Die Verwaltung wird beauftragt, die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms vorzubereiten.
1.
Das derzeitige Regionale Raumordnungsprogramm
2003 (RROP) ist am 22.7.2003 durch Bekanntmachung wirksam geworden und 10 Jahre
gültig.
Gem. §8 (8) des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes ist das Regionale
Raumordnungsprogramm vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten
insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung
erforderlich ist. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung
noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die oberste Landesplanungsbehörde
hierüber zu unterrichten. Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der
Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher
a) der Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt macht, dass die Überprüfung nach Satz 1 zu dem Ergebnis geführt hat, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist,
b) der Träger der Regionalplanung zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung die allgemeinen Planungsabsichten öffentlich bekannt macht oder
c) die oberste Landesplanungsbehörde die Geltungsdauer verlängert und der Träger der Regionalplanung diese Verlängerung öffentlich bekannt macht.
Bliebe der Landkreis untätig,
dann tritt das RROP im Juli 2013 außer Kraft. Bis zur Aufstellung eines neuen
Programms hätte der Landkreis keine Möglichkeit steuernd im Sinne der
Raumordnung einzugreifen (bspw. für die Auswahl von Standorten für den
Sofern der Kreistag jedoch im Laufe des kommenden Jahres die Einleitung eines Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung des RROP beschließt, behält das „alte“ Programm auch über 2013 hinaus seine Gültigkeit.
2. Da sich seit 2003 die rechtlichen und fachlichen Grundlagen verändert haben, ist die Neuaufstellung des Programms aus Sicht der Kreisverwaltung unumgänglich. Zu dieser Einschätzung tragen folgende Aspekte bei:
- Seit der Föderalismusreform gehört die Raumordnung nicht mehr zur Rahmengesetzgebung, sondern zu konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Grundgesetz (GG). In der Folge ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes geändert worden. Da mit Inkrafttreten des neuen ROG ab 30.06.2009 Teile des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) durch unmittelbar geltendes Bundesrecht überlagert und somit nichtig wurden, wird eine Anpassung des NROG durch das Land vorbereitet. Das ROG schreibt vor, dass bei Festlegungen zu Raumordnungsplänen zwischen „Zielen“ (verbindlich) und „Grundsätzen“ (zu berücksichtigen) differenziert werden muss. Das derzeitige RROP enthält eine solche Differenzierung noch nicht.
- Das Land Niedersachsen hat das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), aus dem die Regionalen Raumordnungsprogramme zu entwickeln sind, 2008 grundlegend novelliert (eine weitere Änderung wird derzeit vorbereitet). Dabei wurde nicht nur die Systematik komplett verändert, sondern der Regionalplanung wurden auch neue Aufgaben übertragen, die sie bei der Aufstellung ihrer RROP erfüllen muss (z.B. die Festlegung von Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für den Hochwasserschutz).
-
Die Grundlagen für zahlreiche insbesondere
räumliche Festlegungen im RROP 2003 wurden bereits in der Mitte der 1990er
Jahre (
- Die Ergebnisse des derzeit laufenden Verfahrens „Teiländerung Windenergie“ können im Zuge einer zeitnah erfolgenden Neuaufstellung in das neue Programm integriert werden.
3.
Der Landkreis beteiligt sich seit 2008 am
„Modellprojekt Planungskooperation“ der Regionalen Entwicklungskooperation
Weserberglandplus, in dem gemeinsame Grundlagen zur
Fortschreibung der Regionalen Raumordnungsprogramme der vier Landkreise erarbeitet
werden sollen. Hierzu gehört sowohl das Gutachten zur „Gestaltung der
Daseinsvorsorge im demographischen Wandel“ des Niedersächsischen Instituts für
Wirtschaftsforschung (NIW), als auch ein Fachbeitrag „Erholung und Tourismus“,
in dem insbesondere einheitliche Kriterien für raumordnerische Zielfestlegung
in diesem Themenbereich abgestimmt werden sollen, sowie auch die Schaffung
einer einheitlichen Geodatenbasis.
Ziel dieses Projektes ist es auch, die Fortschreibung der Regionalen
Raumordnungsprogramme durch Planungskooperation in Abstimmung und unter Nutzung
von Synergieeffekten zu bewältigen. Da auch in den drei anderen Landkreisen die
Fortschreibung des RROP ab 2011 vorgesehen ist, ist die diese Terminvorgabe für
den Landkreis Nienburg/Weser bindend.
4.
Gem. dem Leitsatz „Soviel wie nötig, sowenig wie
möglich“ sollte das neu aufzustellende RROP als „schlankes“ Programm konzipiert
werden, das sich ordnungspolitisch auf Themen konzentriert, für die das Land
einen Auftrag zur weiteren, konkretisierenden Festlegung durch die
Regionalplanung erteilt hat. Darüber hinaus sollten sich die Zielfestlegungen
im RROP auf solche Bereiche beschränken, die tatsächlich von der Raumordnung
steuerbar sind.
Durch die Entwicklung des Aufgabengebiets und die strukturellen Umbrüche kommt
dem Regionalen Raumordnungsprogramm neben seinen ordnungspolitischen Aufgaben
aber auch zunehmend die Aufgabe eines Entwicklungsprogramms zu. Daher wird es
auch Antworten auf globale Themen wie „Regionale Folgen der Globalisierung“,
„Demographischer Wandel“, „Daseinsvorsorge in ländliche Räumen“, „Klimaschutz“,
„Zukunftsfähige Mobilität“ geben müssen.
Folgende Schwerpunktthemen werden derzeit von der Kreisverwaltung bei einer
Fortschreibung des RROP gesehen:
- Zentrale Orte und Siedlungsentwicklung (hier können die Ergebnisse des Modellprojekts „Umbau statt Zuwachs – regional abgestimmte Siedlungsentwicklung“ berücksichtigt werden)
- Mobilität
- Klimaschutz und Nutzung erneuerbarer Energien
- Tourismus und Erholung (ein Fachbeitrag wird derzeit im des Modellprojekts Planungskooperation erarbeitet)
- Umsetzung Natura 2000 – Festlegung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft
- Hochwasserrisikomanagement – Festlegung von Vorrang-/Vorbehaltsgebiet für den Hochwasserschutz
-
Festlegung von Vorrang-/Vorbehaltsgebiet für
Rohstoffgewinnung
Personeller und
finanzieller Aufwand:
Die Leistungen für den ersten Verfahrensschritt (Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten) können voraussichtlich mit den vorhandenen Mitteln bewältigt werden. Insbesondere in der eigentlichen Aufstellungsphase (ab zweiter Hälfte 2011) wird die Neuaufstellung eines Raumordnungsprogramms durch die Erstellung des RROP - Entwurfes, die Beteiligungsphase mit Öffentlichkeitsbeteiligung, die Abwägung der Einwendungen und die Umweltprüfung Personal- und Sachmittel (z.B. für die Vergabe der Plan - UVP, den Druck von Entwürfen und des Endexemplars) in nicht unerheblichem Ausmaß binden. Nach den Erfahrungen mit der Neuaufstellung des RROP in den Jahren 1999 bis 2003 kann vorsichtig geschätzt werden, dass unter Exklusion des Teiles Windenergie, der ja vorab erstellt wird und dann später nur in die Fortschreibung übernommen werden soll, von einem Arbeitsaufwand von nicht unter 500 Arbeitstagen sowie Sachmittelkosten in einer Größenordnung von mindestens 50.000 € gerechnet werden muss.