Betreff
2. Nachtragshaushaltssatzung und 2. Nachtragshaushaltsplan 2009
Vorlage
2009/AFP/007
Aktenzeichen
131
Art
Ausschuss für Finanzen und Personal

Die 2. Nachtragshaushaltssatzung und der 2. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2009 werden beschlossen.


Eine Nachtragshaushaltssatzung muss erlassen werden, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen (§ 87 Abs. 2 Ziffer 2 NGO i.V.m. § 65 NLO).

 

Im Laufe des Haushaltsjahres stellte sich heraus, dass die Aufwendungen in einigen Produktgruppen deutlich ansteigen werden. Daher wurde von der Verwaltung der beigefügte Entwurf für einen 2. Nachtragshaushalt zusammengestellt. Die Mehraufwendungen im Ergebnisplan können weitgehend durch Mehrerträge bei den Schlüsselzuweisungen und durch Minderaufwendungen für Zinsen ausgeglichen werden.

 

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                   Ja

   Nein                                                            Nein


Anlagen:

 

2. Nachtragshaushaltsplan 2009