Betreff
Nahwärmeversorgung Gymnasium und Förderschule Stolzenau mittels regenerativer Energien (Bioenergie Stolzenau);
hier: Abgabe einer verbindlichen Absichtserklärung für den Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages
Vorlage
2009/AfL/002
Aktenzeichen
115
Art
Ausschuss für Liegenschaften

Das Ing.-Büro UTEC hat die wirtschaftlich-technische Prüfung des Angebotes der Bioenergie Stolzenau durchgeführt.

Die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Sicherstellung der Qualität der zu liefernden Wärme formulierten technischen Bedingungen haben zu einer Überarbeitung des Konzeptes durch die Bioenergie geführt. Das Wärmenetz ist so konzipiert, dass die Wärmeversorgung auch ohne BHKW ordnungsgemäß betrieben und alle angeschlossenen Wärmeverbraucher sachgerecht versorgt werden können. Dem Wunsch der Gemeinde Stolzenau folgend ist vorgesehen, die derzeitige Anbindung der gemeindlichen Dreifach-Turnhalle an die Heizzentrale des Gymnasiums beizubehalten und weiterhin auf einen separaten Anschluss an das Wärmenetz zu verzichten. An die bestehende Wärmeleitung zwischen Gymnasium und Turnhalle soll eine in Heizraum der Förderschule führende Leitung als Abzweig angebunden werden. Dadurch kann eine kürzestmögliche Versorgungsverbindung zwischen den arrondierten kommunalen Liegenschaften am Ravensberg geschaffen werden.

Eine ggf. am Standort zu errichtende Mensa kann später auch an dieses Netz angebunden werden.

 

Durch Ing.-Büro UTEC werden u. a. nachfolgende Regelungen für einen Wärmelieferungsvertrag vorgeschlagen:

 

Ø  Nutzung der bei der Verstromung des Biogases anfallenden Wärme zur Beheizung der Förderschule, des Gymnasiums sowie der gemeindlichen Turnhalle im Rahmen einer Vollversorgung. Lieferung der nutzbaren Heizenergie in Form von Heizwasser aus dem Biogas-BHKW (vom Standort im Nahbereich zum Schulkomplex) in die Heizzentrale des Gymnasiums mit modulierender Vorlauftemperatur und begrenzter Rücklauftemperatur.

 

Ø  Bioenergie errichtet, unterhält und betreibt:

-       eine Biogasleitung vom BHKW zum Erdgaskessel im Heizungsraum des Gymnasiums;

-       einen Pufferspeicher in unmittelbarer Nähe des Abgaskamins am Gymnasium;

-       Wärmeleitungen und Datenkabel zwischen BHKW und Pufferspeicher (parallel zur Biogasleitung);

-       eine in den Heizraum der Förderschule führende Wärmeleitung in Gestalt eines Abzweiges von der vorhandenen Wärmeleitung zwischen Gymnasium und Turnhalle (einschließlich Anpassung der Pumpenleistung in der Hauptverteilung).

 

Ø  Bioenergie installiert, unterhält und betreibt:

-       eine Übergabestation mit Wärmetauscher im Heizraum des Gymnasiums und Wärmemengenzähler in den „Abnahmestellen“ Gymnasium, Turnhalle und Förderschule,

-       (auf eigene Kosten) einen internen Stromzwischenzählers zur Erfassung der für die Wärmeerzeuger benötigten Verbrauche (u. a. zur Erstattung der betrieblichen Stromkosten).

 

Ø  Bioenergie übernimmt die Kesselanlage im Gymnasium.
Ein Erdgaskessel ist weiterhin betriebsbereit zu halten. Dadurch kann die Redundanz und Spitzenlast auf Erdgasbasis sichergestellt werden. Die für Redundanz und Spitzenlast benötigten Kesselvolumen sind bei Abgängigkeit während der Vertragslaufzeit durch Bioenergie in ausreichender Dimensionierung – mit Nachweis der Investitionskosten – zu ersetzen.

 

Ø  Der Landkreis Nienburg/Weser hält keine weiteren Anlagen zur Wärmelieferung bzw. –gewinnung vor, sondern ausschließlich Systeme (innerhalb der Gebäude) zur Verteilung der gelieferten Wärme.

 

Ø  Zusätzliche Anforderungen an Gebäude, die durch den Einbau neuer Anlagen erforderlich werden, werden seitens des Landkreises nicht finanziell entschädigt.

 

Ø  Bioenergie stellt die ordnungsgemäße Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung und die vertragsgemäße Verfügbarkeit der von ihr betriebenen Anlagen für die gesamte Vertragsdauer sicher und trägt die für Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten anfallenden Kosten.

 

Ø  Anschluss der Anlage an eine Fernüberwachung auf Kosten der Bioenergie, um sicherzustellen, dass etwaige Betriebsstörungen ohne zeitliche Verzögerung erkannt werden. Nachweis eines Servicevertrages mit Fristen für die Beseitigung etwaiger Betriebsstörungen durch Bioenergie.

