Betreff
Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser
Vorlage
2009/VBA/010
Art
Verwaltungsrat Betrieb Abfallwirtschaft

Die Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) – incl. der

Anlagen – im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser wird beschlossen.


Der Verwaltungsrat hat in der Sitzung am 16.12.2008 einstimmig die Neufassung der Abfallsatzung aufgrund nachfolgend aufgeführter Gründe beschlossen.

 

-       Umsetzung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes
(ElektroG)

-       Einführung der Altpapiertonne

-       Anpassung des Ausschlusskataloges (Anlage 1 der Abfallsatzung) unter Berücksichtigung der Entsorgungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten der Vertragspartner des BAWN und des Erlasses des Umweltministeriums

-       Einführung der Grünen Tonne

 

Zugleich wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Grundlage sind die Mustersatzung des Niedersächsischen Landkreistages sowie die Erlasse des Niedersächsischen Umweltministeriums.

 

Nach § 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) unterliegt der Ausschluss von Abfällen von der Beseitigungspflicht der Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz. Diese Zustimmung liegt mit Erlass vom 11.02.2009 vor und zwar mit folgenden Nebenbestimmungen und Hinweisen.

 

1.       Auflösende Bedingung.
Die Zustimmung zu dem wegen der Beschaffenheit des Abfalls erfolgten Ausschluss wird für den einzelnen Abfallschlüssel unwirksam, wenn ein Abfallerzeuger in Anwendung des § 11 Abs. 2 Nds. Abfallgesetz (NAbfG) durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, dass Abfälle zur Beseitigung einer Anlage des Antragstellers entsorgt werden können. In diesem Fall hat der Antragsteller, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG widerruft, den Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.

2.    Widerrufsvorbehalt.
Für die erteilten Zustimmungen zum Ausschluss der einzelnen Abfallarten behält sich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) den Widerruf im Einzelfall vor , soweit aufgrund neu eingetretener Tatsachen, des Standes der Technik oder eines auftretenden Entsorgungsnotstandes die Entsorgung durch den öffentlich-recht­lichen Entsorgungsträger geboten und möglich erscheint.
Hiervon unberührt ist die Möglichkeit des Widerrufs unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Weiterhin hat das Umweltministerium auf folgendes hingewiesen:

 

1.       Zur Umsetzung der Batterierichtlinie der Europäischen Union wird demnächst ein Bundesgesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren verabschiedet werden. Danach wird die Batterieverordnung außer Kraft treten

 

2.       Soweit gefährliche Abfälle als Sonderabfälle der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen, wird auf die Beachtung der §§ 16 und 18 NAbfG (Andienungspflichten gegenüber der
Zentralen Stelle für Sonderabfälle) hingewiesen.

 

3.       Ein Widerruf der Ausschlussregelungen bedarf gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG der Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung des Betriebes Abfallwirtschaft
Nienburg/Weser – AÖR – in Verbindung mit § 113 c Abs. 1 Satz 3 der NGO ist die Zustimmung des Kreistages erforderlich.

 

Im Übrigen wird auf die Drucksachen Nr. 2008 VBA/035-01 und Drucksachen Nr. 2008 VBA/035-02 verwiesen.

Der Einladung mit Drucksachen Nr. 2008/VBA/035-01 war die Satzung mit allen Anlagen beigefügt.