gemäß RROP - Schutzzone III –

 

hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung im Einzelfall geprüft.

 

 

Gemäß der richtungsweisenden Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 17.12.2002 (4 C 15.01) ist es nicht erforderlich, sämtliche Flächen auszuweisen, die nach objektiven Kriterien geeignet erscheinen.

 

 



[1] Hinweise und Materialien zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand Juli 2007), herausgegeben vom Niedersächsischen Landkreistag


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                Ja

   Nein                                                            Nein