Betreff
Geplanter Sandabbau der Fa. Helmut Menzel GmbH&Co.KG in den Gemarkungen Bolsehle und Linsburg;
hier: Teillöschung des LSG NI 24 "Grinder Wald"
Vorlage
2009/ALNU/003
Aktenzeichen
554-31-016/120 I
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Der 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 24 „Grinder Wald“ in den Gemarkungen Bolsehle und Linsburg, Landkreis Nienburg/Weser vom 07.03.1966 wird zugestimmt.


Mit Drucksache Nr. 2007/ALNU/010-01 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Landschaftspflege, Natur und Umwelt am 26.09.2007 berichtet, dass die Fa. Helmut Menzel in der Gemarkung Bolsehle den Sand- und Kiesabbau auf rund 18,7 ha beantragen wird und vor Realisierung des Vorhabens die Löschung eines Teils des bestehenden Landschaftsschutzgebietes LSG NI 24 „Grinder Wald“ erforderlich wird. Eine Karte über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Mit Antrag vom 20.06.2008 hatte die Fa. Helmut Menzel den Antrag auf Bodenabbau mit Teillöschung des LSG gestellt. In Folge wurde das erforderliche öffentliche Anhörungsverfahren zur Neufestsetzung der Grenzen des LSG NI 24 durchgeführt. Bis zum 10.09.2008 hatten Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände Gelegenheit, Bedenken oder Anregungen vorzutragen.

Insgesamt wurden von 25 beteiligten Behörden und Verbänden 18 Stellungnahmen abgegeben.

Davon hatten 14 Beteiligte keine Bedenken oder Anregungen.

Bürger haben keine Einwendungen vorgetragen.

 

Auswertung der Bedenken und Anregungen

 

1. BUND, Kreisgruppe Nienburg, 26.08.08

 

Der BUND erhebt  Bedenken gegen die Teillöschung des LSG und bezieht sich auf die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung:

 

„Demnach seien dort alle Handlungen verboten, die geeignet sind die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen, oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Außerdem beinhalte die Verordnung in § 3 ausdrücklich das Verbot der Anlage von Bodenabbaustätten. Es handele sich bei dem LSG Grinder Wald um eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete der Mittelweserregion, das als ganzes durch die Verordnung von 1966 geschützt werden sollte.

Der ökologische Wert des Gebietes werde deut­lich durch die im Zuge des Sandabbauverfahrens erstellte Umweltverträglichkeitsstudie, die im Unter­­suchungsgebiet diverse gefährdete Tier- und Pflanzenarten (rote Liste) nachgewiesen hat, herausgestellt.

Die Änderung der Grenzen des LSG zu dem Zweck, einen Bodenabbau der Firma Menzel zuzulassen, führe eindeutig zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses und zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes.

Hier solle für das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Betriebes das schon vor Jahren festgestellte Interesse der Allgemeinheit geopfert werden.

Sollte die Verordnung jetzt geändert werden, könnte das dazu führen, dass weitere Teile des Grinder Waldes auf Veranlassung der Industrie zu Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung erklärt werden und dem Abbau zum Opfer fielen, denn der Schutzstatus ,,Landschafts­schutz­gebiet" wäre dann offensichtlich völlig wertlos.“

 

Stellungnahme des Landkreis Nienburg/Weser:

 

Den Bedenken des BUND wird nicht gefolgt.

 

Im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Nienburg aus 2003 ist das betroffene Gebiet als Vorranggebiet für Bodenabbau, Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft und Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.

Damit ist aus Sicht der Raumordnung zum einen das Konfliktfeld zwischen Nutzungs- und Schutzan­sprüchen bezeichnet, zum anderen aber auch die Prio­rität der Ziele festgelegt. So gilt, dass im Vorrang­gebiet für Rohstoffgewinnung alle raum­bedeut­samen Planungen und Maßnahmen mit dem Bodenabbau vereinbar sein müssen. Dementsprechend ist eine LSG-VO, die einen Bodenabbau in diesem Gebiet untersagt, nicht vereinbar mit der vorrangigen Zielfestlegung des Raumordnungsprogramms.

 

Das betroffene Gebiet wurde nach Abwägung aller Belange und nach Genehmigungsvorgabe des Landes Niedersachsen als Vorrangebiet für Rohstoffgewinnung in das RROP aufgenommen, was aber nicht zu einer Außerkraftsetzung der bestehenden LSG-Verordnung führt.

Nach rechtlicher Prüfung kann die Durchführung des Abbauvorhabens nur durch Teillöschung des betroffenen Gebietsteils der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgen.

Die Belange des Naturschutzes und der Landespflege treten demnach hinter den Vorrang Rohstoffgewinnung zurück, werden jedoch im Rahmen des speziellen Genehmigungsverfahrens durch die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach Wald- und Naturschutzrecht berücksichtigt. Danach ist z. B. die Kompensation des abgeholzten Waldes auf rund 16 ha im Flächenverhältnis von 1 : 1,5,  dem Abbau teilweise vorausgehend, vorgesehen. Auf der Abbaufläche selbst wird nach dem Abbau die Folgenutzung Naturschutz (Wald und Sukzession) festgesetzt. Der Waldflächenanteil bleibt also im Gebiet des Grinder Waldes insgesamt mehr als erhalten und wird nach den waldökologischen Zielen auch höherwertiger wiederhergestellt.

