Betreff
Neuverteilung der Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes (Feuerschutzsteuer)
Vorlage
2008/ABR/023
Art
Ausschuss für Brandschutz und Rettungs.

Nach den Richtlinien über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes, die am 01.01.2005 in Kraft getreten sind, haben die Landkreise 80 % der ihnen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Hauptamtliche Brandschau festgelegten Pauschale (Landkreis Nienburg/Weser = 48.000 €) an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugeben. Mindestens die Hälfte davon ist schlüsselmäßig zu verteilen, im Übrigen im Wege der Festbetragsfinanzierung. Über den Verteilungsmaßstab entscheidet der Landkreis selbst nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Die schlüsselmäßige Verteilung ist wie folgt vorzunehmen:

 

·        2/5 nach Einwohnerzahl

·        2/5 nach Zahl der Ortsfeuerwehren

·        1/5 nach Fläche

 

Die bisherige Verteilung im Landkreis Nienburg/Weser entspricht nicht diesem Erlass. Der Kreistag hatte am 15.12.1989 beschlossen, die Feuerschutzsteuer ausschließlich schlüsselmäßig nach Prozentpunkteanteilen zu verteilen. Für eine Schwerpunktfeuerwehr erhält die Kommune 20 Punkte, für eine Stützpunktfeuerwehr 5 Punkte, für eine Ortsfeuerwehr mit erhöhter Grundausstattung 1,5 Punkte und für eine Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung 1 Punkt.

 

Der vom Rd. Erl. abweichende Verteilerschlüssel wurde seinerzeit einvernehmlich für sachgerechter gehalten.

 

Der Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen hat in seiner Sitzung am 02.04.2008 über den Antrag der Stadt Nienburg/Weser auf Bezuschussung zum Kauf eines Hubrettungsfahrzeuges beraten und empfohlen, dem Antrag zuzustimmen. Der Zuschuss soll 20 % des Anschaffungspreises, maximal 136.000 € betragen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Finanzierung zu klären.

 

Grundsätzlich ist die Sachausstattung der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehren Sache der Trägergemeinden (§ 2 NBrandSchG). Angesichts des Zuwendungsantrags der Stadt Nienburg hatte sich die Kreisverwaltung bemüht, unter Beibehaltung der bestehenden Verteilungsregelung für die Feuerschutzsteuer eine einvernehmliche Ausnahmeregelung mit den gemeindlichen Hauptverwaltungsbeamten zur Bezuschussung des Nienburger Hubrettungsfahrzeuges herbeizuführen. Dies ist seitens der Kommunen definitiv abgelehnt worden.

 

Der o. g. Richtlinienerlass sieht diesen finanziellen Interessenausgleich zu Lasten des gemeindlichen Feuerschutzsteueranteils der Gemeinden vor (s. o.). Bei Anwendung des Erlasses kann der Zuschuss für das Hubrettungsfahrzeug von dem im Jahr 2009n zu verteilenden Betrag abgezogen und die Feuerschutzsteuer nur zu rd. 60 % schlüsselmäßig an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt werden.

 

Dies muss konsequenterweise analog auch zukünftig gelten. Dementsprechend ist mit den Führungskräften der Kreisfeuerwehr ein Konzept zur künftigen Festbetragsfinanzierung erarbeitet worden:

 

Danach sollen zukünftig Sonderfahrzeuge bezuschusst werden, die übergemeindlich eingesetzt werden. Das sind Hubrettungsfahrzeuge und Rüstwagen. Neubeschaffungen werden mit 20 % des Anschaffungswertes bezuschusst. Grundlage für die Berechnung der Bezuschussung ist die Ausführung und Ausstattung gem. DIN. Darüber hinausgehende Sonderausführungen (z.B. Sonderfahrgestelle) und Sonderausstattungen werden nicht bezuschusst.

 

Gebrauchte Fahrzeuge werden mit 50 % des Anschaffungswertes bezuschusst. Der maximale Zuschuss beträgt 50.000 € pro Beschaffung.

 

Gemeinsame Sonderbeschaffungsprogramme des Landkreises und der kreisangehörigen Kommunen für feuerwehrtechnische Ausrüstungsgegenstände werden bei Bedarf auch weiterhin durchgeführt.