Nach den Richtlinien über die
Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen
Brandschutzes, die am 01.01.2005 in Kraft getreten sind, haben die Landkreise
80 % der ihnen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Hauptamtliche
Brandschau festgelegten Pauschale (Landkreis Nienburg/Weser = 48.000 €) an die
kreisangehörigen
Die schlüsselmäßige Verteilung ist wie folgt vorzunehmen:
· 2/5 nach Einwohnerzahl
· 2/5 nach Zahl der Ortsfeuerwehren
· 1/5 nach Fläche
Die bisherige Verteilung im Landkreis Nienburg/Weser entspricht nicht diesem Erlass. Der Kreistag hatte am 15.12.1989 beschlossen, die Feuerschutzsteuer ausschließlich schlüsselmäßig nach Prozentpunkteanteilen zu verteilen. Für eine Schwerpunktfeuerwehr erhält die Kommune 20 Punkte, für eine Stützpunktfeuerwehr 5 Punkte, für eine Ortsfeuerwehr mit erhöhter Grundausstattung 1,5 Punkte und für eine Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung 1 Punkt.
Der vom Rd. Erl. abweichende Verteilerschlüssel wurde seinerzeit einvernehmlich für sachgerechter gehalten.
Der
Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen hat in seiner Sitzung am 02.04.2008
über den Antrag der Stadt Nienburg/Weser auf Bezuschussung zum Kauf eines
Hubrettungsfahrzeuges beraten und empfohlen, dem Antrag zuzustimmen. Der
Zuschuss soll 20 % des Anschaffungspreises, maximal 136.000 € betragen. Die
Verwaltung wurde beauftragt, die Finanzierung zu klären.
Grundsätzlich ist die Sachausstattung der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehren Sache der Trägergemeinden (§ 2 NBrandSchG). Angesichts des Zuwendungsantrags der Stadt Nienburg hatte sich die Kreisverwaltung bemüht, unter Beibehaltung der bestehenden Verteilungsregelung für die Feuerschutzsteuer eine einvernehmliche Ausnahmeregelung mit den gemeindlichen Hauptverwaltungsbeamten zur Bezuschussung des Nienburger Hubrettungsfahrzeuges herbeizuführen. Dies ist seitens der Kommunen definitiv abgelehnt worden.
Der o. g.
Richtlinienerlass sieht diesen finanziellen Interessenausgleich zu Lasten des
gemeindlichen Feuerschutzsteueranteils der
Dies muss konsequenterweise analog auch zukünftig gelten. Dementsprechend ist mit den Führungskräften der Kreisfeuerwehr ein Konzept zur künftigen Festbetragsfinanzierung erarbeitet worden:
Danach
sollen zukünftig Sonderfahrzeuge bezuschusst werden, die übergemeindlich
eingesetzt werden. Das sind Hubrettungsfahrzeuge und Rüstwagen.
Neubeschaffungen werden mit 20 % des Anschaffungswertes bezuschusst. Grundlage
für die Berechnung der Bezuschussung ist die Ausführung und Ausstattung gem.
DIN. Darüber hinausgehende Sonderausführungen (z.B. Sonderfahrgestelle) und
Sonderausstattungen werden nicht bezuschusst.
Gebrauchte
Fahrzeuge werden mit 50 % des Anschaffungswertes bezuschusst. Der maximale
Zuschuss beträgt 50.000 € pro Beschaffung.
Gemeinsame Sonderbeschaffungsprogramme des Landkreises und der kreisangehörigen Kommunen für feuerwehrtechnische Ausrüstungsgegenstände werden bei Bedarf auch weiterhin durchgeführt.