 

Besonders geschützte Arten oder Biotope sind zudem durch direkte oder indirekte Beeinträchtigungen nicht erheblich betroffen, oder werden durch entsprechende Minimierungsmaßnahmen (Umsiedelung der Waldameisen) geschützt.

Auch die während des Abbaus vorhandenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch entsprechende Maßnahmen zur Kompensation minimiert.

Das auf Veranlassung der Wirtschaft weitere Gebiete des Grinder Waldes zum Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen werden sollen, ist hier nicht erkennbar und müsste auch erst durch Fortschreibung des RROP über entsprechende Beschlüsse des Kreistages umgesetzt werden.

 

 

2. Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 04.09.08

 

Aus Sicht der landwirtschaftlichen Belange werden keine Bedenken vorgetragen.

Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen jedoch Bedenken, da

 

„das Plangebiet derzeit überwiegend mit einem Bestand aus ca. 50 - 60-jähriger Kiefer mit teilweise vorhandenem Unterwuchs bestockt und Wald i. S. des Nieder­säch­sischen Gesetzes über den Wald und die Landschafts­ordnung (NWaldLG) ist. Zusätzlich befindet sich das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet "Grinder Wald" und ist Vorranggebiet für Rohstoff- und Trink­wasser­gewinnung.

Neben dem NWaldLG beschreibt auch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises, dass Wald besondere Schutz­funktionen ausübt und somit aus diesen Gründen zu erhalten und zu vermehren ist.

Des Weiteren ist bei allen Planungen und Maßnahmen auf die Vergrößerung der Waldfläche mit Nachdruck hinzuweisen.“

 

Stellungnahme des Landkreis Nienburg/Weser:

 

Den Bedenken der Landwirtschaftkammer wird nicht gefolgt.

 

Begründung zum Vorrang Rohstoffgewinnung siehe wie 1.

 

Die Lage im Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung schließt eine Rohstoffgewinnung nicht aus. Durch besondere Auflagen in der speziellen Abbaugenehmigung wird dem Grundwasserschutz Rechnung getragen.

 

3. Forstamt Nienburg, 09.09.08

 

Das Forstamt bedauert,

„dass durch die Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes in einem der größten zusammenhängenden Waldgebiete ein erheblicher Waldverlust im besonders sensiblen Übergangsbereich Wald – Freie Landschaft durch den Bodenabbau vorbereitet wird.“

Außerdem bittet es um Prüfung,

„ob nicht die gesamten südwestlich der B 6 (Nienburg-Neustadt) gelegenen Flächen aus dem LSG heraus­genommen werden sollten, da diese Waldflächen bereits durch den B 6-Ausbau stark beansprucht und isoliert sind. Das Ziel der LSG-Ausweisung, den besonderen Charakter dieser Waldlandschaft zu schützen, sei zumindest für diesen Bereich nicht mehr gegeben.“

 

Stellungnahme des Landkreis Nienburg/Weser:

 

Der Anregung des Forstamtes Nienburg wird nicht gefolgt.

 

 

Die Zulassung des Bodenabbaues ist zwingend mit der Ersatzaufforstung von Waldflächen im Gebiet des Grinder Waldes verbunden.

 

Für eine völlige Löschung der südwestlichen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes besteht kein Anlass, da auch diese Waldflächen im Gesamtzusammenhang des LSG „Grinder Wald“ ihren Wert zu dessen Schutzzielen (Naturhaushalt und Landschaftsbild) beitragen. Außerdem wird künftig die Fläche des Bodenabbaues durch die Folgenutzung Naturschutz und teilweise Forstwirtschaft wiederhergestellt.

 

 

3. Niedersächsischer Heimatbund e. V., 17.07.2008

 

Die Teillöschung wird abgelehnt, weil

„Mit dem Abbau der seit mehr als 100 Jahren mit Wald bestockte Hangbereich zwischen dem Grinder Wald und dem Schneerener Moor zerstört werden würde. Bei dem Grinder Wald handelt es sich um einen Wald­standort, der schon zu historischen Zeiten eine

große zusammenhängende Fläche aufwies und unbe­dingt unverschmälert erhalten bleiben sollte.“

 

Stellungnahme des Landkreis Nienburg/Weser:

 

Den Bedenken des Heimatbundes wird nicht gefolgt.

 

Siehe Begründung zu 1.

 

Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens schlägt der Fachdienst Naturschutz daher die Löschung einer rund 24,4 ha großen Teilfläche des LSG 24 „Grinder Wald“ vor.

Der Inhalt der 1. Änderungsverordnung und die geänderte

/    Gebietsgrenze ergeben sich aus den Anlagen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                   Ja

   Nein                                                            Nein


Anlagen:

 

 

Anlage 1: 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das LSG-

                  Gebiet „Grinder Wald“

 

 

Anlage 2: Auszug aus der Deutschen Grundkarte zur 1. Änderungs-

                                Verordnung

 

              Anlage 3: Topografische Übersichtskarte M 1:25000