Betreff
Änderung des Vertrages mit der Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg/Weser (VLN)
hier: Sachstandsbericht
Vorlage
2009/AfR/003
Art
Ausschuss für Regionalentwicklung

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 


Der VLN-Vertrag läuft in seiner bisherigen Fassung am 31.07.2009 aus. Er muss daher in jedem Fall für die Linienbündel 1, 3 und 4 verlängert werden, wobei sich die Verlängerung nach den im Nahverkehrsplan festgelegten Harmonisierungsdaten richtet.

Da ein neues Personenbeförderungsgesetz noch nicht beschlossen ist und die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1370/2007 über die öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße … erst am 03.12.2009 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung des Vertrages nach gegenwärtigem Kenntnisstand entsprechend der Übergangsregelungen der o.a. Verordnung bis zum 03.12.2019 grundsätzlich möglich.

Der VLN-Vertrag soll daher mit dem Ziel geändert werden, die Vertragslaufzeit auf 8 bis 10 Jahre, längstens bis zum 03.12.2019 zu verlängern. Dies macht eine tief greifende Änderung des Vertrages erforderlich. Durch die Änderung muss eine transparente Kosten-, Ertrags- und Defizitrechnung zur Begründung der Höhe des Landkreisbeitrags gewährleistet werden. Damit soll der Einhaltung der vier EuGH-Kriterien[1] Rechnung getragen werden. Insgesamt soll sich der VLN-Vertrag in seiner Ausgestaltung der Finanzierungszusage für das Linienbündel 2 anpassen (siehe Drucksache Nr. 2008/AfR/001-1 bis 10). Die Vertragsänderung soll nicht zu einer Erhöhung des Landkreisbeitrags führen. Diese soll lediglich im Zuge einer Anpassung an die Preisentwicklung sowie bei Bestellung zusätzlicher Leistungen vorgesehen werden.

Die Kreisverwaltung hat daher entsprechende Verhandlungen mit den Verkehrsunternehmen aufgenommen. Zunächst soll ein Änderungsentwurf in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen erstellt werden. Dieser soll einer rechtlichen Prüfung durch einen externen Berater unterzogen werden, um das Risiko möglicher Vergabe- bzw. Beihilferechtsverletzungen auszuschließen oder einschätzen zu können.

 

 



[1] Die vier EuGH-Kriterien

§  Tatsächliche Betrauung mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§  Vorher festgelegte Ausgleichsparameter

§  Keine Überkompensation

§  Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines .durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens, soweit die Betriebsleistungen ...nicht in einem vergaberechtlichen Verfahren vergeben wurden


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit jährlich ca. 4 Mio.                            Ja

   Nein                                                            Nein