 

Ø  Haftung der Bioenergie für die von ihr eingerichtete und betriebene Anlage und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vor Aufnahme der Wärmelieferung sowie Nachweis des Bestehens der Versicherung und der Prämienentrichtung während der Vertragslaufzeit auf Verlangen der Abnehmer.

 

Ø  10-jährige Vertragslaufzeit mit 5-jähriger Verlängerungsoption bei angestrebter Inbetriebnahme zum 31.10.2009; Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

 

Ø  Bei Vertragsende Übergang des Wärmenetzes zwischen Gymnasium, Turnhalle und Förderschule mit allen vorhandenen Einrichtungen als betriebsfähige Einheit in das Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser gegen Erstattung des (auf der Basis linearer Abschreibung über 15 Jahre ermittelten) Restwertes; ausgenommen vom zu übereignenden Wärmenetzsegment sind (die nicht für die Versorgung der kreiseigenen Gebäude benötigten Anlagen wie) Biogas-BHKW, Biogasleitungen, Vorrichtungen zur Stromeinspeisung etc.

 

Das Angebot der Bioenergie sieht als Vergütung einen Arbeitspreis in Höhe von netto 50 €/MWh Wärme sowie einen monatlichen Messpreis von netto 10 € vor. Der Arbeitspreis wird zunächst bis Ende 2010 garantiert.

 

Danach erfolgen Preisanpassungen über eine Preisgleitklausel.

Ing.-Büro UTEC empfiehlt, eine Preisgleitklausel auf der Grundlage der Steigerungsraten der Fernwärmeversorgung zu wählen.

Hierfür wird der Preissteigerungsindex des Statistischen Bundesamtes für Fernwärme mit Dampf und Warmwasser vorgeschlagen; Basisjahr ist das erste Jahr der Wärmelieferung durch Bioenergie.

 

Zusätzlich hat Bioenergie einen einmaligen Baukostenzuschuss in Höhe von netto 50,00 €/kW Anschlussleistung der Übergabestation
– ausgelegt auf 1.100 KW – vorgesehen, der bei Vertragsabschluss fällig werden soll.

 

Die entstehenden zusätzlichen Wärmeverluste der Nahwärmeleitung zur Förderschule sollen einvernehmlich abgeschätzt – voraussichtlich 23 MWh/a – und (genau wie die Stromkosten) durch Bioenergie erstattet werden.

 

Der Wirtschaftlichkeitsvergleich – unter Berücksichtigung der vorstehenden Rahmenbedingungen einschließlich des Baukostenzuschusses – hat ergeben, dass die angebotene Nahwärmeversorgung gegenüber der konventionellen Erdgasheizung (nach Kesselsanierung) deutlich günstiger ist.

 

Auf der Basis des Erdgasbezugspreises, Stand Dezember 2007, hat Ing.-Büro UTEC für den errechneten Nutzwärmebedarf ermittelt, dass ein Wärmebezug aus dem Nahwärmenetz Kostenvorteile von mehr als 15 % gegenüber der konventionellen Versorgung bietet. Zu berücksichtigen ist, dass der tatsächliche Gasbezugspreis zwischenzeitlich um rd. 24 % gestiegen war – Höchststand ab September 2008 – und auch nach den vom Versorger für März 2009 angekündigten Preisreduzierungen noch immer ca. 9 % höher sein wird als der verwendete Referenzwert.

 

Aufbau und Struktur des Wärmenetzes ermöglichen bei Vertragsende (über eine Endschaftsklausel) eine einfache Trennung des Netzsegments zwischen Gymnasium, gemeindlicher Turnhalle und Förderschule vom übrigen Netz der Bioenergie als autark betriebsfähigen Einheit, die – gegen Erstattung des nachgewiesenen Restbuchwertes – in das Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser überführt werden kann. Die abgestimmte Leistung des Wärmetauschers ermöglicht auch die spätere Anbindung einer ggf. am Standort zu errichtenden Mensa.

 

Der geforderte Baukostenzuschuss entspricht nach Einschätzung von Ing.-Büro UTEC in etwa den Investitionen für diese betriebsfähige Einheit.

 

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Nahwärmeversorgung wird daher als ökologisch und ökonomisch sinnvoll eingestuft.

 

Nach Auskunft der Bioenergie konnte das Genehmigungsverfahren noch nicht zum Abschluss geführt werden. Der Flächenerwerb für die Biogasanlage ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

Wenn die Wärmeversorgung noch in diesem Jahr aufgenommen werden soll, müssen die Baumaßnahmen möglichst kurzfristig beauftragt werden.

 

Bioenergie bittet daher um Abgabe einer verbindlichen Absichtserklärung zum Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages mit den beschriebenen Regelungen.

 

Ein Rechtsanwalt, der bereits bei den Vorgesprächen mit Ing.-Büro UTEC hinzugezogen war, soll diese Regelungen rechtlich prüfen und einen Wärmelieferungsvertrag ausarbeiten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die verbindliche Absichtserklärung für den Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages zu den genannten Bezugskonditionen – Arbeitspreis von 50 €/MWh netto – und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Regelungsinhalte, der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, gegenüber der Bioenergie abzugeben und den Wärmelieferungsvertrag durch einen Rechtsanwalt ausarbeiten zu lassen.