Die Satzung über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gem. §§ 23 ff. Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird entsprechend der Vorlage neu gefasst.
Mit Wirkung vom 01.01.2009 ist
die im
„Satzung über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gem. §§ 23 ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ in Kraft getreten.
Seitens des Landes Niedersachsen wird der Ausbau der Tagespflege derzeit begleitet durch die „Richtlinie familienfreundliche Strukturen und Kinderbetreuung“ im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“. Dieses ist auch die Richtlinie, nach deren Vorgaben die Familien- und Seniorenbüros und der Ausbau der Betreuungsangebote U3 derzeit gefördert werden.
Die im Rahmen des „Krippengipfels“ zwischen Bund, Ländern und Kommunen getroffenen Vereinbarungen zur Umsetzung des angestrebten Ausbauzieles in der Betreuung der Altersgruppe U3 enthalten neben der Vereinbarung über die Kostenermittlung und Aufteilung der Kosten für den Ausbau U3 auch eine Rahmenvorgabe für die Förderung der laufenden Kosten der Kindertagespflege für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 über die o.g. Richtlinie.
Ziel ist dabei die Verankerung der Tagespflege als gleichrangige Betreuungsform, die in der nun neu gefassten Richtlinie ihren Ausdruck findet.
Ab dem Jahr 2011 soll es dann eine gesetzliche Regelung zur Landesförderung der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Bundesmittel auf der Grundlage der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen geben. Für die Jahre 2009 und 2010 erfolgt die Förderung in Form eines festen Betrages pro Betreuungsstunde ohne weitere Differenzierung nach U3 oder Ü3, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Abforderung der im Rahmen der Förderung bereitstehenden Mittel ist die Geltung einer kommunalen Regelung zur Förderung der Kindertagespflege, die die Betreuung und Förderung in Kindertagespflege zu einem gleichwertigen Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen führt.
Die Gleichwertigkeit betrifft vor allem die Inanspruchnahme eines vorhandenen Betreuungsplatzes unter vergleichbaren finanziellen Bedingungen, die Gewährleistung der personellen Stabilität und Kontinuität der Betreuung, die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Regelung einer Bezahlung der in der Betreuung tätigen Personen mit dem Ziel, mittelfristig ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegepersonen zu sichern. Die Identität der Kindertagespflege als familiennahe, flexible Betreuungsform soll erhalten bleiben und gestärkt werden.
Nach diesen Vorgaben hat der Fachbereich Jugend die bestehende Satzung überarbeitet (siehe Anlage) und legt diese dem Jugendhilfeausschuss in der geänderten Fassung als Vorlage zur Empfehlung der Verabschiedung durch den Kreistag vor.
Die wesentlichen Änderungen in der Satzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
· Einführung eines Anforderungsprofils für die Tagespflege,
· Anhebung der laufenden Geldleistung in der Tagespflege (Anhebung des Stundensatzes auf 3,20 € je Betreuungsstunde zuzüglich nachgewiesener Versicherungen),
· Regelungen zur Randzeitenbetreuung und zur Förderung besonderen erzieherischen Bedarfs,
· Regelung zur Vertretung der Tagespflegeperson und bei Krankheit, Fortbildung und
· Absenkung des Elternbeitrages von 160,-- € auf 120,-- € für eine durchschnittlich 4-stündige Betreuungszeit täglich an fünf Tagen die Woche für Kinder unter drei Jahren.
Im Hinblick auf die für 2011 angekündigte gesetzliche Regelung der Förderung der Kindertagespflege sollte die Satzung dann erneut einer Prüfung und ggf. Änderung unterzogen werden.
Um für 2009 noch Betriebskostenzuschüsse abfordern zu können, sollte das Inkrafttreten der geänderten Satzung zum 01.10.2009 erfolgen.