Betreff
Namensgebung für die Förderschule GE Stolzenau, Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Vorlage
2009/AAS/010
Aktenzeichen
211
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Dem Namensvorschlag der Förderschule GE Stolzenau, ihr den Namen „Helen-Keller-Schule“ zu geben, wird zugestimmt.


Die Förderschule GE Stolzenau hatte mit Schreiben vom 18.09.2002 beim Landkreis beantragt, der Schule den Namen

 

„Helen-Keller-Schule“

 

zu geben. Die Gesamtkonferenz hatte dem Antrag am 25.02.2002 mehrheitlich zugestimmt.

Der Schulname war darüber hinaus auch im Rahmen von aktuellen schulischen Diskussionen nochmals im Schulvorstand befürwortet worden. Außerdem hat sich der Schulelternrat positiv zur Namensgebung geäußert.

 

Die Angelegenheit war bereits am 25.09.2003 im Schulausschuss für die allgemein bildenden Schulen behandelt worden (vgl. Drucksachen Nr.: 2003/AAS/015-01 und -02). Die Verwaltung hatte seinerzeit darauf hingewiesen, dass der Name Helen-Keller-Schule als nicht frei von Bedenken bewertet werden könne, da negative Assoziationen wie beispielsweise „Kellerkinder“ oder „Kellerschule“ nicht ausgeschlossen seien.

Der damalige Schulausschuss hatte diese Bedenken nicht geteilt und einstimmig die Beschlussempfehlung abgegeben, der Förderschule GE Stolzenau den Schulnamen „Helen-Keller-Schule“ zu geben.

Die Beschlussempfehlung sollte erst dann an den Kreisausschuss weitergegeben werden, wenn die Förderschule entsprechende Schritte zur Klärung der Namensrechte eingeleitet hätte. Bei einer Namenswahl wird üblicherweise geprüft, ob der/die Inhaber der Namensrechte (der Namenspatron selbst, Angehörige, Nachfahren, Institutionen) mit der Namensgebung einverstanden sind.

 

Nach § 107 NSchG kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Als Namensgeber sollten nur solche Personen ausgewählt werden, bei denen der Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bereits abgeschlossen ist. Das ist in aller Regel nur bei schon Verstorbenen der Fall.

Die Wahl des Namens hat die Förderschule mit dem Lebenswerk von Helen Keller, welche zu Lebzeiten in den USA gewirkt hat, be-

//   gründet (siehe Anlagen 1 und 2).

 

Die Schule hat in den zurückliegenden Jahren verstärkt Recherchen vorgenommen. Es gibt in Deutschland niemanden, der Rechte an dem Namen der Helen Keller besitzt. Auch Nachfragen bei Verlagen in den USA haben keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht.

 

In Deutschland gibt es darüber hinaus zahlreiche Schulen, die den Namen „Helen-Keller-Schule“ tragen. Telefonische Nachfragen bei diesen Schulen haben ergeben, dass man dort keine Überlegungen zu Namensrechten und dergleichen angestellt hatte.

 

Aufgrund dieses Ausgangs hat der Fachdienst Schule und Kultur nochmals eine juristische Prüfung durch den Fachbereich Recht vornehmen lassen. Man kommt von dort zu dem Ergebnis, dass der Name einer verstorbenen Person auch über deren Tod hinaus über das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Eine kommerzielle Verwendung des Namens zu Werbezwecken und dergleichen sei daher unzulässig. Da eine kommerzielle Nutzung vorliegend aber nicht angedacht sei und zu erwarten ist, dass die Namensgeberin mit der Benennung einer Förderschule als Helen-Keller-Schule einverstanden wäre, bestehen von dort keine rechtlichen Bedenken.

 

Die Förderschule GE Stolzenau strebt eine Namensgebung im Rahmen der Feierlichkeiten zum 25-jährigen Jubiläum der Schule im September dieses Jahres an.