Betreff
Verwaltungsreform in Niedersachsen - Zuständigkeitsverlagerung infolge der Auflösung der Bezirksregierungen
hier: Zweckvereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit für kreisübergreifende Naturschutzgebiete am Steinhuder Meer auf die Region Hannover
Vorlage
2009/KA/029
Aktenzeichen
554-12-01/14
Art
Kreisausschuss

Der Landkreis Nienburg/Weser ergänzt die bereits am 16.06.2008 unterzeichnete Vereinbarung über die Naturschutzgebiete
„Meerbruch“ und „Meerbruchswiesen“ um die Zusätze zu § 3 Absatz 3 und den neuen § 3 Absatz 4.

 


Der Landkreis Nienburg/Weser und der Landkreis Schaumburg haben eine Kommunale Zweckvereinbarung mit der Region Hannover abgeschlossen, die die Übertragung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden in den NSG HA 60 „Meerbruch“ und NSG HA 190 „Meerbruchswiesen“ auf die Region Hannover regelt.

(vgl. Drucksache Nr. 2008/ALNU/006-01 bis -04).

 

Die Vereinbarung über die NSG „Meerbruch“ und „Meerbruchswiesen“ wurde mit Schreiben vom 05.12.2008 vom Niedersächsischen Innenministerium (MI) genehmigt.

 

Das MI hat jedoch die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass in die Zweckvereinbarung die Voraussetzungen für den Fall der Auflösung bis zum 30.06.09 mit aufzunehmen sind.

 

Lt. MI müssen die Voraussetzungen einer Auflösung der Zweckvereinbarung bei mehr als zwei Beteiligten durch alle Vertragspartner geregelt werden. D.h. es müssen auch Regelungen aufgenommen werden, dass, wenn ein Landkreis kündigen würde, die Vereinbarung zwischen dem verbleibenden Landkreis und der Region Hannover weiterhin Bestand hat.

 

Die Zweckvereinbarung enthält bisher keine derartige Regelung.

 

Die bestehende Zweckvereinbarung soll deshalb auf Vorschlag der Region Hannover um die folgenden Passagen in § 3 ergänzt werden:

 

Zusatz zu § 3 Absatz 3:

Kündigt ein Vertragspartner, so wird diese Vereinbarung mit den verbliebenen Vertragspartnern weitergeführt.

Die gem. § 2 zu erstattenden Kosten sind neu zu ermitteln.

Der kündigende Vertragspartner übernimmt ab dem Kündigungstermin wieder die gesetzliche Zuständigkeit für seine Flächen.

 

Neu hinzugefügt wird § 3 Absatz 4:
Wird die Zweckvereinbarung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus anderen Gründen aufgelöst, so fallen die der Region Hannover gem. § 1 übertragenen Aufgaben und Zuständigkeit ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt auf die Übertragenden zurück.

Die Kostenerstattung gem. § 2 entfällt ab diesem Zeitpunkt.

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                   Ja

   Nein                                                            Nein